{"id":"bgbl2-2015-30-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":30,"date":"2015-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/30#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_30.pdf#page=32","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-09-18T00:00:00Z","page":1268,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. September 2015\nDas in Jaunde am 2. Juni 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Wirt-\nschafts- und Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013\n(Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention in Zentralafrika III“) ist nach seinem Artikel 5\nam 2. Juni 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. September 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015                                   1269\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                        Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nund\nvon der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Zentralafrikanische Wirtschafts-\nund Währungsgemeinschaft –                                                              Artikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafri-                 trags, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung gestellt\nkanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC),                     wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungs-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-               beitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-               entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                      dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung             des 31. Dezember 2020.\nin den Ländern der CEMAC beizutragen,                                           (3) Die CEMAC, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-                 aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nrepublik Deutschland in Jaunde (Verbalnote Nummer 02/2013                    verträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nvom 9. Juli 2013) –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                         Artikel 3\nDie CEMAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW von\nArtikel 1                                      sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-\ngestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in\nes der CEMAC beziehungsweise anderen, von beiden Vertrags-\nihren Mitgliedsländern erhoben werden.\npartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von insgesamt 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn                                                 Artikel 4\nMillionen Euro) für das von der Organisation für die Zusammen-                  Die CEMAC überlässt bei den sich aus der Gewährung der\narbeit zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten in Zentralafrika             Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\n(Organisation de Coordination pour la lutte contre les Endémies              und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nen Afrique Centrale – OCEAC) durchgeführte Vorhaben                          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n„HIV/AIDS-Prävention in Zentralafrika III“ zu erhalten, wenn nach            Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt               kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nworden ist.                                                                  ausschließen oder erschweren, und unterstützt die Erteilung der\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nund der CEMAC durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nCEMAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finan-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten                  Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 2. Juni 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K l a u s - L u d w i g K e f e r s t e i n\nFür die Zentralafrikanische Wirtschafts-\nund Währungsgemeinschaft\nJean Eudes Teya"]}