{"id":"bgbl2-2015-31-8","kind":"bgbl2","year":2015,"number":31,"date":"2015-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/31#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_31.pdf#page=66","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-09-23T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":66,"num_pages":2,"content":["1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. September 2015\nDas in Jaunde am 11. Juni 2008 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 11. Juni 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. September 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2015                      1351\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben ist an\ndie gemeinschaftliche Finanzierung verschiedener Geber zur\nund\nUmsetzung der kamerunischen Gesundheitssektorstrategie im\ndie Regierung der Republik Kamerun –               Rahmen eines sektorweiten Ansatzes (Sector Wide Approach –\nSWAp) gebunden und richtet sich nach den dafür noch festzu-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       legenden Regelungen. Von der für dieses Vorhaben zugesagten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Gesamtsumme sind mindestens 5 000 000,– EUR (in Worten:\nKamerun,                                                         fünf Millionen Euro) für Maßnahmen zur Bekämpfung von\nHIV/Aids zu verwenden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      (3) Das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben ist\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     an die Finanzierung der Umsetzung der kamerunischen Forst-\nvertiefen,                                                       sektorstrategie im Rahmen der gemeinschaftlichen Geber-\nunterstützung gebunden und richtet sich nach den dafür noch\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   festzulegenden Regelungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Republik Kamerun beizutragen,                             land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Ziffern 2.1, 3.1.3.1, 3.2.2.1 und       (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n3.3.2.1 des Protokolls der deutsch-kamerunischen Regierungs-     der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-\nverhandlungen vom 17. November 2006 und die Verbalnote vom       punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge oder Darlehen\n5. Dezember 2006 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-       zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nland Jaunde über die Zusage zusätzlicher Mittel für das Vorha-   weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nben „Gesundheitsprogramm – Programmorientierte Gemein-           nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nschaftsfinanzierung“ –                                           nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei-     werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von         die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Finanzierungs- beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt 22 000 000,– EUR (in Wor-  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nten: zweiundzwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nzu erhalten:                                                     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\na) „Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und lo-     dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nkalen Entwicklung“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei  schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nMillionen Euro),                                            des 31. Dezember 2014.\n(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nb) „Gesundheitsprogramm – Programmorientierte Gemein-\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nschaftsfinanzierung“ bis zu 12 500 000,– EUR (in Worten:\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nzwölf Millionen fünfhunderttausend Euro),\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nc) „Forstsektorbudgetfinanzierung zur Unterstützung der kame-    über der KfW garantieren.\nrunischen Forstsektorstrategie“ bis zu 7 500 000,– EUR (in\nWorten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro),                                       Artikel 3\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben          Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-\nfestgestellt worden ist.                                         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im"]}