{"id":"bgbl2-2015-29-15","kind":"bgbl2","year":2015,"number":29,"date":"2015-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/29#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-29-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_29.pdf#page=17","order":15,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen über die Einrichtung einer Partnerschaft im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm","law_date":"2015-10-27T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1229\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen\nüber die Einrichtung einer Partnerschaft\nim Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm\nVom 27. Oktober 2015\nDie in Nairobi am 25. März 2015 und in Berlin am 29. Mai 2015 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Umwelt-\nprogramm der Vereinten Nationen über die Einrichtung einer Partnerschaft im\nRahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm ist nach\nihrem Artikel 2\nam 29. Mai 2015\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Oktober 2015\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. H e l g e W e n d e n b u r g","1230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen\nüber die Einrichtung einer Partnerschaft\nim Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm\nDas Bundesministerium für Umwelt,                 globalen Netzwerk von GEMS/Water gesammelt und zugänglich\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit             gemacht werden. Das globale Netzwerk umfasst Datenquellen\nder Bundesrepublik Deutschland                  aus über 125 Ländern – wodurch in GEMStat mehr als 4,3 Millio-\nnen Werte für den Zeitraum 1965 bis 2011, unterteilt nach Region\nund\noder Land, zugänglich gemacht werden – und von über\ndas Umweltprogramm der Vereinten Nationen –             3 800 bei GEMStat registrierten Überwachungsstellen und über\n100 Parameter für die Gewässergüte. Bis zum 31. März 2014\nin der Erwägung, dass das Umweltprogramm der Vereinten        wurde GEMStat durch Environment Canada, dem kanadischen\nNationen (im Folgenden als „UNEP“ bezeichnet) die führende       Umweltministerium, im Namen von und als Beitrag zu dem\nglobale Autorität in Umweltfragen ist und ein Schwerpunkt seines UNEP-Programm GEMS/Water verwaltet,\nglobalen Auftrags in der Erhaltung, dem Schutz, der Verbesse-\nrung und der Unterstützung der Natur und der natürlichen            in der Erwägung, dass das deutsche Bundesministerium für\nRessourcen weltweit, einschließlich der biologischen Vielfalt,   Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) unter\nbesteht,                                                         anderem die Zuständigkeit und Fachkompetenz für internationale\nZusammenarbeit im Bereich der Umweltpolitik besitzt,\nin der Erwägung, dass UNEP den Auftrag hat, den Umweltzu-\nstand weltweit zu beobachten, um dafür zu sorgen, dass entste-      in der Erwägung, dass das BMUB UNEP am 7. November 2013\nhenden Umweltproblemen von großer internationaler Bedeutung      angeboten hat, als Beitrag zum UNEP-Programm GEMS/Water\nPriorität eingeräumt wird und sie von den Regierungen angemes-   die Verwaltung von GEMStat zu übernehmen, und dass UNEP\nsen und in geeigneter Weise berücksichtigt werden, sowie den     das Angebot am 19. November 2013 angenommen hat. Dies-\nBeitrag der einschlägigen internationalen Wissenschafts- und     bezüglich wird das BMUB die Bundesanstalt für Gewässer-\nFachkreise zu dem Erwerb, der Bewertung und dem Austausch        kunde (BfG), ein wissenschaftliches Institut im Rang einer Bun-\nvon Wissen und Informationen über Umweltthemen zu fördern.       