{"id":"bgbl2-2015-3-7","kind":"bgbl2","year":2015,"number":3,"date":"2015-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/3#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_3.pdf#page=5","order":7,"title":"Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents","law_date":"2015-01-19T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":5,"num_pages":67,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 69\nBekanntmachung\nder Resolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)\nzum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer\nfür die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents\nVom 19. Januar 2015\nMit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17./18. Mai\n2006 in Dublin wurde die auf der Tagung des CEMT-Ministerrates am\n24./25. Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen.\nDie ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt,\nzukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den\naktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der\npraktischen Umsetzung anzupassen.\nIm Zusammenhang mit der Einführung von EURO VI Fahrzeugen in das CEMT-\nGenehmigungssystem hat die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentrans-\nport den Leitfaden (ITF/TMB/TR(2008)12) revidiert und zum 1. Januar 2014 um-\ngesetzt (ITF/TMB/TR/M(2013)3).\nDer Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Ver-\nwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom\n12. April 2010, BGBl. II S. 297, 298) wird aufgehoben und durch den nach-\nstehenden Leitfaden ersetzt.\nDas Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen\nVoraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den\nSicherheitsanforderungen für ein „EURO IV/4 sicheres“, „EURO V/5 sicheres“,\n„EEV sicheres“ oder „EURO VI/6 sicheres“ Kraftfahrzeug (Lkw) mit einer tech-\nnisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen\n(einschließlich bestimmter Fälle bei Lkws über 6 Tonnen) und das Muster für\neinen Sicherheitsnachweis für Anhänger mit einer technisch zulässigen Gesamt-\nmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen können von der Internetseite des Interna-\ntionalen Transportforums heruntergeladen werden\n(www.internationaltransportforum.org/IntOrg/quota/quota.html).\nBerlin, den 19. Januar 2015\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nClaudia Horn","70                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nResolution des Ministerrates\nder Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)\nzum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer\nfür die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents\nam 1. Januar 2002\nbeschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001\ngeändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005\ndurch die ITF-Gruppe für den Straßentransport\nmit Wirkung vom 1. Januar 2014\nangepasst\nLeitfaden\nfür Regierungsbeamte und Transportunternehmer\nfür die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents\nInhaltsverzeichnis\nVorwort                                                                       Anlage 1:    Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung\nKapitel 1:    Begriffsbestimmungen                                                         Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung\nKapitel 2:    Liberalisierte Beförderung                                      Anlage 2:    Muster einer Genehmigung für die Durchführung internatio-\nnaler Umzüge\nKapitel 3:    Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen\nAnlage 3:    Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen\nKapitel 4:    Verwendung von CEMT-Genehmigungen\nAnlage 4:    Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den tech-\nKapitel 5:    Das Fahrtenberichtheft\nnischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärm-\nKapitel 6:    Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen                                      verhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein\n„EURO IV sicheres“, „EURO V sicheres“, „EEV sicheres“ oder\nKapitel 7:    Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen\n„EURO VI sicheres“ Kraftfahrzeug\nKapitel 8:    Gegenseitige Unterstützung\nAnlage 5:    Muster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger\nKapitel 9:    Das Programm „EURO IV sicheres“ Fahrzeug\nAnlage 6:    Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für\nKapitel 10:   Das Programm „EURO V sicheres“ Fahrzeug                                      Kraftfahrzeuge und Anhänger\nKapitel 10 a: Anforderungen an „EEV sichere“ Kraftfahrzeuge                   Anlage 7:    Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichthefts\nKapitel 11:   Das Programm „EURO VI sicheres“ Fahrzeug                        Anlage 8:    Muster von Aufklebern für „EURO III sicheres“, „EURO IV\nsicheres“, „EURO V sicheres“, „EEV sicheres“ und „EURO VI\nsicheres“ Fahrzeug\nAnhang:      a) Das Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug\nb) Muster für Nachweise der Übereinstimmung mit den tech-\nnischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und\nLärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für\nein „EURO III sicheres“, „EURO IV sicheres“ oder „EURO V\nsicheres“ Kraftfahrzeug\nc) Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und\nsichere“ Kraftfahrzeuge.\nAchtung:\n– Alle im vorliegenden Dokument enthaltenen Muster von Nachweisblättern setzen die in früheren\nLeitfäden enthaltenen Muster außer Kraft und ersetzen sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014.\n− Das im Anhang dargestellte System der „EURO III sicheren“ Fahrzeuge sowie die dort abgedruckten\nMuster für Nachweise für „EURO III sichere“, „EURO IV sichere“ und „EURO V sichere“ Kraftfahr-\nzeuge, „supergrüne und sichere“ Fahrzeuge und „grüne“ Fahrzeuge dienen ausschließlich Informa-\ntionszwecken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015         71\nVorwort\nSeit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz der Verkehrsminister\n(CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechen-\nden Märkte miteinander zu verknüpfen.\nDas am 1. Januar 1974 eingeführte Multilaterale Kontingent wurde vom Ministerrat als\npraktischer Schritt in Richtung der allmählichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs\ngesehen, der nur in gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung\nder Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiede-\nnen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war.\nDurch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für das „grüne“\nKraftfahrzeug sowie von noch strengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für\ndas „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeug und nachfolgend für das „EURO III sichere“,\n„EURO IV sichere“, „EURO V sichere“ sowie erst kürzlich für das „EURO VI sichere“ Kraft-\nfahrzeug fördert das Multilaterale Kontingent auch den Einsatz umweltfreundlicher und\nsicherer Fahrzeuge und trägt somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei.\nDer multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalisierung der\nFahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten.\nMit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006\nerfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF).\nJedoch besteht das Multilaterale Kontingentsystem als Multilaterales CEMT-Geneh-\nmigungskontingent weiter, das den in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mit-\ngliedstaaten der CEMT vorbehalten ist.\nDer folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und das\nKontingent verwaltende Amtsträger enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen\nMerkmale der Genehmigungen sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Ver-\nwendung.","72                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\n1. Begriffsbestimmungen                       − Beförderung im Werkverkehr: Eine nicht gewerbliche Beförde-\nrung, bescheinigt durch im Fahrzeug mitgeführte Dokumente.\nEs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:\n− CEMT: Conférence Européenne des Ministres des Transports       − Kabotage: Eine Straßenbeförderung, bei der die Güter an zwei\n(Europäische Verkehrsministerkonferenz), eine 1953 gegrün-       verschiedenen Punkten in einem Land be- und entladen\ndete zwischenstaatliche Organisation.                            werden und die von einem Fahrzeug durchgeführt wird, das in\neinem anderen Land zugelassen ist.\n− Mitgliedstaaten: Länder, die am CEMT-Kontingentsystem be-\nteiligt sind.                                                  − Wiederkehrende Beförderung: Beförderung, die ausschließlich\nzwischen zwei Mitgliedsländern außerhalb des Zulassungs-\nZum 1. Januar 2009 sind die folgenden Mitgliedstaaten\nlandes stattfindet.\nan dem Kontingentsystem beteiligt: Albanien, Armenien,\nAserbeidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien,    − Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer, Transport-\nDänemark, Bundesrepublik Deutschland, Estland, Finnland,         unternehmer): Jede natürliche oder juristische Person, die die\nFrankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien,   Tätigkeit der internationalen Beförderung von Gütern ausübt\nLettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehe-         und von der zuständigen Stelle im Staat der Niederlassung\nmalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien,             ordnungsgemäß für die Durchführung internationaler Beförde-\nMontenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,            rungen zugelassen ist.\nPortugal, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei,\nSlowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische            − Transit: Eine Fahrt durch das Gebiet eines Staates, in dem\nRepublik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und    Güter weder auf- noch abgeladen werden.\nWeißrussland.                                                  − Fahrzeug: Ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes, für die\n− Drittland: Ein Staat, der nicht Mitglied des CEMT-Kontingent-    Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine Fahr-\nsystems ist.                                                     zeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in\neinem Mitgliedstaat zugelassen ist. Das Fahrzeug kann Eigen-\n− Zulassungsland: Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.        tum des Transportunternehmers oder von diesem gemietet\nEs wird auch auf dem Fahrzeugkennzeichen erwähnt.                oder geleast sein.\n− Genehmigung: Eine Erlaubnis, die innerhalb eines bestimmten\n− Mietfahrzeug: Ein Fahrzeug, das einem Straßentransportunter-\nZeitraums für eine bestimmte, in Absatz 3.16 festgelegte\nnehmen gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum auf der\nAnzahl von Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten gültig ist,\nGrundlage eines Miet- oder Leasingvertrages mit dem Unter-\nbei denen ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenberichtheft\nnehmen, welches Eigentümer des Fahrzeugs ist, überlassen\nmitzuführen ist.\nwird.\n− Zuständige Behörde: Die Behörde oder Stelle in einem Mit-\ngliedstaat, die ermächtigt ist, Tätigkeiten im Zusammenhang    − Anhänger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung\nmit diesem Leitfaden durchzuführen.                              von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug vor-\ngesehen ist, ausgenommen Auflieger.\n− Multilateraler Charakter: Möglichkeit, die Genehmigung für\nFahrten zwischen Mitgliedstaaten außerhalb des Bereichs        − Auflieger: Ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb zur Beförderung\ndesjenigen Staates zu nutzen, in dem das Transportunterneh-      von Gütern, das zur Ankupplung an ein Kraftfahrzeug in\nmen niedergelassen ist.                                          der Weise vorgesehen ist, dass ein wesentlicher Teil seines\nGewichts und seiner Last von dem Kraftfahrzeug getragen\n− Fahrtenberichtheft: Aufzeichnungen, die Bestandteil der Ge-\nwird.\nnehmigungen sind und Angaben über die gemäß der je-\nweiligen Genehmigung durchgeführten Fahrten in chronolo-       − Basiskontingent: Das einem Mitgliedstaat zugeteilte Kontin-\ngischer Reihenfolge enthalten, einschließlich beladener und      gent.\nunbeladener Fahrten. Diese Informationen sollten zur Kontrolle\nder Verwendung der Genehmigungen genutzt werden.               − Kontingent: Die Gesamtzahl der einem CEMT-Mitgliedstaat\njährlich zur Verfügung gestellten Genehmigungen. Die Grund-\n− Internationale Beförderung: Fahrt eines beladenen oder           sätze für die Berechnung dieses Kontingents werden von der\nunbeladenen Fahrzeugs, dessen Ausgangs- und Bestim-              Gruppe „Straßentransport“ festgelegt und durch die Minister\nmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, mit       bestätigt.\noder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitglied- oder\nNichtmitgliedstaaten.                                          − Sekretariat: Das Sekretariat des Weltverkehrsforums (ITF).\n− Gewerbliche Beförderung: Eine von einem Transportunter-        − Niederlassungsland (-staat): Mitgliedstaat, in dem das\nnehmen gegen Bezahlung durchgeführte Beförderung.                Straßentransportunternehmen rechtmäßig niedergelassen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                      73\n2. Liberalisierte Beförderung                              3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen\nZur Erleichterung internationaler Beförderungen sowie zur                    3.1   CEMT-Genehmigungen (vgl. Anlage 1) sind durch ITF/CEMT\nbesseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Beförderun-                        zur Verfügung gestellte multilaterale Genehmigungen für\ngen von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren                       die internationale Straßenbeförderung von Gütern gegen\nausgenommen:                                                                       Bezahlung durch in einem CEMT-Mitgliedstaat ansässige\nTransportunternehmen auf der Grundlage eines Kontin-\n1) Die Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren zu-                    gentsystems, wobei die Beförderungen\nlässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, 3,5 Ton-\nnen nicht überschreitet.1                                                   − zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und\n− im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer CEMT-\n2) Die gelegentliche Beförderung von Gütern zu oder von Flug-\nMitgliedstaaten mit Fahrzeugen durchgeführt werden,\nhäfen bei Umleitung von Flugdiensten.2\ndie in einem CEMT-Mitgliedstaat zugelassen sind.\n3) Die Beförderung beschädigter oder ausgefallener Fahrzeuge               3.2   Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen\nsowie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen.                                zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. So\n4) Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein                     kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung\nin einem anderen Land ausgefallenes Fahrzeug sowie                          zwischen Norwegen (am Kontingentsystem beteiligter\ndie Rückfahrt des ausgefallenen Fahrzeugs nach dessen                       CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungs-\nInstandsetzung.                                                             ort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines\nsolchen) durchführt, keine CEMT-Genehmigung für diese\n5) Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut                     Beförderung verwenden.\noder dauerhaft umgebaut worden sind und von den betref-\n3.3   CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im\nfenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge\nTransit durch ein Drittland führt (z. B. Fracht, die in Norwe-\nanerkannt werden.3\ngen beladen wird und in Russland entladen werden soll,\n6) Die Beförderung von Ersatzteilen und Proviant für Hochsee-                    wird im Transit durch den Iran befördert).\nschiffe und Luftfahrzeuge.4                                           3.4   Werden Güter durch ein CEMT-Land befördert, in dem die\nNutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so\n7) Die Beförderung von für Notfälle benötigten medizinischen\nkann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen\nGütern und Geräten, insbesondere bei Naturkatastrophen\nGenehmigung, einer Gemeinschaftslizenz oder mit einem\nund humanitären Hilfsmaßnahmen.\nanderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen,\n8) Die nichtgewerbliche Beförderung von Kunstwerken und                          wobei die CEMT-Genehmigung vom Belade- bis zum Ent-\n-objekten für Ausstellungen und Messen.5                                    ladeort im Fahrzeug verbleiben muss.\n3.5   Es gibt Jahresgenehmigungen in grüner Farbe, die für ein\n9) Die nichtgewerbliche Beförderung von Geräten, Zubehör\nKalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und\nund Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport-\nKurzzeitgenehmigungen in gelber Farbe, die eine Gültigkeit\noder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern\nvon 30 Tagen haben und mit „Kurzzeitgenehmigung“\nsowie für Rundfunksendungen oder Film- und Fernseh-\nbezeichnet sind.\nproduktionen.6\n3.6   CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Krite-\n10) Die Beförderung von Gütern im Werkverkehr.7\nrien Transportunternehmen erteilt, die die Beförderung von\n11) Bestattungsbeförderungen.                                                      Gütern auf der Straße durchführen und von den zustän-\ndigen Stellen im Lande des Firmensitzes ordnungsgemäß\n12) Die Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung.8                      für dieses Gewerbe zugelassen sind. Die amtlichen Kraft-\nfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen, die von\n13) Überführung von unbeladenen, neu erworbenen Fahrzeugen                         einem Fahrtenberichtheft begleitet werden, nicht ange-\nzu ihrem endgültigen Bestimmungsort.9                                       geben.\nSonderfälle                                                                  3.7   Die CEMT erhebt für diese Genehmigungen keine Gebüh-\nren von den Mitgliedstaaten. Daher werden Gebühren,\nInternationale Umzüge unterliegen nicht dem Kontingent,                            die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen\nbedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung. Das CEMT-                            bezahlt werden, ausschließlich von den Mitgliedstaaten\nMuster der Genehmigung sollte verwendet werden (siehe An-                          gemäß ihrer nationalen Gesetze festgelegt.\nlage 2).\nUmfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen\n3.8   CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von\neinem anderen Mitgliedstaat erteilten und gemäß den im\n1 Italien meldete zu Punkt 1) einen Vorbehalt an.\nvorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen ge-\n2 Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2) einen              nutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nachstehend\nVorbehalt an.\naufgeführten Einschränkungen an.\n3 Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich,\nDeutschland, Ungarn, Italien, Polen, die Russische Föderation und die      3.9   Aufgrund von Platzmangel auf der Genehmigung wurde\nSchweiz meldeten zu Punkt 5) einen Vorbehalt an.                                 beschlossen, dass die Gültigkeitsdauer weiterhin in arabi-\n4 Die Tschechische Republik, Deutschland und die Russische Föderation              schen Ziffern eingetragen wird, wobei der Monat darunter\nmeldeten zu Punkt 6) einen Vorbehalt an.                                         voll ausgeschrieben wird, entweder in der Landessprache\n5 Deutschland meldete zu Punkt 8) einen Vorbehalt an.                              und in Englisch oder Französisch, wenn notwendig, oder\n6 Deutschland meldete zu Punkt 9) einen Vorbehalt an.                              nur in Englisch oder Französisch.\n7 Österreich, Weißrussland, Bulgarien, die Tschechische Republik, Est-       Allgemeine Beschränkungen\nland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, die Russische\nFöderation, Schweden und die Türkei meldeten zu Punkt 10) einen Vor-       3.10 Die in 3.12 und 3.14 erwähnten Stempel sollten von den\nbehalt an.                                                                       zuständigen nationalen Behörden, die die Genehmigungen\n8 Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12) einen Vorbehalt an.                 ausstellen, auf der ersten Seite der Genehmigung, vor-\n9 Finnland meldete zu Punkt 13) einen Vorbehalt an.                                zugsweise am rechten Rand, angebracht werden.","74                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\n3.11 Wenn eine Fahrt mit einem gekuppelten Fahrzeuggespann                      ten-Beschränkung wie in Absatz 3.16 definiert mehrmals\ndurchgeführt wird, so ist die Genehmigung bei der zustän-                bestraft wird, sollte die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaa-\ndigen Behörde in dem Land erhältlich, in dem das Zug-                    tes, die das Vergehen ermittelt und bestraft, in der Spalte\nfahrzeug zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das                  „Besondere Bemerkungen“ des Fahrtenberichthefts so-\ngekuppelte Fahrzeuggespann, selbst wenn der Anhänger                     wohl die Anzahl der kontrollierten Fahrten eintragen, bei\noder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der                      denen das Vergehen festgestellt wurde (z. B. 3 + 1) als\nGenehmigung oder in einem anderen Land zugelassen ist.                   auch das Kontrolldatum und den Stempelaufdruck der\nKontrollbehörde. