{"id":"bgbl2-2015-31-7","kind":"bgbl2","year":2015,"number":31,"date":"2015-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/31#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_31.pdf#page=64","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-09-22T00:00:00Z","page":1348,"pdf_page":64,"num_pages":2,"content":["1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. September 2015\nDas in Kigali am 12. Juni 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 12. Juni 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. September 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2015                            1349\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nund                                  der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndie Regierung der Republik Ruanda –                   in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             kommen Anwendung.\nRuanda,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                                     Artikel 2\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nvertiefen,                                                           träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Ruanda beizutragen,                                     (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nlungen vom 13. November 2014 –                                       schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nArtikel 1                              lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nes der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für      KfW garantieren.\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-\nsamt 38 000 000 Euro (in Worten: achtunddreißig Millionen Euro)                                    Artikel 3\nzu erhalten:\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämt-\n1. Für die Vorhaben                                                  lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\na) „Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und        Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nguten Regierungsführung“ bis zu 12 000 000 Euro (in          Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ruanda erhoben\nWorten: zwölf Millionen Euro),                               werden.\nb) „Programm Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung –\ntechnische und berufliche Ausbildung (TVET)“ bis zu                                        Artikel 4\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),               Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus\nc) „Finanzsektorentwicklung“ bis zu 8 500 000 Euro (in Wor-     der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nten: acht Millionen fünfhundert Tausend Euro),               porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nd) „Reform des öffentlichen Finanzwesens“ bis zu                ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n7 500 000 Euro (in Worten: sieben Millionen fünfhundert      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nTausend Euro),                                               publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nhaben festgestellt worden ist;                                  men erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                          Artikel 5\nland und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Vor-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 12. Juni 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Fahrenholtz\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nClaver Gatete"]}