{"id":"bgbl2-2015-31-10","kind":"bgbl2","year":2015,"number":31,"date":"2015-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/31#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-31-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_31.pdf#page=69","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität","law_date":"2015-10-09T00:00:00Z","page":1353,"pdf_page":69,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2015                        1353\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,\ninsbesondere des Frauen- und Kinderhandels,\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 9. Oktober 2015\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und\nBestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhan-\ndels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 ge-\ngen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995)\nwird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nSingapur*                                                                  am 28. Oktober 2015\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-\nten Vorbehalts gemäß Artikel 15 Absatz 3 und einer Erklärung, wonach\ndieses Protokoll keine aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen für Singapur\nbegründet,\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. Juni 2015 (BGBl. II S. 1027).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 9. Oktober 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}