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen be-\nTerritoriale Beschränkungen\ngangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in\n3.12 Einige der Genehmigungen gelten nicht auf dem Gebiet                       seinen Zulassungsstaat zurückkommen. In diesem Fall\neiniger Mitgliedstaaten und tragen zu diesem Zweck einen                 stellt eine weitere Beförderung ein weiteres Vergehen dar.\nroten Stempel. So haben insbesondere Genehmigungen\nmit einem roten Stempel mit dem Ländercode für Öster-\n4. Verwendung von CEMT-Genehmigungen\nreich, Griechenland, Ungarn, Italien oder Russland (siehe\nAnlage 3) in den entsprechenden Mitgliedstaaten keine              4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug\nGültigkeit.                                                            gleichzeitig verwendet werden. Sie ist bei einer Fahrt mit\n3.13 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem                  Ladung zwischen dem Beladeort (sobald das Fahrzeug\nGebiet.                                                                beladen ist) und dem Entladeort (bis dieses Fahrzeug ent-\nladen ist) im Fahrzeug mitzuführen und auch für die ganze\nTechnische Beschränkungen                                                     Leerfahrt, die vor oder nach einer Fahrt mit Ladung erfolgt.\n3.14 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge ver-\n4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug beladen wird, kann ein\nwendet werden, die folgende Bezeichnung haben:\nanderes sein als das Ursprungsland der geladenen Güter.\n3.14.1 „EURO IV sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 9\nbetreffend das System der „EURO IV sicheren“              4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage.\nFahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-         4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusam-\nzieller grüner Stempel mit der Zahl „IV“ in der Mitte         menhang mit anderen Genehmigungen für die Beförderung\nauf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).                          übergroßer Lasten, was Größe, Gewicht oder bestimmte\n3.14.2 „EURO V sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 10                    Kategorien von Gütern betrifft (zum Beispiel gefährliche\nbetreffend das System der „EURO V sicheren“                   Güter).\nFahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-\n4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunter-\nzieller grüner Stempel mit der Zahl „V“ in der Mitte\nnehmen, dem sie erteilt ist, für ohne Fahrer gemietete oder\nauf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).\ngeleaste Fahrzeuge verwendet werden. Das Fahrzeug darf\n3.14.3 „EURO VI sicheres“ Fahrzeug (siehe Kapitel 11                   während des Mietzeitraums ausschließlich von diesem\nbetreffend das System der „EURO VI sicheren“                  Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses\nFahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spe-             Unternehmens gelenkt werden. In diesem Fall sind im\nzieller grüner Stempel mit der Zahl „VI“ in der Mitte         Kraftfahrzeug folgende Unterlagen mitzuführen:\nauf der Genehmigung (vgl. Anlage 3)1.\n4.5.1 der Miet- oder Leasingvertrag oder ein beglaubigter\n3.15 Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückfahrt in                             Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des\nden Zulassungsstaat als Transitfahrt erfolgt, muss der                          Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des\nFahrer in die Spalte „Besondere Bemerkungen“ des Fahr-                          Vertrages sowie die Fahrzeugidentifizierungsnummer\ntenberichthefts hinsichtlich dieser spezifischen Beförde-                       hervorgehen;\nrung den Großbuchstaben „T“ sowie Datum und Ort der\nEinfahrt in den Zulassungsstaat des Fahrzeugs eintragen.               4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der\nArbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Aus-\n3.16 Vom 1. Januar 2006 an sind mit CEMT-Genehmigungen                                 zug daraus, aus dem insbesondere der Name des\nBeförderungen unter den folgenden Bedingungen gestattet:                        Arbeitsgebers, der Name des Beschäftigten sowie\n– Nach der ersten beladenen Fahrt zwischen dem Mit-                             Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen,\ngliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und                          oder aber auch eine Lohnabrechnung neueren Da-\neinem anderen Mitgliedstaat                                                  tums.\n− darf der Transportunternehmer höchstens drei beladene                Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zu-\nFahrten unternehmen, wenn der Mitgliedstaat, in dem                 ständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Doku-\ndas Fahrzeug zugelassen ist, nicht berührt wird;                    mente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unter-\n− nach diesen höchstens drei beladenen Fahrten muss                    lagen dienen. Diese Dokumente sollten in der Anlage\ndas Fahrzeug, entweder beladen oder leer, in den Staat              mindestens eine Übersetzung in Englisch oder Französisch\nzurückkommen, in dem es zugelassen ist.                             oder Deutsch enthalten.\nLeerfahrten außerhalb des Zulassungsstaats werden nicht            4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen\nberücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen             nicht auf Dritte übertragen werden.\nwerden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt zum oder im\n4.7 Da der Name des Unternehmens auf der ersten Seite der\nTransit durch den Zulassungsstaat werden als Rückfahrt\nGenehmigung erscheinen muss, müssen dieser und der\nanerkannt2.\nName des Transportunternehmens, das die Beförderung\n3.17 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dasselbe                 durchführt, übereinstimmen.\nVergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass er für\nein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahr-           4.8 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurz-\nzeitgenehmigung beginnt und mit einer anderen, die für den\n1 Ein spezieller grüner Stempel mit der Zahl „III“ in der Mitte auf der       darauf folgenden Zeitraum ausgestellt ist, weitergeführt wird,\nGenehmigung (vgl. Anlage 3) entsprechend der Fahrzeugkategorie              sollten beide Genehmigungen während der ganzen Fahrt-\n„EURO III sicher“ darf für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren bis      dauer im Fahrzeug mitgeführt werden.\nzum 31. Dezember 2015 eingesetzt werden.\n2 Die Arbeitsgruppe Straßentransport hat in der Sitzung vom 18.02.2010    4.9 Die CEMT-Genehmigungen, die Fahrtenberichthefte und die\nbeschlossen, Transitfahrten in den Zulassungsstaat nicht mehr als Rück-     entsprechenden Nachweisblätter dürfen nicht in einer Folie\nfahrten anzuerkennen; ITF/TMB/TR/M(2010)1.                                  oder einem entsprechenden Schutzfilm eingeschweißt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                         75\n5. Das Fahrtenberichtheft                            5.13 Die zuständige Behörde muss Fahrtenberichtblätter wäh-\nrend des folgenden Kalenderjahres verfügbar halten.\n5.1    Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, ein\nFahrtenberichtheft zu führen (vgl. Anlage 7).                      5.14 Die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen\nausschließlich zur Überprüfung der Verwendung von\n5.2    Jeder Staat sollte in seiner Landessprache die Fahrten-\nGenehmigungen genutzt werden. Sie dürfen weder für\nberichthefte in der für Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen\nsteuerliche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher\nbenötigten Anzahl drucken. In der Regel werden für\nDaten verwendet werden.\nMonatsgenehmigungen Fahrtenberichthefte mit 5 Seiten\nausgegeben. Es wird empfohlen, Fahrtenberichthefte für\nJahresgenehmigungen mit 52 selbstkopierenden und num-                         6. Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen\nmerierten Seiten entsprechend den 52 Wochen des Jahres             6.1 Genehmigungen sind als ungültig zu betrachten, wenn die\nzu drucken.                                                               folgenden, zwingend vorgeschriebenen Angaben nicht\n5.3    Das Fahrtenberichtheft muss auf den Namen des Trans-                      unauslöschlich eingetragen sind:\nportunternehmens ausgestellt sein und ist nicht übertragbar.              − Name bzw. Firmenname und vollständige Anschrift des\n5.4    Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zu-                    Transportunternehmens,\ngehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine                    − Unterschrift und Stempel der erteilenden Behörde,\nUnternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrten-\nberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das                    − Datum des Beginns und Ablaufs des Gültigkeitszeit-\nerste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht,                    raums,\nkann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.                       − Datum der Ausstellung der Genehmigung.\n5.5    Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologi-           6.2 Genehmigungen, von denen bekannt ist, dass sie verloren\nscher Reihenfolge jede Fahrt mit Ladung zwischen Be- und                  und ersetzt wurden, die aber später wiedergefunden wer-\nEntladeort sowie jede Leerfahrt mit dem Grenzübergangs-                   den, sind nicht mehr gültig. Die Verwendung solcher Geneh-\npunkt anzugeben. Auch Transitpunkte können angegeben                      migungen parallel zu einer Ersatzgenehmigung sollte von\nwerden, wobei dies nicht zwingend vorgeschrieben ist.                     der zuständigen Stelle durch den Entzug beider Geneh-\n5.6    Das Fahrtenberichtheft muss vor Beginn jeder Fahrt mit                    migungen bestraft werden.\nLadung, zwischen jedem Be- und Entladeort sowie für jede           6.3 Genehmigungen, die nicht von einem ordnungsgemäß aus-\nLeerfahrt ausgefüllt werden.                                              gefüllten Fahrtenberichtheft und von gültigen Nachweis-\n5.7    In Fällen, in denen während einer Fahrt die Güter an                      blättern begleitet werden, die die Übereinstimmung mit\nverschiedenen Orten abgeholt oder entladen werden,                        der verwendeten Genehmigung bestätigen, z. B. für ein\nsollten die verschiedenen Phasen in den Spalten 1, 2, 3, 5                „EURO IV sicheres“, „EURO V sicheres“ oder „EURO VI\nund 6 angegeben werden, gekennzeichnet durch „+“, z. B.                   sicheres“ Fahrzeug, werden ebenfalls als ungültig ange-\nSpalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5                sehen1.\nBruttogewicht: 12 + 5 + 5.                                         6.4 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (z. B. „EURO V sicheres“\n5.8    Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche                   Fahrzeug) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kate-\nWortlaut oder die ursprünglichen Zahlen lesbar bleiben.                   gorie (z. B. „EURO IV sicheres“ Fahrzeug) benutzen; umge-\nkehrt ist dies aber nicht möglich.\n5.9    Die zuständigen Kontrollbeamten können nicht verlangen,\ndass das Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem             6.5 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen,\nTransitland enthält, aber sie können entscheiden, das Fahr-               wenn eine Stichprobe erweist, dass die für die jeweilige Art\ntenberichtheft nach einer Kontrolle mit einem Stempelauf-                 von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheits-\ndruck zu versehen. Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung                     anforderungen nicht erfüllt werden.\nist nicht verpflichtet, im Fahrtenberichtheft Stempelauf-          6.6 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Ver-\ndrucke aus jedem Transitland zu haben.                                    wendung von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial-\n5.10 In den in Absatz 4.8 erwähnten Fällen muss das Fahrten-                     oder Verkehrsvorschriften und in Fällen unzureichender Ver-\nberichtheft der Genehmigung, unter der die Fahrt beendet                  wendung oder Verwendung lediglich für sich regelmäßig\nwird, Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der                 wiederholende Beförderungen können die Genehmigungen\nSpalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer der                         von den ausstellenden Behörden entzogen werden.\nGenehmigung einzutragen, unter der die Fahrt angetreten            6.7 Die Genehmigung oder das Nachweisblatt wird nur dann als\nwurde.                                                                    Beweisstück gemäß den nationalen Verfahren sofort ent-\n5.11 Die Genehmigung, das Fahrtenberichtheft sowie die Nach-                     zogen, wenn eine verloren gegangene oder gestohlene\nweisblätter „EURO IV sicher“, „EURO V sicher“, „EEV                       Genehmigung verwendet wird, oder die Genehmigung von\nsicher“1 und „EURO VI sicher“ sind im Fahrzeug mitzu-                     einem anderen Transportunternehmen als dem Unterneh-\nführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlan-                    men verwendet wird, dem sie ausgestellt worden ist, oder\ngen zur Überprüfung vorzuzeigen. Diese Kontrollstellen                    wenn eine gefälschte oder abgelaufene Genehmigung oder\nkönnen dann das Fahrtenberichtheft abstempeln.                            ein gefälschtes Nachweisblatt verwendet wird. Der zustän-\ndigen Behörde des Landes, in dem das Transportunter-\n5.12 Ausgefüllte Fahrtenberichtblätter sollten bis zu dem in der                 nehmen niedergelassen ist, wird ohne weitere Verzögerung\nGenehmigung angegebenen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer                       (innerhalb von 30 Tagen2) eine Kopie oder – sofern diese\nGültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden.                 für die nationalen Verfahren nicht benötigt werden – die\nDie Kopien der Fahrtenberichtblätter werden im Falle der                  Originalgenehmigung oder das Original-Nachweisblatt über-\nJahresgenehmigung aus dem Fahrtenberichtheft heraus-                      mittelt.\ngenommen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des\njeweiligen Kalendermonats an die zuständige Behörde                1 Nachweisblätter, die der Fahrzeugkategorie „EEV sicher“ entsprechen,\noder Stelle übersandt. Die Kurzzeitgenehmigungen sind                dürfen mit der Genehmigung für die Fahrzeugkategorie „EURO V sicher“\nzwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der zu-               (bzw. der für eine niedrigere Fahrzeugkategorie, z. B. „EURO IV sicher“)\nständigen Behörde oder Stelle zu übersenden.                         verwendet werden.\nNachweisblätter, die der Kategorie der „EURO III sicheren“ Fahrzeuge\n1 „EEV sichere“ Fahrzeuge gelten innerhalb des Systems der multilateralen   entsprechen, dürfen während einer Übergangszeit von zwei Jahren, die\nCEMT-Kontingente nicht als eigene Kategorie. „EEV sichere“ Fahrzeuge,     mit dem 31. Dezember 2015 endet, innerhalb des multilateralen Kontin-\ndie mit einer multilateralen CEMT-Genehmigung betrieben werden,           gents verwendet werden.\nführen eine CEMT-Genehmigung der Kategorie „EURO V sicher“ mit.         2 Italien meldete zu der Frist von 30 Tagen einen Vorbehalt an.","76                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\n6.8 In Fällen, in denen ein Transportunternehmer, der sich im    77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW\nBesitz multilateraler CEMT-Genehmigungen befindet, wie-\nderholte Verstöße begangen oder ein Dokument im Zusam-      78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW\nmenhang mit der Verwendung von CEMT-Genehmigungen           < 150 kW\ngefälscht hat, sollte ihm für einen Zeitraum von mindestens\n80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.\nzwei Jahren der Besitz von CEMT-Genehmigungen verboten\nwerden.                                                     Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor\n(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-\n7. Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen\nRegelung R49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänder-\n7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können           ten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richt-\nfür die verbleibende Gültigkeitsdauer an andere Transport-  linie 2001/27/EG, Stufe B1 geänderten Fassung oder Richt-\nunternehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind       linie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG,\ndie entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen           Stufe B1, oder in der nachfolgend geänderten Fassung)1\naufzuheben und durch eine Reservegenehmigung zu er-\nCO                   1,5 g/kWh\nsetzen.\nHC                   0,46 g/kWh\n7.2 Bei Verlust oder Diebstahl einer Genehmigung ist die aus-\nstellende Behörde oder Stelle umgehend zu benachrich-       NOx                  3,5 g/kWh\ntigen. Für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum kann dann\neine Ersatzgenehmigung ausgestellt werden.                  Partikel             0,02 g/kWh\n7.3 Das Sekretariat muss über die Anzahl annullierter und        Rauchtrübung 0,5 m-1\nersetzter, verlorener oder gestohlener Genehmigungen\nund die Nummern der Ersatzgenehmigungen unterrichtet        (gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03,\nwerden. Danach unterrichtet es die Mitgliedstaaten.         Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder\nRichtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe B1\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch\n8. Gegenseitige Unterstützung                   Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B1 in der nachfolgend geänderten\n8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der An-    Fassung)1\nwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Ge-        CO                   4,0 g/kWh\nnehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und\nbei der Bestrafung von Verstößen.                           NMHC                 0,55 g/kWh\n8.2 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, CH42                 1,1 g/kWh\ndass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat aus-\ngestellten CEMT-Genehmigung gegen die Genehmigungs-         NOx                  3,5 g/kWh\nBestimmungen verstoßen hat, muss der Mitgliedstaat, auf\ndessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das Sekretariat   Partikel3            0,03 g/kWh\nund die Behörden des Niederlassungslandes benachrich-       Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit\ntigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahn-\ndung (einschließlich des Entzugs der Genehmigung) er-         1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-\ngreifen können.                                                   sen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß\nder UNECE-Regelung R54.00 oder in der nachfolgend ge-\n8.3 Die jeweiligen Behörden haben sich gegenseitig und das\nänderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der\nSekretariat innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt\ndurch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder\ndes Verstoßes umfassend über alle ergriffenen oder vor-\nin der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von\ngesehenen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten. Das\nrunderneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00\nSekretariat informiert alle anderen Mitgliedstaaten.\noder in der nachfolgend geänderten Fassung.\n8.4 Bei wiederholten Verstößen eines an dem System des\n2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und\nMultilateralen Kontingents beteiligten CEMT-Mitgliedstaates\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-\ngegen die verschiedenen Bestimmungen für seine Anwen-\nmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung\ndung sollten die feststellenden Behörden einen Nachweis\nam Heck ausgestattet sein gemäß UNECE-Regelung R58.01\ndarüber führen und ihn dem Sekretariat übermitteln. Es\noder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-\nobliegt dann in jedem Fall der Arbeitsgruppe Straßentrans-\nlinie 70/221/EWG in der durch Richtlinie 2000/8/EG geänder-\nport oder möglicherweise dem Transportmanagement-\nten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung.\nausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob\ndie dem betreffenden Land zugeteilten Genehmigungen ent-      3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und\nweder ausgesetzt oder entzogen werden.                            ihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-\nmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen\n8.5 Diese Verfahren sind Mindestbestimmungen, die zur wirk-\ngemäß UNECE-Regelung R73.00 bzw. der nachfolgend\nsamen Bewirtschaftung des Kontingent-Systems durch-\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG bzw. der\nzuführen sind.\nnachfolgend geänderten Fassung haben.