desoberbehörde, das für die deutschen Bundeswasserstraßen\nBei der Ausführung dieses Auftrags hat die Abteilung für Früh-   zuständig ist, mit der Verwaltung und Pflege von GEMStat be-\nwarnung und Bewertung (Division of Early Warning and Assess-     auftragen. Die BfG ist zwar im Geschäftsbereich des Bundes-\nment; DEWA) die Verantwortung für eine frühzeitige Warnung       ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ange-\nvor entstehenden Umweltproblemen, für Bewertung und Über-        siedelt, kann aber auch vom BMUB mit einschlägigen Aufgaben\nwachung, Umweltdaten und das Verwalten und den Austausch         betraut werden,\nvon Informationen. Dies schließt die Überwachung der Wasser-\ngüte in Süßwasserökosystemen und die Erstellung von ein-            in der Erwägung, dass UNEP und das BMUB (im Folgenden\nschlägigen Bewertungen der Wassergüte weltweit ein,              gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet) gemeinsame Ziele\nin Bezug auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und\nin der Erwägung, dass das Globale Umweltüberwachungs-         die Unterstützung der Natur und der natürlichen Ressourcen ver-\nsystem/Wasserprogramm (Global Environment Monitoring             folgen und zusammenarbeiten möchten, um diese gemeinsamen\nSystem/Water Programme; GEMS/Water) von UNEP ein viel-           Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags und der anwendbaren\nschichtiges wissenschaftliches Programm zur Untersuchung des     Rechtsvorschriften voranzubringen,\nWassers darstellt, das darauf ausgerichtet ist, Wissen über die\nWassergüte von Binnengewässern weltweit aufzubauen, und das         in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beabsichtigen,\nim Rahmen des Unterprogramms 3 zum Ökosystemmanage-              diese Vereinbarung (im Folgenden als „Vereinbarung“ bezeich-\nment des UNEP-Arbeitsprogramms 2014 – 2015 betrieben wird.       net) zu schließen, um damit ihre Zusammenarbeit und Effektivität\nDie beiden Ziele des Programms GEMS/Water sind die Verbes-       zu stärken, weiterzuentwickeln und zu verfeinern und so die ge-\nserung der Überwachungs- und Bewertungskapazitäten für die       meinsamen Ziele im Umweltbereich durch die Partnerschaft im\nGewässergüte in den teilnehmenden Ländern und die Bestim-        Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasser-\nmung von Zustand und Entwicklung der regionalen und globalen     programm zu erreichen –\nWassergüte. Dazu wurde GEMStat, eine globale Datenbank zur\nGewässergüte eingerichtet, in der Daten und Statistiken über die    sind übereingekommen, im Rahmen dieser Vereinbarung wie\nQualität von Grundwasser und Oberflächengewässern aus dem        folgt zusammenzuarbeiten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015                        1231\nArtikel 1                                 Publikationen, einschließlich der Internetseite gemstat.org;\nelektronische und gedruckte historische Datensätze und\nAuslegung\nOriginaldatenbestände; die Quellcodes der Datenbank;\n(1) Anlagen dieser Vereinbarung gelten als Bestandteil der          die Liste der nationalen und teilnehmenden Kontaktstellen,\nVereinbarung. Verweise auf diese Vereinbarung sind so auszu-           die Daten für GEMStat zur Verfügung stellen; Benutzerhand-\nlegen, dass sie alle Anlagen in der gegebenenfalls in Überein-         bücher für GEMStat; das Wörterbuch für analytische Methoden\nstimmung mit dieser Vereinbarung angepassten oder geänderten           (Analytical Methods Dictionary; AMD); GEMSoft/Desktop\nFassung einschließen.                                                  Utilities; statistische Analysewerkzeuge von GEMStat; auf die\n(2) Die Durchführung weiterer Projekte oder Tätigkeiten auf-        Überwachung, Sammlung und Anwendung von Daten zur\ngrund dieser Vereinbarung, auch solcher, die die Übertragung           Gewässergüte bezogene Ausbildungskursmodule (gemein-\nvon Mitteln zwischen den Vertragsparteien beinhalten, erfordert        sam als „Bestände“ bezeichnet).\nden Abschluss entsprechender rechtlicher Vereinbarungen. Im       b) UNEP bringt auch Fachkenntnisse zur Koordinierung des\nFall von Widersprüchen zwischen solchen Vereinbarungen und             globalen Netzwerks und der Verwaltung der Tätigkeiten von\nder vorliegenden Vereinbarung hat letztere Vorrang.                    