{"id":"bgbl2-2015-30-10","kind":"bgbl2","year":2015,"number":30,"date":"2015-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/30#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_30.pdf#page=41","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen","law_date":"2015-10-15T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":41,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015        1277\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen\nund des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens\nüber die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen\nVom 15. Oktober 2015\nI.\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 zu dem Überein-\nkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen\nund zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens\nüber die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986)\nwird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 28\nAbsatz 3 sowie das Protokoll nach seinem Artikel IX Absatz 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                                    am 1. Dezember 2015\nin Kraft treten werden. Die deutsche Ratifikationsurkunde für das Überein-\nkommen und das Protokoll ist am 28. August 2015 beim Generaldirektor der\nOECD in Paris hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D e u t s c h l a n d folgende E r -\nk l ä r u n g e n und V o r b e h a l t e abgegeben:\n„A) Auslegungserklärung und Erklärung zu Schutzbestimmungen unter Bezugnahme auf\nArtikel 21 des Übereinkommens und Artikel V des Protokolls sowie auf Artikel 22 des Über-\neinkommens und Artikel VI des Protokolls:\nI. Auslegungserklärung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck des im Rahmen der\nOECD und des Europarats erarbeiteten Übereinkommens, nämlich die Regelung des\nDatenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung.\nEs ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass das Übereinkommen,\ninsbesondere Artikel 4, ausschließlich den Datenaustausch in reinen Steuersachen erfasst,\nmit der Folge, dass die auf seiner Grundlage übermittelten Daten ohne Zustimmung des\nübermittelnden Staates für andere Zwecke, insbesondere Strafverfahren, die nicht reine\nSteuerstrafverfahren sind, nicht verwendet werden dürfen. Die internationale Rechtshilfe\nin Straf- und Zivilsachen ist von dem Übereinkommen nicht erfasst.\nDie Bundesrepublik Deutschland erlaubt sich in diesem Zusammenhang auch hervorzu-\nheben, dass sie sich in ihrer Verfassung, dem Grundgesetz, und ihrem Ordre public sowie\nals Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen grundlegen-\nden Instrumenten des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindest-\nstandard verpflichtet hat, wonach eine Datenübermittlung in Verfahren, in denen die\nTodesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung des menschenrechtlichen und\nrechtsstaatlichen Mindeststandards droht, nicht erfolgt.\nSie sieht sich insoweit von der Rechtshaltung des Europarats zum Verbot der Todesstrafe\nund zur Einhaltung eines menschenrechtlichen Mindeststandards bestätigt. Sie geht folg-\nlich davon aus, dass dieses unter der Ägide des Europarats geschlossene Übereinkommen\nin keinem Fall zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung der menschenrecht-\nlichen Mindeststandards führen darf. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das Über-\neinkommen nur so ausgelegt werden kann, dass auf der Grundlage des Übereinkommens\nübermittelte Daten in keinem Fall in Verfahren verwendet werden dürfen, die zur Verhän-\ngung der Todesstrafe oder zur Missachtung der menschenrechtlichen Mindeststandards\nführen können.\nII. Erklärung zu Schutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland\nDie Bundesrepublik Deutschland erklärt zu Artikel 21 und Artikel 22 des Übereinkommens,\ndass sie sich bei Steuerdaten, die personen- oder unternehmensbezogen sind (im Folgen-\nden: Daten), nur dann zur Übermittlung verpflichtet sieht, wenn die empfangende Vertrags-\npartei (im Folgenden: empfangende Stelle) die folgenden Schutzbestimmungen beachtet:\n1.     Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 ver-\nwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedin-\ngungen. Die Verwendung der Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und 22 Absatz 2\naufgeführten Zweck ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland\nzulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung der Daten als Beweismittel vor einem\nGericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind. Insoweit","1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015\nbleiben die Verfahren der justiziellen Rechtshilfe in Strafsachen beziehungsweise – für\ndie Mitgliedstaaten der Europäischen Union – die Verfahren zur grenzüberschreitenden\nZusammenarbeit in Strafsachen unberührt.\nDie Bundesrepublik Deutschland sieht sich nicht zur Übermittlung von Steuerdaten ver-\npflichtet, wenn die Verwendung gegen ihren Ordre public oder die wesentlichen Interessen\nder Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens\nverstoßen würde.\nSoweit die übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentschei-\ndung offengelegt werden, trägt die empfangende Vertragspartei Sorge dafür, dass die\nOffenlegung nicht dazu führt, dass gegen Personen, deren Daten übermittelt wurden, die\nTodesstrafe verhängt oder vollstreckt wird oder die übermittelten Daten ohne Zustimmung\nder übermittelnden Vertragspartei für sonstige vom Übereinkommen nicht erfasste Zwecke\nverwendet werden.\n2. Die empfangende Stelle dokumentiert den Empfang der übermittelten personenbe-\nzogenen Daten. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland\nunterrichtet die empfangende Stelle über die Verwendung der übermittelten Daten, die\ndadurch erzielten Ergebnisse und über die Folgen der Verwendung.\n3. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden\ndürfen, übermittelt worden sind, so ist die empfangende Stelle nach Mitteilung durch die\nübermittelnde Stelle verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.\n4. Die empfangende Stelle hat die Person oder die Unternehmen, deren Daten übermit-\ntelt wurden, über die Datenerhebung in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren.\nDie Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das\nöffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informations-\ninteresse des Betroffenen überwiegt. Die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn\ndie Gründe, die einer Information entgegenstehen, entfallen.\n5. Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens wird darauf hinge-\nwiesen, dass die Personen oder Unternehmen, deren Daten betroffen sind, auf Antrag hin\nvon der deutschen zuständigen Behörde darüber zu informieren sind, welche Daten zu\nwelchem Verwendungszweck an welche empfangende Stelle übermittelt wurden. Die\nInformation kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das\nöffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informations-\ninteresse des Betroffenen überwiegt. Die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn\ndie Gründe, die einer Information entgegenstehen, entfallen.