\n9. Das Programm „EURO IV sicheres“ Fahrzeug                 4. Kraftfahrzeuge müssen mit Rückspiegeln gemäß UNECE-\nRegelung R46.01 oder in der nachfolgend geänderten\nFür das „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden           Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richt-\nBestimmungen:                                                          linie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten\nFassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-\nGrenzwerte für die Lärmemission\ngestattet sein.\n(gemäß UNECE-Regelung R51.02 oder in der nachfolgend\n1 Buchstabe B1, B oder C in der Genehmigungsnummer\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch\nRichtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach-      2 Gilt nur für Erdgasmotoren\nfolgend geänderten Fassung)                                      3 Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                       77\n5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Be-              − die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug\nleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE-Regelung                      zugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten von Fahr-\nR48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder                zeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmigung erteilt,\nRichtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 91/663/EWG\n− den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land\ngeänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten\nder Zulassung oder\nFassung ausgerüstet sein.\n− die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-\n6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß                menarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-\nUNECE-AETR-Übereinkommen oder dessen Ergänzungen                      mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht\noder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Ver-             komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der nachfolgend geänder-\nIm Falle des „Bevollmächtigten“ ist auch der Name des Her-\nten Fassung ebenso wie Verordnung (EG) Nr. 1360/2002\nstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.\nund Nr. 432/2004 oder in der nachfolgend geänderten\nFassung ausgerüstet sein.                                          Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug\nausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die\n7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß              darauf angegebenen Grundwerte der Lärm- und/oder Abgas-\nUNECE-Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänder-             emission geändert haben.\nten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richt-\nDas Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderun-\nlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nach-\ngen an „EURO IV sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens ein-\nfolgend geänderten Fassung haben.\nmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert\n8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck               werden (vgl. Anlage 6).\nreflektierende Schilder gemäß UNECE-Regelung R70.01                Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der\noder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.                  Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch\nfür den Anhänger gelten. Daher sollten bei der Zulassung und der\n9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti-            Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern besondere Nach-\nblockiersystem gemäß UNECE-Regelung R13.09 oder                    weisblätter ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).\nin der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie\n71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten             Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der\nFassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung                 Sicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) ent-\nausgerüstet sein.                                                  sprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestim-\nmungen auszustellen durch:\n10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung                − die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung1,\ngemäß UNECE-Regelung R79.01 oder in der nachfolgend\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der               − den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land\ndurch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der             der Zulassung oder\nnachfolgend geänderten Fassung haben.                              − die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-\nmenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-\n11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun-                mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht\ngen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend              komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nder Richtlinie 2009/04/EG in der Fassung der Richtlinie\n2010/48/EU der Kommission oder in einer später geänder-            Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen An-\nten Fassung oder entsprechend dem UNECE-Überein-                   hänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den\nkommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden              in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszu-\nFassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer           stellen durch:\nVorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über             − die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG\ndie wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen,            oder durch das UNECE-Abkommen von 1997 oder die kon-\nwie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder                   solidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte\nentsprechend der konsolidierten UNECE-Resolution R.E.1                Einrichtung.\n(TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001\n(TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten               Sollten im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung Abweichungen\nFassung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver-             von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten\nkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die           und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten\nentsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als         die technischen Anforderungen grundsätzlich als nicht erfüllt.\n12 Monate sein1.                                                   In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.\nZur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-\nDarüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO IV               gen wird dringend empfohlen, an „EURO IV sichere“ Fahrzeuge\nsichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den           vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß\nvorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen,            Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-\nund sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte        grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „IV“ in\nNachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicher-          Weiß tragen (IV = EURO IV).\nheitsnormen ergänzt werden.\nDie Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs-                    10. Das Programm „EURO V sicheres“ Fahrzeug\nstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder                Für das „EURO V sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden\nDeutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in              Bestimmungen:\nmindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe\nAnlagen 4, 5 und 6).                                                    Grenzwerte für die Lärmemission\n(gemäß UNECE-Regelung R51.02 oder in der nachfolgend\nDas Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die            geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch\nAbgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für                Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach-\n„EURO IV sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt        folgend geänderten Fassung)\nwerden entweder durch\n1 Für die Länder, die Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern keine ent-\n1 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).   sprechende Genehmigung erteilen.","78                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\n77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW                   5. Kraftfahrzeuge1 müssen mit einer Beleuchtungs- und Blink-\nanlage gemäß UNECE-Regelung R48.02 oder in der nach-\n78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW                       folgend geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG\n< 150 kW                                                                          in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung oder\nin der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.\n80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.\n6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß\nGrenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor\nUNECE-AETR-Übereinkommen oder dessen Ergänzungen\n(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-                               oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Ver-\nRegelung R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänder-                        ordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der nachfolgend geänder-\nten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richt-                         ten Fassung ebenso wie Verordnung (EG) Nr. 1360/2002\nlinie 2001/27/EG, Stufe B2 geänderten Fassung oder Richt-                         und Nr. 432/2004 oder in der nachfolgend geänderten\nlinie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe B2,                 Fassung ausgerüstet sein.\nbzw. der nachfolgend geänderten Fassung)1\n7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß\nCO                    1,5 g/kWh                                                   UNECE-Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänder-\nten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richt-\nHC                    0,46 g/kWh                                                  linie 2004/11/EG geänderten Fassung oder der nachfolgend\ngeänderten Fassung haben.\nNOx                   2,0 g/kWh\n8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck\nPartikel              0,02 g/kWh                                                  reflektierende Schilder gemäß UNECE-Regelung R70.01\noder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.\nRauchtrübung 0,5 m-1\n9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Anti-\n(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.04,\nblockiersystem gemäß UNECE-Regelung R13.09 oder\nStufe B2 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder\nin der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie\nRichtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe B2\n71/320/EWG in der durch Richtlinie 98/12/EG geänderten\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch\nFassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung\nRichtlinie 2005/78/EG, Stufe B2, oder in der nachfolgend ge-\nausgerüstet sein.\nänderten Fassung)1\n10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung\nCO                    4,0 g/kWh                                                   gemäß UNECE-Regelung R79.01 oder in der nachfolgend\nNMHC                  0,55 g/kWh                                                  geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der\ndurch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der\nCH42                  1,1 g/kWh                                                   nachfolgend geänderten Fassung haben.\nNOx                   2,0 g/kWh                                             11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun-\ngen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend\nPartikel3             0,03 g/kWh                                                  der Richtlinie 2009/04/EG in der Fassung der Richtlinie\n2010/48/EU der Kommission oder in einer später geänder-\nMindestanforderungen an Technik und Sicherheit\nten Fassung oder entsprechend dem UNECE-Überein-\n1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-                     kommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden\nsen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß                  Fassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer\nder UNECE-Regelung R54.00 oder in der nachfolgend ge-                     Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über\nänderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der                     die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen,\ndurch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder                   wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder\nin der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von                    entsprechend der konsolidierten UNECE-Resolution R.E.1\nrunderneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00                        (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001\noder in der nachfolgend geänderten Fassung.                               (TRANS/WP.1/2001/25) oder einer später geänderten Fas-\nsung. Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver-\n2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und                          kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-                      entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als\nmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung                   12 Monate sein.2\nam Heck ausgestattet sein gemäß UNECE-Regelung R58.01\noder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-              Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO V\nlinie 70/221/EWG in der durch Richtlinie 2000/8/EG geänder-         sichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den\nten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung.             vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen,\nund sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte\n3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und                    Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicher-\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-                heitsnormen ergänzt werden.\nmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen\ngemäß UNECE-Regelung R73.00 oder in der nachfolgend                 Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs-\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der           staates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder\nnachfolgend geänderten Fassung haben.                               Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in\nmindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe\n4. Kraftfahrzeuge müssen mit Rückspiegeln gemäß UNECE-                    Anlagen 4, 5 und 6).\nRegelung R46.01 oder in der nachfolgend geänderten\nDas Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die\nFassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richt-\nAbgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für\nlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten\n„EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt\nFassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-\nwerden entweder durch\ngestattet sein.\n1 Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß\n1  Buchstabe B2, D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer                     UNECE-Regelung R48.01 bzw. der nachfolgend geänderten Fassung\n2  Gilt nur für Erdgasmotoren                                                 ausgerüstet sein.\n3  Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1 und B2 2 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                 79\n− die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug             Für das „EEV sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestim-\nzugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten von Fahr-          mungen:\nzeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmigung erteilt,\nGrenzwerte für die Lärmemission\n− den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land             (gemäß UNECE-Regelung R51.021 oder in der nachfolgend\nder Zulassung oder                                                     geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch\n− die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-             Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nach-\nmenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-               folgend geänderten Fassung)\nmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht            77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW\nkomplett vom Hersteller eingebaut wird.\n78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW\nIm Falle des „Bevollmächtigten“ ist auch der Name des Her-                < 150 kW\nstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.\n80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.\nDas Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug\nausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die              Grenzwerte für die Abgasemissionen von Kompressions-\ndarauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgas-               zündungs- und Fremdzündungsmotoren\nemission geändert haben.                                                  (gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-\nRegelung R49.04, Stufe C oder in der nachfolgend geänder-\nDas Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderun-\nten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richt-\ngen an „EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens ein-\nlinie 2001/27/EG, Stufe C geänderten Fassung oder Richt-\nmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert\nlinie 2005/55/EG, geändert durch Richtlinie 2005/78/EG, Stufe C,\nwerden (vgl. Anlage 6).\noder in der nachfolgend geänderten Fassung)2\nDarüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der                 CO                    1,5 g/kWh\nSicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch\nfür den Anhänger gelten. Daher sollten bei der Zulassung und der          HC                    0,25 g/kWh\nVerkehrssicherheitsprüfung von Anhängern besondere Nach-\nNOx                   2,0 g/kWh\nweisblätter ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).\nPartikel              0,02 g/kWh\nBei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der\nSicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) ent-          Rauchtrübung 0,15 m-1\nsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestim-                (gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.04,\nmungen auszustellen durch                                                 Stufe C oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder\n− die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung1,                     Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG, Stufe C\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG, geändert durch\n− den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land             Richtlinie 2005/78/EG, Stufe C, oder in der nachfolgend ge-\nder Zulassung oder                                                     änderten Fassung)2\n− die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-             CO                    3,0 g/kWh\nmenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-\nNMHC                  0,4 g/kWh\nmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht\nkomplett vom Hersteller eingebaut wird.                                CH43                  0,65 g/kWh\nDas Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen An-               NOx                   2,0 g/kWh\nhänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den\nPartikel4             0,02 g/kWh\nin der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszu-\nstellen durch:                                                            Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit\n− die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG                1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-\noder durch das UNECE-Abkommen von 1997 oder die kon-                          sen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß\nsolidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte                   der UNECE-Regelung R54.00 oder in der nachfolgend ge-\nEinrichtung.                                                                  änderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der\ndurch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder\nSollten im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung Abweichungen                         in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von\nvon den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten                        runderneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00\nund Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten                      oder in der nachfolgend geänderten Fassung.\ndie technischen Anforderungen grundsätzlich als nicht erfüllt.\nIn diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.                 