GEMS/Water ein, damit ein reibungsloser Ablauf des Pro-\n(3) Diese Vereinbarung gibt das Einverständnis zwischen den         gramms gewährleistet ist.\nVertragsparteien vollständig wieder und ersetzt alle bisherigen   c) Das BMUB nimmt die Bestände in seine Obhut, stellt geeig-\nVereinbarungen, Mitteilungen und Äußerungen schriftlicher und          nete Einrichtungen für sie bereit und hält sie instand. Dafür\nmündlicher Art in Bezug auf den Gegenstand dieser Verein-              stellt das BMUB das fachliche und technische Personal, um\nbarung.                                                                den durchgehenden und verbesserten Betrieb der Datenbank\n(4) Die Nichteinforderung der Durchführung einer Bestimmung         sicherzustellen und die entsprechenden technischen und\ndieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei stellt keinen Ver-       forschungsbezogenen Fragen zu bearbeiten.\nzicht auf die betreffende oder eine andere Bestimmung dieser\nd) Das BMUB stellt auch seine Fachkompetenz zur Verfügung,\nVereinbarung dar.\nwobei es GEMStat und andere ihm zur Verfügung stehende\ntechnische Daten nutzt, um Workshops und Schulungen zum\nArtikel 2                                 Kapazitätsaufbau für Entwicklungsländer und Länder, deren\nGeltungsdauer                                 Wirtschaft sich im Übergang befindet, sowie interessierte\nnichtstaatliche Einrichtungen in diesen Ländern anzubieten.\nDiese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung durch\ndie befugten Vertreter der Vertragsparteien in Kraft und gilt\nbis zum 31. Dezember 2024, wenn sie nicht nach Artikel 17                                         Artikel 5\nverlängert oder beendet wird. Diese Vereinbarung wird nach                          Organisation der Zusammenarbeit\nfünf (5) Jahren überprüft, um zu gewährleisten, dass alle Bestim-\nmungen von anhaltender Bedeutung sind; sie wird gegebenen-           (1) Das BMUB verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle Büro-\nfalls nach Artikel 16 geändert.                                   und Lagerräume, die erforderliche Informations- und Kommuni-\nkationstechnologie und notwendige personelle und sonstige\nRessourcen bereitzustellen, um seinen Verpflichtungen aus der\nArtikel 3\nPartnerschaft nachzukommen. Das BMUB verpflichtet sich\nZweck                               ferner, GEMStat und die dort gesammelten Daten so zu pflegen,\nDer Zweck dieser Vereinbarung ist die Schaffung eines          dass das System auf dem neuesten Stand bleibt, seine Relevanz\nRahmens für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien für die       behält und auf einer zuverlässigen und sicheren Plattform läuft,\nVerwaltung der Partnerschaft zwischen UNEP und BMUB bei           die für die Nutzer und andere Nutznießer zugänglich ist und den\nGEMS/Water (im Folgenden als „Partnerschaft“ bezeichnet),         geltenden Protokollen zu Eigentum, Nutzung, Zugänglichkeit und\ndamit sie ihre gemeinsamen Ziele im Bereich der Verwaltung und    Verbreitung von Daten entspricht. Diese Protokolle können in be-\nWeitergabe von Informationen zur Gewässergüte voranbringen        stimmten Abständen nach Vereinbarung zwischen dem BMUB,\nkönnen. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran,            UNEP und den entsprechenden Datenquellen des globalen Netz-\nwerks überarbeitet werden. Das BMUB bemüht sich nach Kräf-\na) die Erzeugung, die Sammlung und den Austausch von sowie        ten um den Erhalt der Vollständigkeit und Integrität der Daten.\nden Zugang zu qualitätsgesicherten Daten über die Wasser-    Das BMUB benennt einen erfahrenen Mitarbeiter als Ansprech-\ngüte von Süßwasserökosystemen anzuregen und zu unter-        partner und Koordinator seiner Seite für die Partnerschaft.