\n6. Wurden Personen oder Unternehmen durch die fehlerhafte Verwendung der im Rah-\nmen des Datenaustauschs nach diesem Übereinkommen übermittelten Daten rechtswidrig\ngeschädigt, haftet hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen\nRechts.\n7.    Soweit das deutsche Recht in Bezug auf die übermittelten Daten besondere Lö-\nschungs- oder Löschungsprüffristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle der Bundes-\nrepublik Deutschland die empfangende Stelle darauf hin. Die empfangende Stelle hat dafür\nSorge zu tragen, dass die Fristen eingehalten werden. In jedem Fall sind die übermittelten\nDaten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht\nmehr erforderlich sind.\n8. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen un-\nbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\n9. Nach Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 des Übereinkommens können die in Absatz 2 Satz 1\ngenannten Personen und Behörden ungeachtet des Absatzes 1 Informationen in einem\nöffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung bezogen auf diese\nSteuern offenlegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 so aus,\ndass die Offenlegung der Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in\neiner Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen\nErmittlungsverfahren einschließt.\nNach deutschem Recht kann die Vertraulichkeit nicht in allen Fällen eines staatsanwalt-\nschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewährleistet werden, weil in Deutschland der Grund-\nsatz der Vertraulichkeit nicht nur in Gerichtsverfahren, sondern auch in strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren im Hinblick auf das Recht auf Akteneinsicht durchbrochen werden\nkann.\nB) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 und Anlage A des Überein-\nkommens:\nDas Übereinkommen gilt für die folgenden Steuern:\nVorbemerkung: Steuern, die für Rechnung der Länder erhoben werden, sind den Steuern,\ndie für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden, zugerechnet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015     1279\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i:\nEinkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, Steuer-\nabzug bei Bauleistungen und besonderer Erhebungsformen nach § 50a Einkommen-\nsteuergesetz)\nKörperschaftsteuer\nSolidaritätszuschlag\nSteuerliche Nebenleistungen\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii:\n./.\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii:\nVermögensteuer\nSteuerliche Nebenleistungen\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:\nGewerbesteuer\nSteuerliche Nebenleistungen\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:\nBeiträge im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung\neinschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der Arbeitsförderung\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt A:\nErbschaftsteuer\nSchenkungsteuer\nErsatzerbschaftsteuer\nSteuerliche Nebenleistungen\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt B:\nGrundsteuer\nGrunderwerbsteuer\nSteuerliche Nebenleistungen\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt C:\nEinfuhrumsatzsteuer\nUmsatzsteuer\nSteuerliche Nebenleistungen\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt D:\nBranntweinsteuer\nEnergiesteuer\nTabaksteuer\nSteuerliche Nebenleistungen\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt E:\n./.\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt F:\n./.\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt G:\nLuftverkehrsteuer\nRennwett- und Lotteriesteuer\nSteuern auf Versicherungsprämien\nSteuerliche Nebenleistungen\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv:\nGrundsteuer\nSteuerliche Nebenleistungen\nC) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anlage B des\nÜbereinkommens:\n‚Zuständige Behörde‘ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ist:\n1. für Steuern und deren steuerliche Nebenleistungen, mit Ausnahme der unter 3. ge-\nnannten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen:\ndas Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde (das Bundeszentralamt für\nSteuern), an die es seine Befugnisse delegiert hat;\n2.    für alle Sozialversicherungsbeiträge:\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales;","1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015\n3.    für\n•    die Einfuhrumsatzsteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2\nAbsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt C,\n•    die Branntweinsteuer, die Energiesteuer, die Tabaksteuer und deren steuerliche\nNebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Unterpunkt D,\n• die Luftverkehrsteuer und deren steuerliche Nebenleistungen nach Artikel 2 Absatz 1\nBuchstabe b Ziffer iii Unterpunkt G:\ndas Zollkriminalamt, an das das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse\ndelegiert hat;\n4.    im Fall der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 17 für unter 3. genannte\nSteuern und steuerliche Nebenleistungen:\ndie Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover, an die das Bundes-\nministerium der Finanzen seine Befugnisse delegiert hat.\nD) Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage C des\nÜbereinkommens:\nNach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e bedeutet der Ausdruck ‚Staatsangehöriger‘:\n– Alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie\n– Alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigun-\ngen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden\nsind.\nE) Vorbehalt unter Bezugnahme auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkom-\nmens:\nNach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens behält sich die Bundes-\nrepublik Deutschland das Recht vor, in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 des Überein-\nkommens aufgelisteten Steuern, Beiträge und steuerlichen Nebenleistungen keine Amts-\nhilfe bei der Beitreibung nach Abschnitt II Artikel 11 bis 16 des Übereinkommens zu\nleisten.“\nII.