2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-\nZur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-                     mungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung\ngen wird dringend empfohlen, an „EURO V sichere“ Fahrzeuge                       am Heck ausgestattet sein gemäß UNECE-Regelung R58.01\nvorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß                       oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-\nAnlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-                   linie 70/221/EWG in der durch Richtlinie 2000/8/EG geänder-\ngrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „V“ in                      ten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung.\nWeiß tragen (V = EURO V).\n3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-\n10 a. Anforderungen an „EEV sichere“ Kraftfahrzeuge                          mungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen\ngemäß UNECE-Regelung R73.00 oder in der nachfolgend\nAchtung: Innerhalb des multilateralen CEMT-Genehmigungssystems                  geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der\nwerden „EEV sichere“ Kraftfahrzeuge als zur Kategorie „EURO V sicher“\nnachfolgend geänderten Fassung haben.\ngehörig betrachtet und ihnen wird eine Genehmigung für „EURO V\nsichere“ Fahrzeuge ausgestellt. Sie unterliegen den Vorschriften des\n1  Messmethode A\nKapitels 10.\n2  Buchstabe C, H, I, J oder K in der Genehmigungsnummer\n3  Gilt nur für Erdgasmotoren und Flüssiggasmotoren\n1 Für die Länder, die Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern keine ent-\nsprechende Genehmigung erteilen.                                        4  Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren","80                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\n4. Kraftfahrzeuge müssen mit Rückspiegeln gemäß UNECE-                grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „EEV“ in\nRegelung R46.01 oder in der nachfolgend geänderten                Weiß tragen.\nFassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richt-\nlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten                   11. Das Programm „EURO VI sicheres“ Fahrzeug\nFassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung aus-\ngestattet sein.                                                   Für das „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden\nBestimmungen:\n5. Kraftfahrzeuge1 müssen mit einer Beleuchtungs- und Blink-\nanlage gemäß UNECE-Regelung R48.02 oder in der nach-              Grenzwerte für die Lärmemission\nfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG             (gemäß UNECE-Regelung R51.021 oder in der nachfolgend\nin der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung oder          geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch\nin der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.           Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung bzw. der nach-\nfolgend geänderten Fassung)\n6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß\nUNECE-AETR-Übereinkommen oder dessen Ergänzungen                  77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW\noder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Ver-\n78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW\nordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der nachfolgend geänder-\n< 150 kW\nten Fassung ebenso wie Verordnung (EG) Nr. 1360/2002\nund Nr. 432/2004 oder in der nachfolgend geänderten               80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW.\nFassung ausgerüstet sein.                                         Bauartgenehmigung für Motoren gemäß UNECE-Regelung R49.06\n7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß              oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der durch Verordnung (EU)\nUNECE-Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänder-            Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission\nten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richt-         geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fas-\nlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nach-             sung2.\nfolgend geänderten Fassung haben.                                 Grenzwerte für die Abgasemission von Kompressionszündungs-\n8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck               motoren\nreflektierende Schilder gemäß UNECE-Regelung R70.01               (gemessen nach WHSC-Prüfzyklus gemäß UNECE-Regelung\noder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.                 R49.06 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der durch Verord-\n9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Brems-           nung (EU) Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der\nanlage einschließlich eines Antiblockiersystems gemäß             Kommission geänderten Fassung oder der nachfolgend ge-\nUNECE-Regelung R13.09 oder in der nachfolgend geänder-            änderten Fassung.)2\nten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der durch Richt-        CO                   1 500    mg/kWh\nlinie 98/12/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend\ngeänderten Fassung ausgerüstet sein.                              THC                    130    mg/kWh\nNOx                    400    mg/kWh\n10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung\ngemäß UNECE-Regelung R79.01 bzw. der nachfolgend                  NH3                      10   ppm\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der\nPartikel                 10   mg/kWh\ndurch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der\nnachfolgend geänderten Fassung haben.                             Partikelanzahl 8.0 x 1011 #/kWh\n11. Kraftfahrzeuge mit Erdgas- oder Flüssiggasmotoren müssen            Grenzwerte für die Abgasemissionen von Kompressions-\nmit einem Kraftstoffsystem gemäß UNECE-Regelung R110.00           zündungs- und Fremdzündungsmotoren\noder R67.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung            (gemessen nach WHTC-Prüfzyklus gemäß UNECE-Regelung\nausgerüstet sein.                                                 R49.06 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der durch Verord-\n12. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun-             nung (EU) Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der\ngen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend          Kommission geänderten Fassung oder in der nachfolgend ge-\nder Richtlinie 2009/40/EG in der Fassung der Richtlinie           änderten Fassung.)2\n2010/48/EU der Kommission oder in einer später geänder-           CO                   4 000    mg/kWh\nten Fassung oder entsprechend dem UNECE-Überein-\nkommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden             THC3                   160    mg/kWh\nFassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer          NMHC4                  160    mg/kWh\nVorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über\nCH44                   500    mg/kWh\ndie wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen,\nwie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder               NOx                    460    mg/kWh\nentsprechend der konsolidierten UNECE-Resolution R.E.1\nNH3                      10   ppm\n(TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001\n(TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten              Partikel3                10   mg/kWh\nFassung.2 Entsprechend diesen Vorschriften muss die Ver-          Partikelanzahl3 6.0 x 1011 #/kWh\nkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die\nentsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als        Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit\n12 Monate sein.3                                                    1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müs-\nZur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-                  sen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß\ngen wird dringend empfohlen, an „EEV sichere“ Fahrzeuge                       der UNECE-Regelung R54.00 oder in der nachfolgend ge-\nvorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß                    änderten Fassung oder der Richtlinie 92/23/EWG in der\nAnlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-                durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten Fassung oder\nin der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von\n1 Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß\n1 Messmethode A\nUNECE-Regelung R48.01 bzw. der nachfolgend geänderten Fassung\nausgerüstet sein.                                                     2 Buchstabe A, B oder C in der Genehmigungsnummer\n2 Bei der Verkehrssicherheitsprüfung darf der Wert für die Rauchtrübung 3 Gilt nur für Kompressionszündungsmotoren\nnicht größer als 0,5 m-1 sein.                                        4 Gilt nur für Fremdzündungsmotoren (die mit Erdgas, Flüssiggas, Benzin\n3 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).   oder Ethanol betrieben werden)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                 81\nrunderneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00                  die wechselseitige Anerkennung diesbezüglicher Kontrollen,\noder in der nachfolgend geänderten Fassung.                         wie am 13. November 2001 ergänzend vereinbart, oder\nentsprechend der konsolidierten UNECE-Resolution R.E.1\n2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und                  (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung des Jahres 2001\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-                (TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten\nmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung             Fassung.1 Entsprechend diesen Richtlinien muss die Ver-\nam Heck ausgestattet sein gemäß UNECE-Regelung R58.02               kehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die\noder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-              entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als\nlinie 70/221/EWG in der durch Richtlinie 2006/20/EG ge-             12 Monate sein.2\nänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten\nFassung.                                                      Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO VI\nsichere“ Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den\n3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und            vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen,\nihre Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestim-          und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte\nmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen     Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicher-\ngemäß UNECE-Regelung R73.00 oder in der nachfolgend           heitsnormen ergänzt werden.\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in der\nnachfolgend geänderten Fassung haben.                         Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungs-\nstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder\n4. Kraftfahrzeuge müssen mit Einrichtungen für indirekte Sicht    Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in\ngemäß UNECE-Regelung R46.02 oder in der nachfolgend           mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 2003/97/EG oder in der     Anlagen 4, 5 und 6).\nnachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.\nDas Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die\n5. Kraftfahrzeuge1 müssen mit einer Beleuchtungs- und Blink-      Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für\nanlage gemäß UNECE-Regelung R48.03 oder in der nach-          „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt\nfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG         werden entweder durch\nin der durch Richtlinie 2007/35/EG geänderten Fassung oder\nin der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.       – die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug\nzugelassen ist, sofern dieses Land Bevollmächtigten von Fahr-\n6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem digitalen Fahrtenschreiber        zeugherstellern nicht eine entsprechende Genehmigung erteilt,\ngemäß UNECE-AETR-Übereinkommen oder dessen Er-\ngänzungen oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der            – den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land\nFassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der nach-        der Zulassung oder\nfolgend geänderten Fassung ebenso wie Verordnung (EG)\n– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-\nNr. 1266/2009 oder in der nachfolgend geänderten Fassung\nmenarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-\nausgerüstet sein.\nmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht\n7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß             komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nUNECE-Regelung R89.00 oder in der nachfolgend geänder-\nIm Falle des „Bevollmächtigten“ hat er auch den Namen des Her-\nten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der durch Richt-\nstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.\nlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nach-\nfolgend geänderten Fassung haben.                             Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug\nausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die\n8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck\ndarauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgas-\nreflektierende Schilder gemäß UNECE-Regelung R70.01\nemission geändert haben.\noder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.\nDas Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderun-\n9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Brems-\ngen an „EURO VI sichere“ Kraftfahrzeuge muss mindestens ein-\nanlage einschließlich eines Antiblockiersystems gemäß\nmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert\nUNECE-Regelung R13.10 oder in der nachfolgend geänder-\nwerden (vgl. Anlage 6).\nten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der durch Richt-\nlinie 2002/78/EG geänderten Fassung oder in der nach-         Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der\nfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.                  Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch\nfür den Anhänger gelten. Daher sollten bei der Zulassung und der\n10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung\nVerkehrssicherheitsprüfung von Anhängern besondere Nach-\ngemäß UNECE-Regelung R79.01 oder in der nachfolgend\nweisblätter ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der\ndurch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der     Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Verkehrs-\nnachfolgend geänderten Fassung haben.                         sicherheitsprüfung für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entspre-\nchend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen\n11. Kraftfahrzeuge mit Erdgas- oder Flüssiggasmotoren müssen\nauszustellen durch:\nmit einem Kraftstoffsystem gemäß UNECE-Regelung R110.00\noder R67.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung        – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung,3\nausgerüstet sein.\n– den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land\n12. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen die Anforderun-            der Zulassung oder\ngen der Verkehrssicherheitsprüfung erfüllen entsprechend\nder Richtlinie 2009/40/EG in der Fassung der Richtlinie       – die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusam-\n2010/48/EU der Kommission oder einer später geänder-             menarbeit mit dem Fahrzeughersteller oder dessen Bevoll-\nten Fassung oder entsprechend dem UNECE-Überein-                 mächtigten im Land der Zulassung, wenn die Ausrüstung nicht\nkommen vom 13. November 1997 in der jeweils geltenden            komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nFassung betreffend die Annahme einheitlicher technischer\n1 Bei der Verkehrssicherheitsprüfung darf der Wert für die Rauchtrübung\nVorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen über\nnicht größer als 0,5 m-1 sein.\n2 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).\n1 Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß\nUNECE-Regelung R48.01 bzw. der nachfolgend geänderten Fassung     3 Für die Länder, die Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern keine ent-\nausgerüstet sein.                                                   sprechende Genehmigung erteilen.","82               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nDas Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen An-       und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten\nhänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt.\nin der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszu-          In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.\nstellen durch:\nZur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitun-\n– die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG\ngen wird dringend empfohlen, an „EURO VI sichere“ Fahrzeuge\ndurch das UNECE-Abkommen von 1997 oder die konsolidierte\nvorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß\nResolution R.E.1 bestimmte und direkt überwachte Einrichtung.\nAnlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hinter-\nSollten im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung Abweichungen          grund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift „VI“ in\nvon den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten         Weiß tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                         83\nAnlage 1\nMuster einer CEMT-Jahresgenehmigung/\nMuster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung\nBeide Genehmigungsarten haben das Blattformat A4.\nJahresgenehmigungen sind grün, Kurzzeitgenehmigungen sind gelb.\nDas Zusatzblatt mit näheren Angaben zu der ersten Seite der CEMT-Genehmigung, die in den jeweiligen Amtssprachen der betref-\nfenden Länder, mit Ausnahme von Englisch und Französisch, abgefasst sind, ist weiß, im Blattformat A4 und wird von den Mitglied-\nstaaten gedruckt (Vorder- und Rückseite bedruckt).\nAbgedruckt in der Übersetzung:\nAllgemeine Bestimmungen\nDie vorliegende Genehmigung erstreckt sich auf Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Lade- und Entlade-\norten in zwei verschiedenen in dem Verzeichnis auf Seite 1 der Genehmigung eingetragenen Mitgliedstaaten der Europäischen Kon-\nferenz der Verkehrsminister (CEMT).\nDer Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der CEMT innerhalb des CEMT-Gebietes mit\neiner CEMT-Genehmigung die gewerbliche Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zu betreiben und dabei maximal drei Fahrten\naußerhalb des Staates, in dem sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, durchzuführen.\nDie Genehmigung gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat.\nSie ist auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und kann nicht übertragen werden.\nSie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat, entzogen werden, wenn sie in nicht\nausreichendem Maße oder nur für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat genutzt wird.\nSie darf gleichzeitig nur für ein einziges Fahrzeug oder eine einzige Fahrzeugkombination verwendet werden.\nSie ist im Fahrzeug zusammen mit dem Fahrtenberichtheft mitzuführen, in das die grenzüberschreitenden Beförderungen in Rahmen\nder vorliegenden Genehmigung eingetragen werden.\nDie Genehmigung und das Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nDer Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten die dort geltenden Gesetzes- und Ver-\nwaltungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.\nDie vorliegende Genehmigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Erteilungsbehörde zu-\nrückzugeben.\nSeite 3 – 6 der CEMT-Genehmigung: Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung in den Amtssprachen der betreffenden Länder\nmit Ausnahme von Englisch und Französisch.\n(Von einem Abdruck sämtlicher Sprachfassungen wurde abgesehen)\nDas auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berech-\nA/D/FL                tigt den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zu Güterbeförderungen auf der Straße,\nbei denen der Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Ver-\nkehrsminister liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinandergekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit\ndiesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten durchzuführen unter Beachtung des Leitfadens für Regierungsbeamte\nund Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents.","84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 85","86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 87","88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nAnlage 2\nMuster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 89","90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015         91\nText in der Amtssprache des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.\nAllgemeine Bestimmungen\nDiese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen durch zuständige\nKontrollbeamte auf Verlangen vorzulegen.\nDiese Genehmigung gilt ausschließlich für internationale Umzüge, nicht für Umzüge inner-\nhalb desselben Staates.\nDiese Genehmigung ist nicht auf Dritte übertragbar.\nDer Transportunternehmer hat in allen Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Ver-\nwaltungsbestimmungen, insbesondere die Transport- und Verkehrsbestimmungen, des\nbetreffenden Staates zu beachten.