{"id":"bgbl2-2015-31-9","kind":"bgbl2","year":2015,"number":31,"date":"2015-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/31#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_31.pdf#page=68","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung","law_date":"2015-10-09T00:00:00Z","page":1352,"pdf_page":68,"num_pages":1,"content":["1352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2015\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun                Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nerhoben werden.                                                                 kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 4                                         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nArtikel 5\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 11. Juni 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Seitz\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nLouis Paul Motazé\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als\nLebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\nVom 9. Oktober 2015\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl.\n1976 II S. 1265, 1266) in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 geän-\nderten Fassung (BGBl. 1990 II S. 1670, 1671) sowie in der Fassung der auf der\naußerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni 1987\nin Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218, 219) ist\nnach seinem Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Ände-\nrungsprotokolls von 1982 für\nKuwait*                                                                   am 5. September 2015\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. November 2013 (BGBl. II S. 1639).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nÜbereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 9. Oktober 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}