\nstützen;\n(2) Das BMUB leistet seine Unterstützung für die Partner-\nb) Schlüsselindizes und -indikatoren für die Gewässergüte zu      schaft durch die BfG. Kraft entsprechender Vereinbarungen hat\nentwickeln;                                                  das BMUB die Aufsicht über die in Bezug auf GEMStat ausge-\nc) technische Unterstützung und Dienstleistungen für Über-        führten Tätigkeiten der BfG. Das BMUB kann in bestimmten\nwachungssysteme und -programme für die Gewässergüte zu       Abständen auch andere deutsche Bundeseinrichtungen, die in\nerbringen und                                                seinen Geschäftsbereich fallen oder mit denen es Vereinbarun-\ngen geschlossen hat oder schließen wird („betraute Einrichtun-\nd) institutionelle und technische Kapazitäten zur Überwachung\ngen“) damit beauftragen, die Verpflichtungen des BMUB in Be-\nder Gewässergüte und Bewertung ihres Zustands und von\nzug auf die Partnerschaft zu erfüllen.\nEntwicklungen zu unterstützen und zu ihrem Ausbau beizu-\ntragen, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern,        (3) Das BMUB bemüht sich um die Nutzung von Synergien\nderen Wirtschaft sich im Übergang befindet.                  zwischen der Partnerschaft und der Arbeit des deutschen Sekre-\ntariats des Internationalen Hydrologischen Programms (IHP) der\nArtikel 4                            Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft\nund Kultur (UNESCO) sowie des Sekretariats des Hydrologie-\nArt der Zusammenarbeit                        und Wasserressourcenprogramms (HWRP) der Weltorganisation\nAuf der Grundlage ihrer jeweiligen Fachkompetenz und           für Meteorologie (WMO), die beide bei der BfG angesiedelt sind.\nKapazitäten sind die Vertragsparteien übereingekommen, im\n(4) UNEP vereinbart mit dem kanadischen Umweltministerium\nRahmen dieser Vereinbarung in folgenden Bereichen zusammen-\ndie Lieferung der Bestände, die elektronisch oder gedruckt vor-\nzuarbeiten:\nliegen müssen, gemäß den höchsten professionellen Standards\na) UNEP bringt folgende Bestände in die Partnerschaft ein: die    und direkt an das BMUB. Die Bestände werden ohne Mängel-\nglobale Datenbank zur Gewässergüte, GEMStat, mit all ihren   gewähr geliefert: UNEP übernimmt keinerlei Garantie. Das\nBestandteilen und statistischen Werkzeugen; die GEMStat-     kanadische Umweltministerium und UNEP behalten gemeinsam","1232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015\nSicherungskopien der Bestände für den Fall, dass die Bestände       Embleme, Logos oder Markenzeichen der VN oder von UNEP\nbei der Lieferung verloren gehen oder beschädigt werden.            verwenden, es sei denn, UNEP bittet im Zusammenhang mit\neiner von UNEP vorbereiteten Stellungnahme oder einem von\n(5) UNEP und das BMUB verständigen sich auf einen Umset-\nUNEP vorbereiteten Wortbeitrag ausdrücklich darum.\nzungsplan, damit GEMStat nach der Migration der Bestände\nvom kanadischen Umweltministerium zum BMUB schrittweise                (11) Das BMUB stimmt zu, dass die VN einschließlich UNEP\nvoll funktionsfähig wird.                                           Untersuchungen in Bezug auf jeglichen Aspekt der Zusammen-\n(6) Im Rahmen der Vorschriften, Regeln und Prinzipien der        arbeit im Rahmen dieser Vereinbarung durchführen können. Das\nVereinten Nationen (im Folgenden als „VN“ bezeichnet) und von       Recht der VN zur Durchführung einer Untersuchung und die\nUNEP bringt UNEP Fachkompetenz und strategische Beratung            Verpflichtung des BMUB zur Kooperation im Fall einer solchen\nin die Partnerschaft ein. UNEP benennt einen Ansprechpartner,       Untersuchung bestehen auch über den Ablauf oder die Be-\nder ein erfahrener UNEP-Mitarbeiter sein muss, zu Zwecken der       endigung dieser Vereinbarung hinaus.