\nIndications se référant à la première page de la présente autorisation, rédigées\ndans les langues officielles de tous les Etats concernés\nInformation referring to the first page of the attached authorisation drawn up in\nthe official languages of the relevant countries\nDiese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in\nA/D/FL                 dem angegebenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen\nvon Umzugsgut auf den Verkehrsrelationen zwischen Albanien,\nArmenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Däne-\nmark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island,\nItalien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Mazedo-\nnien, der Republik Moldau, Montenegro, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen,\nPortugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Serbien, der Slowakischen Republik,\nSlowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Türkei, dem\nVereinigten Königreich, der Ukraine und Ungarn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug\noder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten\nGebiet der CEMT-Mitgliedstaaten durchzuführen.","92                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nAnlage 3\nBeispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen\nStempel A, GR, H, I, RUS in roter Farbe\nStempel für „EURO III sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe1\nStempel für „EURO IV sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe\nStempel für „EURO V sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe\nStempel für „EURO VI sichere“ Fahrzeuge in grüner Farbe\nDiese Stempel befinden sich auf der ersten Seite der Genehmigung, gewöhnlich am rechten Rand.\n1 Stempel für „EURO III sichere“ Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2015 verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 93\nAnlage 4\nMuster für den Nachweis\nder Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen\nhinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens\nund mit den Sicherheitsanforderungen für ein „EURO IV sicheres“,\n„EURO V sicheres“, „EEV sicheres“ oder „EURO VI sicheres“ Kraftfahrzeug\nHellgrünes Papier, Größe A4, Vorder- und Rückseite bedruckt","94                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nno de l’attestation : . . . . . . . . . . .\nAttestation CEMT de conformité aux normes techniques\net aux normes de sécurité pour un véhicule à moteur\nq « EURO IV sûr »                           q « EURO V sûr »                        q « EEV sûr »                 q « EURO VI sûr »\nMarque et type de véhicule :\nNuméro d’identification du véhicule (VIN) :\nCode et numéro de série du moteur :\nLe soussigné,1\n– service compétent dans le pays d’immatriculation,2\n– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé\ndu constructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur\ndu véhicule,3\n[Nom(s) et cachet(s) de l’entreprise et/ou de l’administration]\natteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou des\nActes réglementaires de l’UE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nPUISSANCE DU MOTEUR\nq q Mesures selon : Règlement EE-ONU R85.00 ou amendements ultérieurs ou Directive 80/1269/CEE telle que modifiée par la\nDirective 1999/99/CE ou amendements ultérieurs.\nEXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES\nq q Bruit mesuré selon : Règlement CEE-ONU R51.02 ou amendements ultérieurs ou Directive 70/157/CEE telle que modifiée par\nla Directive 1999/101/CE ou amendements ultérieurs.\nq q EURO IV : Emissions polluantes selon: Règlement CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou amendements ultérieurs ou Directive\n88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1, ou Directive 2005/55/CE, telle que modifiée par la Directive\n2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs.4\nq q EURO V : Emissions polluantes selon: Règlement CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou amendements ultérieurs ou Directive\n88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2, ou Directive 2005/55/CE telle que modifiée par la Directive\n2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs.5\nq q EEV : Emissions polluantes selon: Règlement CEE-ONU R49.04, ligne C ou amendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE\ntelle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne C ou Directive 2005/55/CE telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE,\nligne C ou amendements ultérieurs.6\nq q EURO VI : Réception des moteurs au regard des émissions selon: Règlement CEE-ONU R49.06 ou Règlement (CE)\nno 595/2009 telle que modifiée par le Règlement (UE) no 582/2011 de la Commission et par le Règlement (UE) no 64/2012 de\nla Commission, ou amendements ultérieurs.7\n1 Rayer les mentions inutiles.\n2 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n3 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.\n4 Lettre B1 ou B ou C dans le numéro de réception.\n5 Lettre B2 ou D, E, F ou G dans le numéro de réception.\n6 Lettre C ou H, I, J ou K dans le numéro de réception.\n7 Lettre A, B ou C dans le numéro de réception.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                        95\nEXIGENCES DE SECURITE\nLe véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:\nq q EURO IV, EURO V ou EEV : Protection anti-encastrement arrière8 conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou\namendements ultérieurs ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.\nq q EURO VI : Protection anti-encastrement arrière8 conforme au Règlement CEE-ONU R58.02 ou amendements ultérieurs\nou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la Directive 2006/20/CE ou amendements ultérieurs.\nq q Protection latérale8 conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou\namendements ultérieurs.\nq q EURO IV, EURO V ou EEV : Rétroviseur conforme au Règlement CEE-ONU R46.01 ou amendements ultérieurs ou à la\nDirective 71/127/CEE, modifiée par la Directive 88/321/CEE ou la Directive 2003/97/CE ou amendements ultérieurs.\nq q EURO VI : Vision Indirecte conforme au Règlement CEE-ONU R46.02 ou amendements ultérieurs ou la Directive 2003/97/CE\nou amendements ultérieurs.\nq q EURO IV : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU R48.01\nou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 91/663/CEE ou amendements ultérieurs.\nq q EURO V ou EEV : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU\nR48.02 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements\nultérieurs.\nq q EURO VI : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU R48.03\nou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 2007/35/CE ou amendements ultérieurs.\nq q EURO IV, EURO V ou EEV : Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou amendements ultérieurs ou au\nRèglement (CEE) no 3821/85 du Conseil, tel que modifié par le Règlement (CE) no 2135/98 ou amendements ultérieurs ainsi\nque par les Règlements de la Commission (CE) no 1360/2002 et no 432/2004 ou amendements ultérieurs.\nq q EURO VI : Tachygraphe numérique conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou amendements ultérieurs ou au Règlement\n(CEE) no 3821/85 du Conseil, tel que modifié par le Règlement (CE) no 2135/98 ou amendements ultérieurs ainsi que par les\nRèglements de la Commission (UE) no 1266/2009 ou amendements ultérieurs.\nq q Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R89.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 92/24/CEE,\nmodifiée par la Directive 2004/11/CE ou amendements ultérieurs.\nq q Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01\nou amendements ultérieurs.\nq q EURO IV, EURO V ou EEV : Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09\nou amendements ultérieurs ou à la Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.\nq q EURO VI : Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.10 ou amendements\nultérieurs ou à la Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 2002/78/CE ou amendements ultérieurs.\nq q Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R79.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 70/311/CEE,\nmodifiée par la Directive 1999/7/CE ou amendements ultérieurs.\nLieu                                                Date                                             Signature(s) et cachet(s)9\n8 Tracteurs de semi-remorques exceptés.\n9 Les certificats peuvent être remplis, porter des tampons et signatures manuellement ou électroniquement","96                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nCertificate No: . . . . . . . . . . .\nECMT Certificate of Compliance\nwith Technical and Safety Requirements for a Motor Vehicle\nq “EURO IV safe”                                q “EURO V safe”                            q “EEV safe”                          q “EURO VI safe”\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type/Number:\nThe1\n– Competent validation Services in the country of registration,2\n– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the authorised\nRepresentative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle\nManufacturer,3\n[Name(s) and stamp(s) of the Company and/or the Administration]\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EU regulatory\nacts, as listed below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nENGINE POWER\nq q Measurements according to: UNECE Regulation R85.00 or as subsequently amended, or Directive 80/1269/EEC, as amended\nby Directive 1999/99/EC or as subsequently amended.\nREQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS\nq q Noise measured according to: UNECE Regulation R51.02 or as subsequently amended, or Directive 70/157/EEC as amended\nby Directive 1999/101/EC or as subsequently amended.\nq q EURO IV: Exhaust emissions according to: UNECE Regulation R49.03, row B1 or as subsequently amended, or Directive\n88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC as amended by Directive 2005/78/EC,\nrow B1 or as subsequently amended.4\nq q EURO V: Exhaust emissions according to: UNECE Regulation R49.04, row B2 or as subsequently amended, or Directive\n88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as amended by Directive 2005/78/EC,\nrow B2 or as subsequently amended.5\nq q EEV: Exhaust emissions according to: UNECE Regulation R49.04, row C or as subsequently amended, or Directive 88/77/EEC\nas amended by Directive 2001/27/EC, row C or Directive 2005/55/EC as amended by Directive 2005/78/EC, row C or as\nsubsequently amended.6\nq q EURO VI: Type-approval of engines with respect to emissions according to: UNECE Regulation R49.06 or Regulation (EC)\nNo 595/2009 as amended by Commission Regulation (EU) No 582/2011 and Commission Regulation (EU) No 64/2012 or as\nsubsequently amended.7\n1 Delete inappropriate mentions.\n2 For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.\n3 In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.\n4 Character B1 or B or C, in the approval number.\n5 Character B2 or D, E, F or G, in the approval number.\n6 Character C or H, I, J or K in the approval number.\n7 Character A, B or C in the approval number.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                 97\nSAFETY REQUIREMENTS\nThe motor vehicle is fitted with the following devices:\nq q EURO IV, EURO V or EEV: Rear protective devices8 according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended,\nor to Directive 70/221/EEC, as amended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.\nq q EURO VI: Rear protective devices8 according to UNECE Regulation R58.02 or as subsequently amended, or to Directive\n70/221/EEC as amended by Directive 2006/20/EC or as subsequently amended.\nq q Lateral protection8 according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended, or to Directive 89/297/EEC or as\nsubsequently amended.\nq q EURO IV, EURO V or EEV: Rear view mirror according to UNECE Regulation R46.01 or as subsequently amended, or to\nDirective 71/127/EEC, as amended by Directive 88/321/EEC or Directive 2003/97/EC or as subsequently amended.\nq q EURO VI: Indirect vision according to UNECE Regulation R46.02 or as subsequently amended, or to Directive 2003/97/EC\nor as subsequently amended.\nq q EURO IV: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as subsequently\namended, or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 91/663/EEC or as subsequently amended.\nq q EURO V or EEV: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.02 or as\nsubsequently amended, or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC or as subsequently amended.\nq q EURO VI: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.03 or as subsequently\namended, or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 2007/35/EC or as subsequently amended.\nq q EURO IV, EURO V or EEV: Tachograph according to the UNECE AETR Agreement or its amendments, or to Council\nRegulation (EEC) No 3821/85, as amended by Regulation (EC) No 2135/98 or as subsequently amended, as well as by\nCommission Regulations (EC) No 1360/2002 and No 432/2004 or as subsequently amended.\nq q EURO VI: Digital tachograph according to the UNECE AETR Agreement or its amendments, or to Council Regulation (EEC)\nNo 3821/85 as amended by Regulation (EC) No 2135/98 or as subsequently amended, as well as by Commission Regulation\n(EU) No 1266/2009 or as subsequently amended.\nq q Speed limitation devices according to UNECE Regulation R89.00 or as subsequently amended, or to Directive 92/24/EEC,\nas amended by Directive 2004/11/EC or as subsequently amended.\nq q Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently\namended.\nq q EURO IV, EURO V or EEV: Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R13.09 or as\nsubsequently amended, or to Directive 71/320/EEC as amended by Directive 98/12/EC or as subsequently amended.\nq q EURO VI: Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R13.10 or as subsequently amended,\nor to Directive 71/320/EEC, as amended by Directive 2002/78/EC or as subsequently amended.\nq q Steering according to UNECE Regulation R79.01 or as subsequently amended, or to Directive 70/311/EEC as amended by\nDirective 1999/7/EC or as subsequently amended.\nPlace                                              Date                                Signature(s) and stamp(s)9\n8 Semi-trailer tractor excepted.\n9 Certificate may be filled in, stamped and signed manually or electronically.","98                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nNr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .\nCEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit\nden technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug\nq „EURO IV sicher“                          q „EURO V sicher“                         q „EEV sicher“                   q „EURO VI sicher“\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):\nMotortyp/Nummer:\nDie/Der1,\n– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat,2\n– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder\n– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulassungs-\nstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,3\n[Name(n) und Stempel des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen und/oder EU-Rechtsakten entsprochen\nhat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nMOTORLEISTUNG\nq q Messungen nach UN-ECE-Regelung R85.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 80/1269/EWG in der\nFassung der Richtlinie 1999/99/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN\nq q Lärm gemessen nach UN-ECE-Regelung R51.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der\nFassung der Richtlinie 1999/101/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q EURO IV: Abgasemissionen nach UN-ECE-Regelung R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der\nRichtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.4\nq q EURO V: Abgasemissionen nach UN-ECE-Regelung R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der\nRichtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.5\nq q EEV: Abgasemissionen nach UN-ECE-Regelung R49.04, Zeile C oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie\n88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile C oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie\n2005/78/EG, Zeile C oder in einer später geänderten Fassung.6\nq q EURO VI: Typgenehmigung von Motoren hinsichtlich der Emissionen nach UN-ECE-Regelung R49.06 oder Verordnung (EG)\nNr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission oder Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der\nKommission oder in einer später geänderten Fassung.7\n1 Unzutreffendes streichen.\n2 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n3 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.\n4 Buchstabe B1 oder B oder C in der Genehmigungsnummer.\n5 Buchstabe B2 oder D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer.\n6 Buchstabe C oder H, I, J oder K in der Genehmigungsnummer.\n7 Buchstabe A, B oder C in der Genehmigungsnummer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                         99\nSICHERHEITSANFORDERUNGEN\nDas Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\nq q EURO IV, EURO V oder EEV: Hinterer Unterfahrschutz8 gemäß UN-ECE-Regelung R58.01 oder in einer später geänderten\nFassung oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q EURO VI: Hinterer Unterfahrschutz8 gemäß UN-ECE-Regelung R58.02 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q Seitliche Schutzvorrichtungen8 gemäß UN-ECE-Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q EURO IV, EURO V oder EEV: Rückspiegel gemäß UN-ECE-Regelung R46.01 oder in einer später geänderten Fassung\noder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später\ngeänderten Fassung.\nq q EURO VI: Indirekte Sicht gemäß UN-ECE-Regelung R46.02 oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie\n2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q EURO IV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.01 oder in einer später\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/663/EWG oder in einer später geänderten\nFassung.\nq q EURO V oder EEV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.02 oder in\neiner später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später\ngeänderten Fassung.\nq q EURO VI: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.03 oder in einer später\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/35/EG oder in einer später geänderten\nFassung.\nq q EURO IV, EURO V oder EEV: Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder in einer später geänderten Fassung\noder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später\ngeänderten Fassung oder in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in einer später\ngeänderten Fassung.\nq q EURO VI: Digitales Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß\nVerordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten\nFassung oder in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 1266/2009 oder in einer später geänderten Fassung.\nq q Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R89.00 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung R70.01 oder in einer später\ngeänderten Fassung.\nq q EURO IV, EURO V oder EEV: Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.09 oder in\neiner später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später\ngeänderten Fassung.\nq q EURO VI: Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.10 oder in einer später\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/78/EG oder in einer später geänderten\nFassung.\nq q Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung R79.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der\nFassung der Richtlinie 1999/7/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nOrt                                             Datum                                                 Unterschrift(en) und Stempel9\n8 Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.\n9 Die Nachweisblätter können sowohl manuell als auch in elektronischer Form erstellt, ausgefüllt sowie mit Stempelaufdruck und Unterschrift versehen\nwerden.","100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nAnlage 5\nMuster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger\nHellgelbes Papier, Größe A4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                       101\nno de l’attestation : . . . . . . . . . . .\nAttestation CEMT de conformité d’une remorque1 aux normes techniques de sécurité\nMarque et type de véhicule :\nNuméro d’identification du véhicule (VIN) :\nLe soussigné2,\n– service compétent dans le pays d’immatriculation3,\n– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du\nconstructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du\nvéhicule4,\n[Nom(s) de la société et/ou de l’administration]\natteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou des\nDirectives CE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nLe véhicule remorqué est équipé des dispositifs suivants :\n❑ ❑ Protection anti-encastrement arrière conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive\n70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Protection latérale conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou\namendements ultérieurs.\n❑ ❑ Feux et dispositifs de signalisation lumineuse conformes au Règlement CEE-ONU R48.01 ou amendements ultérieurs ou à la\nDirective 76/756/CEE, telle que modifiée par la Directive 91/663/CEE ou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01\nou amendements ultérieurs.\n❑ ❑ Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09 ou amendements ultérieurs ou à\nla Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.\nLieu                                                Date                                             Signature(s) et cachet(s)5\n1 Semi-remorques incluses.\n2 Rayer les mentions inutiles.\n3 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n4 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.