\nDas Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in\nSteuersachen ist nach seinem Artikel 28 Absatz 2 und 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nAlbanien*                                                   am 1. Dezember 2013\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nArgentinien*                                                am       1. Januar 2013\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 und zu den Artikeln 11, 12\nund 17 des Übereinkommens\nAserbaidschan*                                              am     1. Oktober 2004\nnach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Aserbaidschan das Über-\neinkommen nur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische\nBeziehungen bestehen, einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des\nÜbereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des\nÜbereinkommens\nAustralien*                                                 am 1. Dezember 2012\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum\nräumlichen Geltungsbereich\nBelgien*                                                    am 1. Dezember 2000\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nBelize*                                                     am 1. September 2013\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens so-\nwie einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen\nGeltungsbereich\nCosta Rica*                                                 am       1. August 2013\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nDänemark*                                                   am          1. April 1995\nnach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 29 des Übereinkommens\nzum räumlichen Geltungsbereich\nEstland*                                                    am 1. November 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nFinnland*                                                   am          1. April 1995","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 1281\nFrankreich*                                           am 1. September 2005\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 29 des Übereinkommens zum\nräumlichen Geltungsbereich\nGeorgien*                                             am         1. Juni 2011\nGhana*                                                am 1. September 2013\nGriechenland*                                         am 1. September 2013\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum\nräumlichen Geltungsbereich\nIndien*                                               am         1. Juni 2012\nIndonesien*                                           am          1. Mai 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nIrland*                                               am 1. September 2013\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens so-\nwie einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen\nGeltungsbereich\nIsland*                                               am 1. November 1996\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum\nräumlichen Geltungsbereich\nItalien*                                              am          1. Mai 2006\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nJapan*                                                am    1. Oktober 2013\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen\ngemäß Artikel 4 Absatz 3 und zu Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens\nKamerun*                                              am    1. Oktober 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens so-\nwie einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen\nGeltungsbereich\nKanada*                                               am        1. März 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nKasachstan*                                           am      1. August 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nKolumbien*                                            am          1. Juli 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nKorea, Republik*                                      am         1. Juli 2012\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nKroatien*                                             am         1. Juni 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nLettland*                                             am 1. November 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen\ngemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens\nLitauen*                                              am         1. Juni 2014\nLuxemburg*                                            am 1. November 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nMalta*                                                am 1. September 2013\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nMexiko*                                               am 1. September 2012\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nMoldau, Republik*                                     am        1. März 2012\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum\nräumlichen Geltungsbereich\nNeuseeland*                                           am        1. März 2014\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum\nräumlichen Geltungsbereich\nNiederlande*                                          am     1. Februar 1997\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30, von Erklärungen gemäß\nArtikel 29 zum räumlichen Geltungsbereich sowie von Erklärungen gemäß\nArtikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens","1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015\nNigeria*                                             am 1. September 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nNorwegen*                                            am          1. April 1995\nnach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum\nräumlichen Geltungsbereich\nÖsterreich*                                          am 1. Dezember 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nPolen*                                               am      1. Oktober 1997\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie einer Erklärung\ngemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens\nPortugal*                                            am         1. März 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nRumänien*                                            am 1. November 2014\nRussische Föderation*                                am           1. Juli 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nSchweden*                                            am          1. April 1995\nSeychellen*                                          am      1. Oktober 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nSlowakei*                                            am         1. März 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nSlowenien*                                           am           1. Mai 2011\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nSpanien*                                             am 1. Dezember 2010\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nsowie einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar\nSüdafrika*                                           am         1. März 2014\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nTschechische Republik*                               am      1. Februar 2014\nnach Maßgabe einer Auslegungserklärung zu Artikel 22 des Überein-\nkommens\nTunesien*                                            am      1. Februar 2014\nnach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Tunesien das Übereinkommen\nnur gegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen be-\nstehen\nUkraine*                                             am           1. Juli 2009\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nUngarn*                                              am         1. März 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nVereinigte Staaten*                                  am          1. April 1995\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30, von einer Erklärung\ngemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich\nsowie von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens\nVereinigtes Königreich*                              am           1. Mai 2008\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen\ngemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich\nZypern*                                              am          1. April 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 und von Erklärungen\ngemäß Artikel 29 des Übereinkommens zum räumlichen Geltungsbereich\nsowie eines Einspruchs zu der von Aserbaidschan abgegebenen Erklärung\nzur territorialen Anwendbarkeit\nDas Übereinkommen wird weiterhin für\nMauritius*                                           am 1. Dezember 2015\nSan Marino*                                          am 1. Dezember 2015\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens\nin Kraft treten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015 1283\nIII.\nDas Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die\ngegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist nach seinem Artikel IX Absatz 2 und 3\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                              am 1. Dezember 2013\nArgentinien                                           am        1. Januar 2013\nAserbaidschan*                                        am 1. September 2015\nnach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge Aserbaidschan das Protokoll nur\ngegenüber Staaten anwendet, zu denen diplomatische Beziehungen beste-\nhen\nAustralien                                            am 1. Dezember 2012\nBelgien                                               am           1. April 2015\nBelize                                                am 1. September 2013\nCosta Rica                                            am        1. August 2013\nDänemark                                              am           1. Juni 2011\nEstland                                               am 1. November 2014\nFinnland                                              am           1. Juni 2011\nFrankreich                                            am           1. April 2012\nGeorgien                                              am           1. Juni 2011\nGhana                                                 am 1. September 2013\nGriechenland                                          am 1. September 2013\nIndien                                                am           1. Juni 2012\nIndonesien                                            am            1. Mai 2015\nIrland                                                am 1. September 2013\nIsland                                                am       1. Februar 2012\nItalien                                               am            1. Mai 2012\nJapan                                                 am      1. Oktober 2013\nKamerun                                               am      1. Oktober 2015\nKanada                                                am          1. März 2014\nKasachstan                                            am        1. August 2015\nKolumbien                                             am            1. Juli 2014\nKorea, Republik                                       am            1. Juli 2012\nKroatien                                              am           1. Juni 2014\nLettland                                              am 1. November 2014\nLitauen                                               am           1. Juni 2014\nLuxemburg                                             am 1. November 2014\nMalta                                                 am 1. September 2013\nMexiko                                                am 1. September 2012\nMoldau, Republik                                      am          1. März 2012\nNeuseeland                                            am          1. März 2014\nNiederlande                                           am 1. September 2013\nNigeria                                               am 1. September 2015\nNorwegen                                              am           1. Juni 2011\nÖsterreich                                            am 1. Dezember 2014\nPolen                                                 am      1. Oktober 2011\nPortugal                                              am          1. März 2015\nRumänien                                              am 1. November 2014\nRussische Föderation                                  am            1. Juli 2015\nSchweden                                              am 1. September 2011","1284                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                       Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 € (5,70 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nSeychellen                                                               am       1. Oktober 2015\nSlowakei                                                                 am            1. März 2014\nSlowenien                                                                am             1. Juni 2011\nSpanien*                                                                 am         1. Januar 2013\nnach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar\nSüdafrika                                                                am            1. März 2014\nTschechische Republik                                                    am        1. Februar 2014\nTunesien                                                                 am        1. Februar 2014\nUkraine                                                                  am 1. September 2013\nUngarn                                                                   am            1. März 2015\nVereinigtes Königreich                                                   am       1. Oktober 2011\nZypern                                                                   am           1. April 2015.\nDas Protokoll wird weiterhin für\nMauritius                                                                am 1. Dezember 2015\nSan Marino                                                               am 1. Dezember 2015\nin Kraft treten.\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer\nDeutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die An-\ngaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer\nSprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 15. Oktober 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}