{"id":"bgbl2-2015-30-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":30,"date":"2015-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/30#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_30.pdf#page=34","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-09-18T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. September 2015\nDas in Kigali am 11. Juni 2010 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Stromüber-\ntragungsleitungen“ und „Kommunaler Entwicklungs-\nfonds“) ist nach seinem Artikel 5\nam 11. Juni 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. September 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015                       1271\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben\n„Stromübertragungsleitungen“ und „Kommunaler Entwicklungsfonds“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. „Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und\nguten Regierungsführung – Kommunaler Entwicklungsfonds“\nund\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\ndie Regierung der Republik Ruanda –\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            (2) Das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben kann im\nRuanda,                                                          Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch ein\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   anderes Vorhaben ersetzt werden. Auf Grund des besonderen\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Charakters innerhalb eines regionalen Programms können die\nvertiefen,                                                       unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Vor-\nhaben nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin der Republik Ruanda beizutragen,                              in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nr. 147/2009 und         genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nNr. 150/2009 vom 21. Dezember 2009 der Botschaft der             kommen Anwendung.\nBundesrepublik Deutschland Kigali über die Zusage der Mittel –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nArtikel 1                           Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nes der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für  beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsamt 43 000 000,– EUR (in Worten: dreiundvierzig Millionen Euro)\nfür die folgenden Vorhaben zu erhalten:                             (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\n1. Im Zuge der Regionalinitiative „Intraregionales Stromnetz für dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ndie Nil-Äquatorialländer“:                                  geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\na) „Übertragungsleitung Burundi (Rwegura) – Ruanda          des 31. Dezember 2017.\n(Kigoma)“ 19 000 000,– EUR (in Worten: neunzehn Millio-\n(3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nnen Euro);\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nb) „Übertragungsleitung Demokratische Republik Kongo        zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\n(Goma) – Ruanda (Kigali)“ 19 000 000,– EUR (in Worten:  ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nneunzehn Millionen Euro);                               KfW garantieren."]}