\n5 Les certificats peuvent être remplis, porter des tampons et signatures manuellement ou électroniquement.","102                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nCertificate No: . . . . . . . . . . .\nECMT Certificate of Compliance of a Trailer1 with the Technical Safety Requirements\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nThe2\n– Competent validation Services in the country of registration,3\n– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n– A combination of the competent Validation Services in the country of registration and the Vehicle Manufacturer, or the authorised\nRepresentative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle\nManufacturer,4\n[Name(s) of the Company and/or the Administration]\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EC Directives, as\nlisted below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nThe trailer is fitted with the following devices:\n❑ ❑ Rear protective devices according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/221/EEC,\nas amended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.\n❑ ❑ Lateral protection according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended; or to Directive 89/297/EEC or as\nsubsequently amended.\n❑ ❑ Lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as subsequently amended; or to Directive\n76/756/EEC, as amended by Directive 91/663/EEC, or as subsequently amended.\n❑ ❑ Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently\namended.\n❑ ❑ Braking, including antiblocking systems, according to UNECE Regulation R13.09 or as subsequently amended; or to Directive\n71/320/EEC, as amended by Directive 98/12/EC, or as subsequently amended.\nPlace                                                   Date                                                   Signature(s) and stamp(s)5\n1  Semi-trailers included.\n2  Delete inappropriate mentions.\n3  For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.\n4  In this case, the first signatory fills in the column on the left, the second signatory fills in the column on the right.\n5  Certificate may be filled in, stamped and signed manually or electronically.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                       103\nNr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .\nNachweis der Übereinstimmung eines Anhängers1 mit den technischen Sicherheitsanforderungen\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):\nDie/Der2\n– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat,3\n– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder\n– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulassungs-\nstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,4\n[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen\nhat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nDer Anhänger ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\n❑ ❑ Hinterer Unterfahrschutz gemäß UN-ECE-Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie\n70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Seitliche Schutzvorrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie\n89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.01 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/663/EWG oder in einer später geänderten Fassung.\n❑ ❑ Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung R70.01 oder in einer später\ngeänderten Fassung.\n❑ ❑ Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung\noder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nOrt                                                 Datum                                              Unterschrift(en) und Stempel5\n1 Einschließlich Sattelanhänger.\n2 Unzutreffendes streichen.\n3 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n4 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.\n5 Die Nachweisblätter können sowohl manuell als auch in elektronischer Form erstellt, ausgefüllt sowie mit Stempelaufdruck und Unterschrift versehen\nwerden.","104     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nAnlage 6\nMuster für einen Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger\nStandardmäßiges weißes Papier, Größe A4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                        105\nno de l’attestation : . . . . . . . . . . .\nAttestation CEMT de contrôle technique annuel pour les véhicules à moteur et les remorques1\nNuméro d’immatriculation :\nNuméro de l’attestation de conformité :\nMarque et type du véhicule2 :\nNuméro d’identification du véhicule (VIN) :\nCode et numéro de série du moteur3 :\nLa\n[Raison sociale et adresse de la Société ou de l’Administration]\nen qualité d’organisme ou établissement désigné et directement supervisé par l’Etat d’immatriculation aux fins de l’application de\nl’Accord de 1997 de la CEE-ONU ou de la Résolution d’ensemble R.E.1 de la CEE-ONU (TRANS/SC.1/294/Rev.5) telle que modifiée\nen 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) ou amendements ultérieurs ou de la Directive 2009/40/CE amendée par la Directive 2010/48/UE de\nla Commission ou amendements ultérieurs,\natteste, par la présente, que le véhicule désigné ci-dessus est conforme aux spécifications énoncées dans les textes ci-dessus, et\nportant au moins sur les points de contrôle obligatoires suivants :\n❑ Dispositifs de freinage (y compris les systèmes anti-blocage, compatibles avec la remorque et vice-versa)\n❑ Volant3 et direction\n❑ Visibilité\n❑ Feux, dispositifs rétro-réfléchissants et équipement électrique\n❑ Essieux, roues, pneus et suspensions (y compris la profondeur minimale de sculpture des pneumatiques)\n❑ Châssis et accessoires du châssis (y compris les dispositifs anti-encastrement à l’arrière et sur les côtés)\n❑ Equipements divers, parmi lesquels :\n❑   Triangle de présignalisation3\n❑   Tachygraphe (présence et intégrité des sceaux)3\n❑   Limiteur de vitesse3\n❑ Coefficient d’absorption3, 4.\nLieu                                                 Date                                             Signature et cachet5\nNote: Prochaine attestation de contrôle requise avant le6 :\n1  Semi-remorques incluses.\n2  Type de remorque s’il s’agit d’une remorque.\n3  Ne pas remplir s’il s’agit d’une remorque.\n4  Conforme au Règlement CEE-ONU R24.03 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 72/306/CEE ou amendements ultérieurs, ou à la Directive\n2005/78/CE ou amendements ultérieurs; n’est pas nécessaire pour EURO VI et pour les moteurs à allumage commandé.\n5  Les certificats peuvent être remplis, porter des tampons et signatures manuellement ou électroniquement.\n6  12 mois après la date du test, et au plus tard à la fin du mois anniversaire.","106                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nCertificate No: . . . . . . . . . . .\nECMT Certificate of Roadworthiness Test for Motor Vehicles and Trailers1\nRegistration Number:\nCertificate of Compliance Number:\nVehicle Type and Make:2\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type/Number:3\nThe\n[Name and address of the Company or Authority]\nBody or Establishment designated and directly supervised by the State of Registration for the purpose of UNECE Agreement of 1997,\nor of the UNECE Consolidated Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) as amended in 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) or as\nsubsequently amended, or of Directive 2009/40/EC as amended by Commission Directive 2010/48/EU or as subsequently amended,\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of the texts above, including at least the following items to\nbe compulsory checked:\n❑ Braking systems (including antiblocking systems, compatible with the trailer and vice-versa)\n❑ Steering wheel3 and steering devices\n❑ Visibility\n❑ Lamps, reflectors and electrical equipment\n❑ Axles, wheels, tyres and suspension (including minimum tread depth of tyres)\n❑ Chassis and chassis attachments (including rear and lateral protective devices)\n❑ Other equipment, including:\n❑     Warning triangle3\n❑     Tachograph (presence of and integrity of seals)3\n❑     Speed limitation device3\n❑ Absorption coefficient.3, 4\nPlace                                               Date                                         Signature and stamp5\nNote: Next roadworthiness test required before:6\n1 Semi-trailers included.\n2 Trailer type, if trailer.\n3 Not applicable to trailer.\n4 According to UNECE regulation R24.03 or as subsequently amended, or to Directive 72/306/EEC or as subsequently amended, or to Directive\n2005/78/EC or as subsequently amended; for EURO VI and positive ignition engines not required.\n5 Certificate may be filled in, stamped and signed manually or electronically.\n6 12 months after the date of the test, and at the latest before the end of this same month.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                        107\nNr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .\nCEMT-Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger1\nZulassungsnummer:\nNummer des Nachweises der Übereinstimmung:\nFahrzeugtyp und Marke:2\nFahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):\nMotortyp/Nummer:3\nDie\n[Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde]\nBehörde oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der UN-ECE-Abkommen von 1997 oder der UN-ECE-Resolution\nR.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung von 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Fassung, oder der\nRichtlinie 2009/40/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission oder in einer später geänderten Fassung namhaft\ngemacht und direkt überwacht wird,\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen dieser Texte entspricht einschließlich zumindest der folgenden\nPunkte:\n❑ Bremsanlagen (einschließlich Antiblockiervorrichtung, kompatibel mit dem Anhänger und umgekehrt)\n❑ Lenkrad3 und Lenkanlage\n❑ Sichtverhältnisse\n❑ Leuchten, Rückstrahler und elektrische Anlagen\n❑ Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen (einschließlich minimale Reifenprofiltiefe)\n❑ Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile (einschließlich hinterer Unterfahrschutz und seitliche Schutzvorrichtungen)\n❑ Sonstige Ausstattung einschließlich:\n❑   Warndreieck3\n❑   Kontrollgerät (Vorhandensein und Unversehrtheit der Siegel)3\n❑   Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung3\n❑ Absorptionskoeffizient.3, 4\nOrt                                               Datum                                               Unterschrift und Stempel5\nHinweis: Nächste technische Überwachung erforderlich vor:6\n1 Einschließlich Sattelanhänger.\n2 Anhängertype, wenn Anhänger.\n3 Für Anhänger nicht anwendbar.\n4 Gemäß UN-ECE-Regelung R24.03 oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie 72/306/EWG oder in einer später geänderten Fassung\noder der Richtlinie 2005/78/EG oder in einer später geänderten Fassung; für EURO VI und Fremdzündungsmotoren nicht erforderlich.\n5 Die Nachweisblätter können sowohl manuell als auch in elektronischer Form erstellt, ausgefüllt sowie mit Stempelaufdruck und Unterschrift versehen\nwerden.\n6 12 Monate nach dem Datum des Tests und spätestens vor dem Ende dieses gleichen Monats.","108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nAnlage 7\nMuster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes\nDas Fahrtenberichtheft ist grün, Format A4, und wird von den Mitgliedstaaten\nin ihrer/ihren jeweiligen Amtssprache(n) gedruckt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                                         109\nFeuille 1\n.............\nCarnet no . . . . . . . . . . . . .\n(Pays)\n(même no que l’autorisation)\nCARNET DE ROUTE\npour le\ntransport international de marchandises\nen liaison avec l’autorisation CEMT no . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTransporteur    ...........................................\n(Nom)\n.......................................................\n.......................................................\n(Adresse complète du transporteur)\nCachet et signature de l’autorité émettrice\nDélivre à : . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLe : . . . . . . . . . .\n(Lieu et jour de la délivrance)","110                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\n1st Page\n.............\nLogbook No. . . . . . . . . . . . . .\n(Country)\n(same as the licence No.)\nLOGBOOK\nfor\ninternational transport of goods\nunder ECMT licence No. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nCarrier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name)\n.......................................................\n.......................................................\n(Full address of the carrier)\nStamp and signature of the issuing Authority\nIssued at . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOn . . . . . . . . . .\n(Place and date of issue)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                                                 111\nSeite 1\n.............\nFahrtenberichtheft Nr. . . . . . . . . . . . .\n(Staat)\n(identisch mit Genehmigungsnummer)\nFahrtenberichtheft\nfür den internationalen Straßengüterverkehr\nin Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.:                          ...............\nUnternehmer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name)\n.......................................................\n.......................................................\n(Vollständige Anschrift des Unternehmens)\nStempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde\nAusgegeben . . . . . . . . . . . . . . .\nam . . . . . . . . . .\n(Ort und Datum)\nSeite 2\nWICHTIGE INFORMATIONEN\n1. Dieses Fahrtenberichtheft und die entsprechende CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug (Kraftfahrzeug) mitzuführen. Pro Geneh-\nmigung darf nur ein Fahrtenberichtheft geführt werden.\n2. Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unter-\nnummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist.\nFalls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.\n3. Die Aufzeichnung der durchgeführten Beförderungen ist zu erstellen, um in chronologischer Reihenfolge jede beladene Fahrt\nzwischen der Beladestelle und der Entladestelle und darüber hinaus jede unbeladene Fahrt, bei der ein Grenzübertritt stattfindet,\nzu dokumentieren. Transitstellen können auch vermerkt werden; dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.\n4. Das Fahrtenberichtheft ist vor der Abfahrt jeder beladenen Beförderung zwischen jedem Be- und Entladepunkt und auch für jede\nLeerfahrt auszufüllen.\n5. Werden die Güter während einer Fahrt an verschiedenen Orten be- oder entladen, dann sollten die jeweiligen Fahrtabschnitte in\nden Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden mit der Kennzeichnung „+“, z. B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska;\nSpalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.\n6. Korrekturen sind so durchzuführen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind.\n7. Wird eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung begonnen und mit einer anderen, für den darauffolgenden Zeitraum\nausgestellten Genehmigung, fortgesetzt, dann sollten beide Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden\nund das Fahrtenberichtheft derjenigen Genehmigung, mit der die Fahrt abgeschlossen wird, muss die Angaben über die gesamte\nFahrt enthalten und in der Spalte „Besondere Bemerkungen“ ist die Nummer derjenigen Genehmigung einzutragen, mit der die\nFahrt begonnen wurde.\n8. Die ausgefüllten Fahrtenberichtblätter müssen bis Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Gültigkeitsdauer im Fahrten-\nberichtheft verbleiben. Die Kopien der Fahrtenberichtblätter sind herauszunehmen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des\njeweiligen Kalendermonats bei einer Jahresgenehmigung oder nach Ende der Gültigkeitsdauer bei Kurzzeitgenehmigungen der\nzuständigen Behörde oder Stelle zuzuschicken.","Seite 3\n112\nCEMT-Genehmigung Nr.: D-\nBlatt Nr.: . . . . . . . . . .\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\na. Abfahrtsdatum   a. Beladeort    a. Beladeland      Amtl. Kfz-Kennzeichen und        Bruttogewicht          a. km-Stand bei Abfahrt            Besondere\nb. Ankunftsdatum   b. Entladeort   b. Entladeland      Nationalitätszeichen des        der Ladung in t        b. km-Stand bei Ankunft           Bemerkungen\nZugfahrzeuges         (mit einer Dezimalstelle)\n1                   2              3                  4                           5                           6                              7\na.                 a.              a.                                                                         a.\nb.                 b.              b.                                                                         b.\na.                 a.              a.                                                                         a.\nb.                 b.              b.                                                                         b.\na.                 a.              a.                                                                         a.\nb.                 b.              b.                                                                         b.\na.                 a.              a.                                                                         a.\nb.                 b.              b.                                                                         b.\na.                 a.              a.                                                                         a.\nb.                 b.              b.                                                                         b.\na.                 a.              a.                                                                         a.\nb.                 b.              b.                                                                         b.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                         113\nAnlage 8\nMuster von Aufklebern\nfür „EURO III sicheres“, „EURO IV sicheres“, „EURO V sicheres“,\n„EEV sicheres“ und „EURO VI sicheres“ Fahrzeug\nDie Aufkleber sollten die folgenden Abmessungen haben:\ngrüner Durchmesser: 200 mm,\nweißer Durchmesser: 220 mm,\nBuchstabe 114 mm oder alternativ,\ngrüner Durchmesser: 130 mm,\nweißer Durchmesser: 150 mm,\nBuchstabe 75 mm.\nDie Ziffer III sollte genutzt werden für „EURO III sichere“ Fahrzeuge, die Ziffer IV sollte genutzt werden für „EURO IV\nsichere“ Fahrzeuge, die Ziffer V sollte genutzt werden für „EURO V sichere“ Fahrzeuge, die Buchstaben EEV sollten\ngenutzt werden für „EEV sichere“ Fahrzeuge und die Ziffer VI sollte genutzt werden für „EURO VI sichere“ Fahrzeuge.\n1\n1 Aufkleber für „EURO III sichere“ Fahrzeuge können im multilateralen CEMT-Kontingent bis 31. Dezember 2015 genutzt werden.","114                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nOptional1\n1 Achtung: „EEV sichere“ Fahrzeuge werden innerhalb des multilateralen CEMT-Systems nicht als eigene Kategorie betrachtet. „EEV sichere“ Fahrzeuge,\ndie im multilateralen CEMT-System eingesetzt werden, müssen eine Genehmigung der Kategorie „EURO V sichere“ Fahrzeuge mitführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015     115\nAnhang\na) Das Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug\nb) Muster für Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzun-\ngen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanfor-\nderungen für ein „EURO III sicheres“, „EURO IV sicheres“ oder „EURO V sicheres“\nKraftfahrzeug\nDas Muster des Nachweises für „EURO III sichere“, „EURO IV sichere“\noder „EURO V sichere“ Kraftfahrzeuge wird als Referenz wiedergegeben.\nDie Nachweise (Anhang 4 des Handbuchs von 2009),\nausgestellt vor dem 31. Dezember 2013 bleiben gültig.1\nAb 01. Januar 2014 sind die Nachweise nach Muster des Anhangs 4\ndieses Handbuchs zu verwenden.\nc) Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge\nDie abgebildeten Muster für „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Fahrzeuge\ndienen nur der Information. Sie können nicht angewendet werden\nfür das Multilaterale Kontingentsystem ab 01. Januar 2009.","116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\na) Das Programm „EURO III sicheres“ Fahrzeug\nFür das „EURO III sichere“ Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:\nGrenzwerte für die Lärmemission\n(gemäß UNECE-Regelung R51.02 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder\nRichtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in\nder nachfolgend geänderten Fassung)\n77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW\n78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 75 kW < 150 kW\n80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung ≥ 150 kW und mehr.\nGrenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor\n(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03 Stufe A\noder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG Stufe A geänderten Fassung\noder Richtlinie 2005/55/EG Stufe A)1\nCO                 : 2,1 g/kWh\nHC                 : 0,66 g/kWh\nNOx                : 5,0 g/kWh\nPartikel           : 0,10[0,132] g/kWh\nRauchtrübung       : 0,8 m-1\n(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03 Stufe A oder Richt-\nlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG Stufe A geänderten Fassung oder\nRichtlinie 2005/55/EG Stufe A)\nCO                 : 5,45 g/kWh\nNMHC               : 0,78 g/kWh\nCH43               : 1,6 g/kWh\nNOx                : 5,0 g/kWh\nPartikel           : 0,16[0,21142] g/kWh\nMindestanforderungen an Technik und Sicherheit\n1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen eine Profiltiefe von\nmindestens 2 mm aufweisen entsprechend der UNECE-Regelung R54.00 in der\nnachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 92/23/EWG, geändert durch Richt-\nlinie 2005/11/EG, oder in der nachfolgend geänderten Fassung und, im Fall von rund-\nerneuerten Reifen, nach UNECE-Regelung R109.00 oder in der nachfolgend geän-\nderten Fassung.