{"id":"bgbl2-2015-33-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":33,"date":"2015-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/33#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_33.pdf#page=42","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-philippinischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-10-20T00:00:00Z","page":1550,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015\nBekanntmachung\nder deutsch-philippinischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 2015\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 28. Juli 2015/15. September 2015 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik der Philippinen über Finanzielle\nZusammenarbeit 2013 (Supertaifun Haiyan Wiederauf-\nbauprogramm) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 15. September 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB r u n h i l d e Ve s t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2015              1551\nDer Botschafter                                                      Manila, den 28. Juli 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusagenote Nr. 400/2013 vom 20. Dezember 2013 der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden\nBetrag zu erhalten:\nEinen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn\nMillionen Euro) für das „Supertaifun Haiyan Wiederaufbauprogramm1“, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es\nals Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nZiel des Vorhabens ist es, über Einheiten der Kommunalverwaltung den Wiederaufbau\nöffentlicher sozialer und wirtschaftlicher Infrastruktur in den vom Taifun Haiyan be-\nsonders betroffenen Gebieten zu finanzieren.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden, vorausgesetzt, diese Vorhaben stehen im Ein-\nklang mit den Gesetzen beider Länder. Wird das unter Nummer 1 genannte Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nder Philippinen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nfindet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags oder\neines nach Nummer 2 gewährten Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2020.\n6. Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer\nist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nder Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 4 zu schließenden Verträge garan-\ntieren.\n7. Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht selbst Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder KfW garantieren.\n8. Die Regierung der Republik der Philippinen übernimmt selbst oder durch ihre ausfüh-\nrenden Stellen sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 4 genannten Verträge\nin der Republik der Philippinen erhoben werden.\n9. Die Regierung der Republik der Philippinen überlässt bei den sich aus der Gewährung\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n1 Der Supertaifun „Haiyan“ heißt auf den Philippinen „Yolanda“."]}