{"id":"bgbl2-2015-30-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":30,"date":"2015-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/30#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_30.pdf#page=36","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommission über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-09-18T00:00:00Z","page":1272,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015\nArtikel 3                                  porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämt-          ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ruanda        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nerhoben werden.                                                        men erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4                                                              Artikel 5\nDie Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-              Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 11. Juni 2010 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE. T i m p e\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nLouise Mushikiwabo\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. September 2015\nDas in Jaunde am 12. Juni 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommis-\nsion über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 (Vorhaben\n„Unterstützung des grenzüberschreitenden Nationalparks\nBSB Yamoussa“) ist nach seinem Artikel 5\nam 12. Juni 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. September 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015                                   1273\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nund\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\ndie Zentralafrikanische Forstkommission –                       haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-\nafrikanischen Forstkommission,                                                                            Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-              trags, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung gestellt\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nvertiefen,                                                                  zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\ntrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission beizu-              dem Zusagejahr 2014 die entsprechenden Finanzierungsverträge\ntragen,                                                                     geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 6/2014 vom\n8. Oktober 2014 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 3\nin Jaunde mit der Zusage der Mittel –\nDie COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW\nsind wie folgt übereingekommen:                                          von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-\ngestellt wird, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nArtikel 1                                      führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in ihren Mit-\ngliedsländern erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Zentralafrikanischen Forstkommission (COMIFAC) bezie-\nhungsweise anderen, von beiden Vertragspartnern gemeinsam                                                 Artikel 4\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-                   Die COMIFAC überlässt bei den sich aus der Gewährung der\naufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt               Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\n3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) für das im Rah-             und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nmen des Programms „Nachhaltige Waldbewirtschaftung im                       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nKongobecken“ durchgeführte Vorhaben „Unterstützung des                      Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ngrenzüberschreitenden Nationalparks BSB Yamoussa“ zu er-                    kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-              ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nhabens festgestellt worden ist.                                             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-              Genehmigungen.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der COMIFAC durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                     Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere                 Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 12. Juni 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K l a u s - L u d w i g K e f e r s t e i n\nFür die Zentralafrikanische Forstkommission\nRaymond Mbitikon"]}