\n2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zugehörige Anhänger\nmüssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, mit einer Unterfahr-\nschutzvorrichtung am Heck gemäß UNECE-Regelung R58.01 oder in der nachfolgend\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG, geändert durch Richtlinie 2000/8/EG,\noder in der nachfolgend geänderten Fassung ausgestattet sein.\n3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und ihre Anhänger müssen, wie\nin den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtun-\ngen gemäß UNECE-Regelung R73.00 oder in der nachfolgend geänderten Fassung\noder Richtlinie 89/297/EWG oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.\n4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß UNECE-Regelung R46.01 oder\nin der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch\nRichtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten Fassung oder in der\nnachfolgend geänderten Fassung ausgestattet sein.\n5. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage\ngemäß UNECE-Regelung R48.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder\nRichtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung oder in\nder nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.\n6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß UNECE-AETR-Überein-\nkommen oder dessen Ergänzungen oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der durch\nVerordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98 geänderten Fassung oder in der nach-\nfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.\n7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß UNECE-Regelung R89.00\noder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der zuletzt\n1 Buchstabe A in der Genehmigungsnummer\n2 Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistung von über\n3 000 min-1\n3 Gilt nur für Erdgasmotoren und bezogen auf die Vorschriften gemäß ETC-Tests (vgl. Anlage III,\nAnhang 2 Punkt 3.9 Richtlinie 1999/96/EG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015            117\ndurch Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten\nFassung haben.\n8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck reflektierende Schilder\ngemäß UNECE-Regelung R70.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung haben.\n9. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit einem Antiblockiersystem gemäß\nUNECE-Regelung R13.09 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richt-\nlinie 71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung oder\nin der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.\n10. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen eine Lenkung gemäß UNECE-Regelung\nR79.01 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in\nder zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend\ngeänderten Fassung haben.\n11. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen den Anforderungen der Verkehrssicher-\nheitsprüfung gemäß Richtlinie 96/96/EG in der durch Richtlinie 2003/27/EG der Kom-\nmission geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung genügen\noder den Anforderungen wie im UNECE-Abkommen vom 13. November 1997 fest-\ngelegt und hinsichtlich der Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Rad-\nfahrzeuge und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen\ngeändert und fertiggestellt am 13. November 2001 oder wie in der konsolidierten\nUNECE-Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der 2001 geänderten Fassung\nfestgelegt (TRANS/WP.1/2001/25) oder in der nachfolgend geänderten Fassung. Ent-\nsprechend diesen Weisungen muss die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr\nbestanden werden; die entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als\n12 Monate sein.\nDarüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das „EURO III sichere“ Fahrzeug nur\nfür Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschrif-\nten entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Beschei-\nnigungen über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.\nDie Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder\nin Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen\nin mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Anlagen 4, 5 und 6).\nDie Nachweisblätter bezogen auf die technischen Vorschriften über Abgas- und Geräusch-\nemissionen und Sicherheitsvorschriften für „EURO III sichere“ Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4)\nkönnen ausgestellt werden entweder durch\n– die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern\ndieses Land Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern nicht eine entsprechende\nGenehmigung erteilt;\n– den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung oder\n– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusammenarbeit mit dem Fahr-\nzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Aus-\nrüstung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nWird das Nachweisblatt von einem „Bevollmächtigten“ ausgestellt, muss er auch den\nNamen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.\nDas Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur\ndann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm-\nund/oder Abgasemission geändert haben.\nDas Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an „EURO III sichere“\nKraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheits-\nprüfung erneuert werden (vgl. Anlage 6).\nDarüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die so-\nwohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung\nund der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Bescheinigung aus-\ngestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).\nBei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen\nfür einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen\nBestimmungen auszustellen durch\n– die zuständigen Prüfdienste des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,\n– die Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung oder\n– die zuständigen Prüfdienste im Land der Zulassung in Zusammenarbeit mit dem Fahr-\nzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung, wenn die Aus-\nrüstung nicht komplett vom Hersteller eingebaut wird.\nDas Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen Anhänger und ein Kraftfahrzeug\n(vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Vorschriften\nauszustellen durch","118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\n– die vom Zulassungsstaat im Sinne der Richtlinie 96/96/EG oder durch das UNECE-Ab-\nkommen von 1997 oder die konsolidierte Resolution R.E.1 bestimmte und direkt über-\nwachte Einrichtung.\nSollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf dem Nachweis-\nblatt angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so\ngelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert\ndas Nachweisblatt seine Gültigkeit.\nZur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfoh-\nlen, an „EURO III sicheren“ Fahrzeugen vorne eine magnetische Plakette oder einen Auf-\nkleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und\neinen weißen Rand haben und die Aufschrift „III“ in Weiß tragen (III = EURO III).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015 119\nb) Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraus-\nsetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheits-\nanforderungen für ein „EURO III sicheres“, „EURO IV sicheres“ oder „EURO V\nsicheres“ Kraftfahrzeug\nHellgrünes Papier, Größe A4, Vorder- und Rückseite bedruckt","120                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nno de l’attestation : . . . . . . . . . . .\nAttestation CEMT de conformité aux normes techniques\net aux normes de sécurité pour un véhicule à moteur\nq « EURO III sûr »                                           q « EURO IV sûr »                                    q « EURO V sûr »\nMarque et type de véhicule :\nNuméro d’identification du véhicule (VIN) :\nCode et numéro de série du moteur :\nLe soussigné1,\n– service compétent dans le pays d’immatriculation2 ;\n– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé\ndu constructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur\ndu véhicule3.\n[Nom(s) et cachet(s) de l’entreprise et/ou de l’administration]\natteste par la présente que le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications des Règlements CEE-ONU et/ou des\nDirectives CE listées ci-dessous, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nPUISSANCE DU MOTEUR\nq q Mesures selon : CEE-ONU R85.00 ou amendements ultérieurs ou Directive 80/1269/CEE telle que modifiée par la Directive\n1999/99/CE ou amendements ultérieurs.\nEXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES\nq q Bruit mesuré selon : CEE-ONU R51.02 ou amendements ultérieurs ou Directive 70/157/CEE telle que modifiée par la Directive\n1999/101/CE ou amendements ultérieurs.\nq q EURO III : Emissions polluantes mesurées selon: CEE-ONU R49.03, ligne A ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la\nDirective 2001/27/CE, ligne A, ou Directive 2005/55/CE, ligne A4.\nq q EURO IV : Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ESC et ELR selon: CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou\namendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1, ou Directive\n2005/55/CE, telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs5.\nq q EURO IV : Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ETC selon: CEE-ONU R49.03, ligne B1 ou amendements\nultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B1 ou Directive 2005/55/CE, telle que\nmodifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B1 ou amendements ultérieurs5.\nq q EURO V : Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ESC et ELR selon: CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou\namendements ultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2, ou Directive\n2005/55/CE telle que modifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs6.\nq q EURO V : Emissions polluantes mesurées suite aux cycles d’essai ETC selon: CEE-ONU R49.04, ligne B2 ou amendements\nultérieurs ou Directive 88/77/CEE telle que modifiée par la Directive 2001/27/CE, ligne B2 ou Directive 2005/55/CE telle que\nmodifiée par la Directive 2005/78/CE, ligne B2 ou amendements ultérieurs6.\n1 Rayer les mentions inutiles.\n2 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n3 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.\n4 Lettre A dans le numéro de réception.\n5 Lettre B1 ou B ou C dans le numéro de réception.\n6 Lettre B2 ou D, E, F ou G dans le numéro de réception.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                    121\nEXIGENCES DE SECURITE\nLe véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants:\nq q Protection anti-encastrement arrière7 conforme au Règlement CEE-ONU R58.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive\n70/221/CEE, modifiée par la Directive 2000/8/CE ou amendements ultérieurs.\nq q Protection latérale7 conforme au Règlement CEE-ONU R73.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 89/297/CEE ou\namendements ultérieurs.\nq q Rétroviseur conforme au Règlement CEE-ONU R46.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 71/127/CEE, modifiée\npar la Directive 88/321/CEE ou la Directive 2003/97/CE ou amendements ultérieurs.\nq q EURO III et EURO IV : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU\nR48.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements\nultérieurs.\nq q EURO V : Installation des feux et des dispositifs de signalisation lumineuse conforme au Règlement CEE-ONU R48.02 ou\namendements ultérieurs ou à la Directive 76/756/CEE, modifiée par la Directive 97/28/CE ou amendements ultérieurs.\nq q Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou amendements ultérieurs ou au Règlement (CEE) No 3821/85 du\nConseil, tel que modifié par le Règlement (CE) No 2135/98 ou amendements ultérieurs ainsi que par les Règlements de la\nCommission (CE) No 1360/2002 et No 432/2004 ou amendements ultérieurs.\nq q Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R89.00 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 92/24/CEE,\nmodifiée par la Directive 2004/11/CE ou amendements ultérieurs.\nq q Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R70.01\nou amendements ultérieurs.\nq q Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R13.09 ou amendements ultérieurs ou à\nla Directive 71/320/CEE, modifiée par la Directive 98/12/CE ou amendements ultérieurs.\nq q Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R79.01 ou amendements ultérieurs ou à la Directive 70/311/CEE,\nmodifiée par la Directive 1999/7/CE ou amendements ultérieurs.\nLieu                                         Date                                        Signature(s) et cachet(s)\n7 Tracteurs de semi-remorques exceptés.","122                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nCertificate No: . . . . . . . . . . . .\nECMT Certificate of Compliance\nwith Technical and Safety Requirements for a Motor Vehicle\nq “EURO III safe”                                                   q “EURO IV safe”                                             q “EURO V safe”\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type/Number:\nThe,1\n– Competent validation Services in the country of registration;2\n– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the authorised\nRepresentative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle\nManufacturer.3\n[Name(s) and stamp(s) of the Company and/or the Administration]\nHereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of respective UNECE Regulations and/or EC Directives,\nas listed below, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nENGINE POWER\nq q Measurements according to: UNECE R85.00, or as subsequently amended; or Directive 80/1269/EEC, as amended by\nDirective 1999/99/EC, or as subsequently amended.\nREQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS\nq q Noise measured according to: UNECE R51.02, or as subsequently amended; or Directive 70/157/EEC, as amended by\nDirective 1999/101/EC, or as subsequently amended.\nq q EURO III: Exhaust emissions measured according to: UNECE R49.03, row A; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive\n2001/27/EC, row A, or Directive 2005/55/EC, row A.4\nq q EURO IV: Exhaust emissions measured under ESC and ELR test cycles according to: UNECE R49.03, row B1 or as\nsubsequently amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC, as\namended by Directive 2005/78/EC, row B1 or as subsequently amended5.\nq q EURO IV: Exhaust emissions measured under ETC test cycle according to: UNECE R49.03, row B1 or as subsequently amended;\nor Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B1 or Directive 2005/55/EC, as amended by Directive\n2005/78/EC, row B1 or as subsequently amended5.\nq q EURO V: Exhaust emissions measured under ESC and ELR test cycles according to: UNECE R49.04, row B2 or as\nsubsequently amended; or Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as\namended by Directive 2005/78/EC, row B2 or as subsequently amended6.\nq q EURO V: Exhaust emissions measured under ETC test cycle according to: UNECE R49.04, row B2 or as subsequently amended;\nor Directive 88/77/EEC as amended by Directive 2001/27/EC, row B2 or Directive 2005/55/EC as amended by Directive\n2005/78/EC, row B2 or as subsequently amended6.\n1 Delete inappropriate mentions.\n2 For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.\n3 In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.\n4 Character A in the approval number.\n5 Character B1 or B or C, in the approval number.\n6 Character B2 or D, E, F or G, in the approval number.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                     123\nSAFETY REQUIREMENTS\nThe motor vehicle is fitted with the following devices:\nq q Rear protective devices7 according to UNECE Regulation R58.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/221/EEC,\nas amended by Directive 2000/8/EC or as subsequently amended.\nq q Lateral protection7 according to UNECE Regulation R73.00 or as subsequently amended; or to Directive 89/297/EEC or as\nsubsequently amended.\nq q Rear view mirror according to UNECE Regulation R46.01 or as subsequently amended; or to Directive 71/127/EEC, as amended\nby Directive 88/321/EEC or Directive 2003/97/EC or as subsequently amended.\nq q EURO III and EURO IV: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.01 or as\nsubsequently amended; or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC, or as subsequently amended.\nq q EURO V: Installation of lighting and light signaling devices according to UNECE Regulation R48.02 or as subsequently amended;\nor to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 97/28/EC, or as subsequently amended.\nq q Tachograph according to the UNECE AETR Agreement or its amendments, or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, as\namended by Regulation (EC) No. 2135/98 or as subsequently amended, as well as by Commission Regulations (EC)\nNo. 1360/2002 and No. 432/2004 or as subsequently amended.\nq q Speed limitation devices according to UNECE Regulation R89.00 or as subsequently amended; or to Directive 92/24/EEC, as\namended by Directive 2004/11/EC, or as subsequently amended.\nq q Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R70.01 or as subsequently\namended.\nq q Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R13.09, or as subsequently amended; or to Directive\n71/320/EEC, as amended by Directive 98/12/EC, or as subsequently amended.\nq q Steering according to UNECE Regulation R79.01 or as subsequently amended; or to Directive 70/311/EEC, as amended by\nDirective 1999/7/EC, or as subsequently amended.\nPlace                                         Date                                      Signature(s) and stamp(s)\n7 Semi-trailer tractor excepted.","124                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nNr. des Nachweises: . . . . . . . . . . .\nCEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit\nden technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug\nq „EURO III sicher“                                             q „EURO IV sicher“                                     q „EURO V sicher“\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (FIN):\nMotortyp/Nummer:\nDie/Der1\n– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2;\n– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder\n– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulassungs-\nstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird3,\n[Name(n) und Stempel des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen\nhat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nMOTORLEISTUNG\nq q Messungen nach UN-ECE R85.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der\nRichtlinie 1999/99/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN\nq q Lärm gemessen nach UN-ECE R51.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung\nder Richtlinie 1999/101/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q EURO III: Abgase gemessen nach UN-ECE R49.03, Zeile A oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie\n2001/27/EG, Zeile A oder Richtlinie 2005/55/EG, Zeile A.4\nq q EURO IV: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten\nFassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der\nFassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.5\nq q EURO IV: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der\nRichtlinie 2005/78/EG, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung.5\nq q EURO V: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten\nFassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der\nFassung der Richtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6\nq q EURO V: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG, Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der\nRichtlinie 2005/78/EG, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung.6\n1 Unzutreffendes streichen.\n2 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n3 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.\n4 Buchstabe A in der Genehmigungsnummer.\n5 Buchstabe B1 oder B oder C in der Genehmigungsnummer.\n6 Buchstabe B2 oder D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                  125\nSICHERHEITSANFORDERUNGEN\nDas Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\nq q Hinterer Unterfahrschutz7 gemäß UN-ECE-Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie\n70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q Seitliche Schutzvorrichtungen7 gemäß UN-ECE-Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie\n89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q Rückspiegel gemäß UN-ECE-Regelung R46.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der\nFassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q EURO III und EURO IV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.01 oder in\neiner später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später\ngeänderten Fassung.\nq q EURO V: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.02 oder in einer später\ngeänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten\nFassung.\nq q Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß Verordnung des Rates\n(EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten Fassung oder in der\nFassung der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in einer später geänderten Fassung.\nq q Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R89.00 oder in einer später geänderten Fassung oder\nRichtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung R70.01 oder in einer später\ngeänderten Fassung.\nq q Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung\noder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nq q Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung R79.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311/EWG in der\nFassung der Richtlinie 1999/7/EG oder in einer später geänderten Fassung.\nOrt                                          Datum                                        Unterschrift(en) und Stempel\n7 Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.","126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nc) Muster für Nachweise für „grüne“ und „supergrüne und sichere“ Kraftfahrzeuge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                   127\nno de l’attestation A camion « plus vert et sûr » . . . . . . . . . . .\nAttestation de conformité d’un véhicule à moteur aux normes techniques pour un camion « plus vert et sûr »\nMarque et type de véhicule :\nNuméro d’identification du véhicule (VIN) :\nCode et numéro de série :\nLe soussigné, constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1\n[Nom de la société]\nAtteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est identique au véhicule qui a été le\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques\nmentionnées sur cette attestation sont exactes.\nMesures selon1 : CEE-ONU R.85/Directive 80/1269/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/99/CE\nPuissance max. déclarée du moteur [kW]                                       A un régime moteur [tr/min] :\nEXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES\nMesures de bruit selon1 : CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle que modifiée par la Directive 1999/101/CE\nMaximum admis [dB(A)]                                  Puissance moteur                        Valeurs mesurées [dB(A)]\n77                                         ≤ 75 kW\n78                                  > 75 kW ou < 150 kW\n80                                        ≥ 150 kW\nLe :                                               A:\nPar :\nVitesse d’approche [km/h] :                                                  Sur le rapport :\nBruit de l’air comprimé [dB(A)] :\nNiveau de bruit à proximité [dB(A)] :                                        à un régime moteur [tr/min] :\nMesures selon1 : CEE-ONU R.49/02, formulaire B, ou Directive 88/77/CEE, telle que modifiée par la Directive 91/542/CEE\nValeurs maximum [g/kWh]                                      Polluants                           Valeurs mesurées lors de\nl’homologation du moteur [g/kWh]\n4.0                                           CO\n1.1                                           HC\n7.0                                           NOx\n0.15                                        Particules\nLieu                                                     Date                                         Signature et cachet\n1  Rayer les mentions inutiles.","128                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nNo of the A certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . .\nCertificate of compliance of a motor vehicle with technical requirements for a “greener and safe” lorry\nVehicle Type and Make:\nVehicle Identification Number (VIN):\nEngine Type/Number:\nThe vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration1,\n[Name of the Company]\nhereby confirms that the said vehicle is identical to the vehicle, which was on . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , in compliance with the\nprovisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that the particulars entered overleaf are correct.\nMeasures according to1: UNECE R.85/Directive 80/1269/EEC, as last amended by Directive 1999/99/EC\nMaximum engine power [kW]                                          At engine speed [r/min]:\nREQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS\nNoise measured according to1: UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by Directive 1999/101/EC\nMaximum values [dB(A)]                            Engine power                                 Measured values [dB(A)]\n77                                      ≤ 75 kW\n78                               > 75 kW or < 150 kW\n80                                     ≥ 150 kW\nOn:                                     In:\nBy:\nApproach speed [km/h]:                                             In gear:\nCompressed air noise [dB(A)]:\nProximity noise level [dB(A)]:                                     at engine speed [r/min]:\nMeasures according to1: UNECE R.49/02, form B, or Directive 88/77/EEC, as amended by Directive 91/542/EEC\nMaximum values [g/kWh]                               Pollutant                             Measured values according to\nengine type approval test [g/kWh]\n4.0                                         CO\n1.1                                         HC\n7.0                                        NOx\n0.15                                     Particles\nPlace                                         Date                                          Signature and stamp\n1 Delete inappropriate mentions.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                   129\nNr. des Nachweises A der Übereinstimmung\n„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen\nfür ein „supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug\nFahrzeugtyp und Marke:\nFahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):\nMotortyp/Nummer:\nDer Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1\n[Name des Unternehmens]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen\nder CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nMessungen nach1: UN-ECE R. 85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG\nMaximale Motorleistung [kW]                                       bei Motordrehzahl [1/min]:\nANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN\nLärm gemessen nach1: UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG\nHöchstwerte [dB(A)]                             Motorleistung                         gemessene Werte [dB(A)]\n77                                      ≤ 75 kW\n78                                > 75 kW or < 150 kW\n80                                      ≥ 150 kW\nam:                                    in:\nvon:\nAnnäherungsgeschwindigkeit [km/h]:                                im Getriebegang:\nDruckluftgeräusch [dB(A)]:\nNahfeldpegel [dB(A)]:                                             bei Motordrehzahl [1/min]:\nMessungen nach1: UN-ECE R. 49/02, Stufe B, oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG\nHöchstwerte [g/kWh]                             Schadstoffe                       gemessene Werte entsprechend\nMotorgenehmigung [g/kWh]\n4.0                                        CO\n1.1                                        HC\n7.0                                        NOx\n0.15                                      Partikel\nOrt                                           Datum                                      Unterschrift und Stempel\n1 Unzutreffendes streichen.","130                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nN° de l’attestation B camion « plus vert et sûr » : . . . . . . . . . . .\nEXIGENCES DE SECURITE\nLe soussigné1,\n– service compétent dans le pays d’immatriculation2 ;\n– constructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation, ou\n– une combinaison du service compétent dans le pays d’immatriculation et du constructeur ou du représentant agréé du\nconstructeur dans le pays d’immatriculation, lorsque les dispositifs n’ont pas tous été mis en place par le constructeur du\nvéhicule3.\n[Nom de la société ou de l’administration]\natteste par la présente qu’à la date indiquée plus bas, le véhicule décrit ci-dessus est déclaré conforme aux spécifications de la\nRésolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, et que les caractéristiques mentionnées sur cette attestation sont exactes.\nLe véhicule à moteur est équipé des dispositifs suivants :\nq q Protection anti-encastrement arrière4 conforme au Règlement CEE-ONU R.58 ou à la Directive 70/221/CEE, modifiée par la\nDirective 2000/8/CE.\nq q Protection latérale4 conforme au Règlement CEE-ONU R.73 ou à la Directive 89/297/CEE.\nq q Feux de détresse conformes au Règlement CEE-ONU R.48 ou à la Directive 76/756/CEE modifiée par la Directive 1999/15/CE.\nq q Tachygraphe conforme à l’Accord AETR de la CEE-ONU ou au Règlement du Conseil (CEE) N.3821/85, dans ses dernières\nversions modifiées par le Règlement (CE) N.1056/97 ou le Règlement (CE) N.2135/98.\nq q Limiteur de vitesse conforme au Règlement CEE-ONU R.89 ou à la Directive 92/24/CEE.\nq q Plaques d’identification arrière (rétroréfléchissantes) pour véhicule lourd et long conformes au Règlement CEE-ONU R.70.\nq q Système de freinage avec dispositif antiblocage conforme au Règlement CEE-ONU R.13 ou à la Directive 71/320/CEE,\nmodifiée par la Directive 98/12/CE.\nq q Système de direction conforme au Règlement CEE-ONU R.79 ou à la Directive 70/311/CEE, modifiée par la Directive\n92/62/CEE ou par la Directive 1999/7/CE.\nLieu                                               Date                                             Signature et cachet\n1 Rayer les mentions inutiles.\n2 Pour les pays où les représentants des constructeurs ne sont pas agréés.\n3 Dans ce cas, le premier à signer remplit la colonne de gauche et le second, la colonne de droite.\n4 Tracteurs de semi-remorques exceptés.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015                                         131\nN° of B certificate of compliance “greener and safe” lorry: . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSAFETY REQUIREMENTS\nThe1,\n– Competent validation Services in the country of registration2;\n– Vehicle Manufacturer, or the authorised Representative of the Manufacturer in the country of registration, or\n– A combination of the competent validation Services in the country of registration and the vehicle Manufacturer, or the authorised\nRepresentative of the Manufacturer in the country of registration, when all the equipment is not fitted by the vehicle\nManufacturer.3\n[Name(s) of the Company and/or the Administration]\nhereby confirms that the said vehicle is in compliance with the provisions of Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL, and confirms that\nthe particulars entered overleaf are correct.\nThe motor vehicle is fitted with the following devices:\nq q Rear protective devices4 according to UNECE Regulation R.58 or to Directive 70/221/EEC, as amended by Directive\n2000/8/EC.\nq q Lateral protection4 according to UNECE Regulation R.73 or to Directive 89/297/EEC.\nq q Warning light according to UNECE Regulation R.48 or to Directive 76/756/EEC, as amended by Directive 1999/15/EC.\nq q Tachograph according to UNECE AETR Agreement or to Council Regulation (EEC) No 3821/85, in its latest amendments in\nRegulations (EC) No 1056/97 or No 2135/98.\nq q Speed limitation device according to UNECE Regulation R.89 or to Directive 92/24/EEC.\nq q Rear marking plates (retroreflective) for heavy and long vehicles according to UNECE Regulation R.70.\nq q Braking, including antiblocking systems according to UNECE Regulation R.13 or to Directive 71/320/EEC, as amended by\nDirective 98/12/EC.\nq q Steering according to UNECE Regulation R.79 or to Directive 70/311/EEC, as amended by Directive 92/62/EEC or Directive\n1999/7/EC.\nPlace                                                  Date                                                  Signature(s) and stamp(s)\n1 Delete inappropriate mentions.\n2 For the countries where the Representatives of the manufacturers are not authorised.\n3 In this case, the first Signatory fills in the column on the left, the second Signatory fills in the column on the right.\n4 Semi-trailers tractor excepted.","132                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nNr. des Nachweises B der Übereinstimmung\n„supergrünes und sicheres“ Kraftfahrzeug: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSICHERHEITSANFORDERUNGEN\nDie/Der1\n– jeweils zuständige Stelle im Zulassungsstaat2;\n– Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers, oder\n– eine Kombination aus der jeweils zuständigen Stelle im Zulassungsstaat und dem Fahrzeughersteller oder dem im Zulassungs-\nstaat Bevollmächtigten des Herstellers, wenn die gesamte Ausstattung nicht vom Fahrzeughersteller eingebaut wird,3\n[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]\nbestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht, sowie\ndie Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.\nDas Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:\nq q Hinterer Unterfahrschutz4 gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie\n2000/8/EG.\nq q Seitliche Schutzvorrichtungen4 gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.\nq q Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/15/EG.\nq q Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der\nVerordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.\nq q Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.\nq q Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 70.\nq q Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung\nder Richtlinie 98/12/EG.\nq q Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/62/EWG oder\nRichtlinie 1999/7/EG.\nOrt                                                 Datum                                              Unterschrift(en) und Stempel)\n1 Unzutreffendes streichen.\n2 Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.\n3 In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.\n4 Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.","No . . . . . .       Type de véhicule :\nEXIGENCES DE BRUIT ET D’EMISSIONS POLLUANTES                                                                      Numéro d’identification du véhicule :\nPOUR LE CAMION « VERT »\nType de moteur :\nCertificat de conformité aux normes techniques spécifiées dans la\nNuméro du moteur :\nRésolution CEMT/CM(91)26/Final\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nLe soussigné :                                                                                                                            Mesures selon1 : CEE-ONU R.85, Directive 80/1269/CEE, telle qu’amendée par la Directive\n89/491/CEE\nPuissance maximum du moteur [kW]                    à un régime moteur [tr/mn] :\nMesures selon1 : CEE-ONU R.51/02, Directive 70/157/CEE, telle qu’amendée par la\nDirective 92/97/CEE\nConstructeur ou représentant agréé du constructeur dans le pays d’immatriculation1 :\nMaximum admis [dB(A)]2                 Puissance moteur              Valeurs mesurées [dB(A)]\n77                                ≤ 75 kW\n78                         < 75 kW ou < 150 kW\n80                                ≥ 150 kW\ndu véhicule décrit ci après, atteste par la présente que ledit véhicule est, à la date du                                                 Le :                                      A:\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , identique au véhicule qui a été le        Par :\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . déclaré conforme aux spécifications de la Résolution\nCEMT/CM(91)26/Final, et que les caractéristiques mentionnées sur ce certificat sont exactes.                                              Vitesse d’approche [km/h] :                         Sur le rapport :\nBruit de l’air comprimé [dB(A)] :\nCachet du constructeur ou du représentant agréé du constructeur\nNiveau de bruit à proximité [dB(A)] :               à un régime moteur [tr/mn] :\ndans le pays d’immatriculation\nMesures selon1 : CEE-ONU R.49/02 formulaire A, Directive 88/77/CEE telle qu’amendée\npar la Directive 91/542/CEE, formulaire A\nValeurs maximum [g/kWh]2                       Polluants               Valeurs mesurées [g/kWh]\n4.9                                  CO\n1.23                                  HC\n9.0                                 NOx\nPuissance <= 85 kW : 0.68                      Particules\nPuissance > 85 kW : 0.4\nLieu                                         Date                                        Signature\n1   Rayer les mentions inutiles.                                                                                                          2   Résolution CEMT/CM(91)26/Final.                                                                   133","No . . . . . .       Vehicle type:\n134\nREQUIREMENTS FOR NOISE AND EXHAUST EMISSIONS                                                                           Vehicle identification number:\nFOR THE “GREEN” LORRY\nEngine type:\nCertificate of compliance with the technical provisions of Resolution CEMT/CM(91)26/Final                                                   Engine number:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nThe:                                                                                                                                          Measured according to1: UNECE R.85, Directive 80/1269/EEC, as amended by Directive\n89/491/EEC\nMaximum engine power [kW]:                         at engine speed [rpm]:\nMeasured according to1: UNECE R.51/02, Directive 70/157/EEC, as amended by Directive\n92/97/EEC\nas manufacturer or authorised representative of the manufacturer in the State of Registration1:\nMaximum values [dB(A)]2                  Engine power                Measured values [dB(A)]\n77                             ≤ 75 kW\n78                     < 75 kW or < 150 kW\n80                             ≥ 150 kW\nof the vehicle described hereafter, hereby confirms that the said vehicle is, on                                                              On:                                      In:\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , identical to a vehicle, which was on          By:\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , in compliance with the provisions\nof Resolution CEMT/CM (91)26/Final, and confirms that the particulars entered overleaf are                                                    Approach speed [km/h]:                             in gear:\ncorrect.                                                                                                                                      Compressed air noise [dB(A)]:\nProximity noise level [dB(A)]:                     at engine speed [rpm]:\nCompany signature of the manufacturer or of the authorised representative of the manufacturer\nin the State of Registration\nMeasured according to1: UNECE R.49/02 Approval A, Directive 88/77/EEC as amended by\nDirective 91/542/EEC, Approval A\nMaximum values [g/kWh]2                       Pollutant              Measured value [g/kWh]\n4.9                              CO\n1.23                                 HC\n9.0                              NOx\nPower <= 85 kW: 0.68                        Particle\nPower > 85 kW: 0.4\nPlace                                          Date                                          Signature\n1   Delete inappropriate mention.                                                                                                             2   ECMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.","Nr.: . . . . . .       Fahrzeugtype:\nANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND                                                                                 Fahrzeugidentifizierungsnummer:\nABGASVERHALTEN DES GRÜNEN KRAFTFAHRZEUGES\nMotortype:\nNachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen\nMotornummer:\ngemäβ Resolution CEMT/CM(91)26/Final\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015\nDie/Der:                                                                                                                                   Messung nach1: UN-ECE R.85, RL 80/1269/EWG, in der Fassung der RL 89/491/EWG\nGrößte Motorleistung [kW]:                       bei Motordrehzahl [1/min]:\nMessung nach1: UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG, in der Fassung der RL 92/97/EWG\nHöchstwerte [dB(A)]2              Motorleistung               gemessene Werte [dB(A)]\nals Hersteller oder als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des Herstellers1:                                                                            77                             ≤ 75 kW\n78                  < 75 kW oder < 150 kW\n80                             ≥ 150 kW\nam:                                    in:\nvon:\ndes nachstehend beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, dass dieses Fahrzeug am\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das            Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]:               im Getriebegang:\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bestimmungen der\nDruckluftgeräusch [dB(A)]:\nCEMT-Resolution CEMT/CM(91)26/Final entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig\neingetragenen Daten.                                                                                                                       Nahfeldpegel [dB(A)]:                            bei Motordrehzahl [1/min]:\nFirmenmäβige Fertigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat\nMessung nach1: UN-ECE R.49/02 Stufe A, RL 88/77/EWG, in der Fassung der RL 91/542/EWG,\nStufe A\nGrenzwerte [g/kWh]2                Schadstoffe                gemessene Werte [g/kWh]\n4.9                              CO\n1.23                              HC\n9.0                              NOx\nLeistung <= 85 kW: 0.68                    Partikel\nLeistung > 85 kW: 0.4\nOrt                                           Datum                                       Unterschrift\n1   Nichtzutreffendes streichen.                                                                                                           2   CEMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.                                                          135"]}