\nAufsicht und Koordinierung. UNEP ist bestrebt, die Fachkennt-          (12) Das BMUB sorgt dafür, dass die BfG und die betrauten\nnisse der BfG im Bereich der Sammlung, des Austauschs und           Einrichtungen solche Untersuchungen zulassen und im Fall einer\nder Nutzung von Gewässergütedaten, der umweltbezogenen              solchen Untersuchung vollständig und zügig kooperieren. Diese\nBewertung der Gewässergüte und der Gewässergüteindizes und          Kooperation umfasst insbesondere die Pflicht, zu vertretbaren\n-indikatoren zu nutzen, um die strategische Entscheidungs-          Zeiten und Bedingungen Personal, einschließlich der Mitarbeiter,\nfindung zu unterstützen und gegebenenfalls die Fachkenntnisse       die diese Partnerschaft mit ihrer Arbeit unterstützen, und alle\nder BfG bei Tätigkeiten zur Umsetzung des Arbeitsprogramms          sachdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das BMUB\nvon UNEP einzubringen. Dabei ersucht UNEP in bestimmten Ab-         sorgt dafür, dass seine Beauftragten, Anwälte, Rechnungsprüfer\nständen das BMUB um Beiträge zu den fachlichen und wissen-          und andere Berater sowie jene der BfG und der betrauten Ein-\nschaftlichen Berichten von UNEP zur Gewässergüte, und das           richtungen bei von den VN einschließlich von UNEP durchgeführ-\nBMUB leistet diese Beiträge. Jede Nutzung der Daten aus             ten Untersuchungen angemessen kooperieren.\nGEMStat erfolgt entsprechend den mit den jeweiligen Quellen\nvereinbarten Nutzungsbedingungen.\nArtikel 6\n(7) Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als entstehe\ndadurch ein Gemeinschaftsunternehmen, ein Vertretungsverhält-                             Steuerungsausschuss\nnis oder ein Gesellschaftsverhältnis zwischen UNEP und dem             (1) Es wird ein Steuerungsausschuss eingerichtet, in dem die\nBMUB, der BfG oder betrauten Einrichtungen. Das BMUB, die           Ansprechpartner der Vertragsparteien nach Artikel 5 oder andere\nBfG oder betraute Einrichtungen vertreten nicht UNEP, es sei        benannte Vertreter der Vertragsparteien, unter anderem der\ndenn, sie werden nach Artikel 5 Absatz 9 ausdrücklich dazu auf-     Direktor der DEWA, und zusätzliche Mitglieder, auf die sich die\ngefordert. Eine Vertragspartei hat nicht das Recht, rechtsverbind-  Vertragsparteien verständigen, vertreten sind.\nliche Erklärungen im Namen der anderen Vertragspartei abzu-\ngeben; das BMUB sorgt für die Einhaltung dieses Artikels durch         (2) Die Sitzungen des Ausschusses finden mindestens alle\ndie BfG und die betrauten Einrichtungen.                            sechs (6) Monate oder nach Vereinbarung im Ausschuss in an-\nderen Zeitabständen, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr\n(8) Durch einen nach Artikel 6 eingerichteten Steuerungs-        statt. Diese Sitzungen können virtuell abgehalten werden, zum\nausschuss legen die Vertragsparteien die Prioritäten des Arbeits-   Beispiel per Audio- oder Videokonferenz.\nprogramms der Partnerschaft fest, indem sie einen Zweijahres-\narbeitsplan für die Zusammenarbeit entwickeln, der sich zeitlich       (3) Das Mandat des Ausschusses umfasst die Diskussion,\nmit dem (Zweijahres-) Arbeitsprogramm von UNEP deckt. Der           Überprüfung und Beratung in folgenden Bereichen:\nArbeitsplan legt die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit und\na) Erarbeitung und Umsetzung des Zweijahresarbeitsplans\nihren Beitrag zum Arbeitsprogramm von UNEP dar. Im Rahmen\nder Zusammenarbeit und damit zusammenhängende strate-\nihrer jeweiligen Vorschriften, Regeln und Prinzipien stellen die\ngische Fragen;\nVertragsparteien angemessene Mittel zur erfolgreichen Bearbei-\ntung der Prioritäten bereit und sorgen für die praktische Durch-    b) Skizzierung nachfolgender Zweijahresarbeitspläne der Zu-\nführung von Tätigkeiten mit signifikanten, messbaren Ergebnissen.        sammenarbeit;\nDer Zweijahresarbeitsplan für die Zusammenarbeit tritt erst nach\nZustimmung beider Vertragsparteien in Kraft. Das BMUB legt          c) inhaltliche, wissenschaftliche und technische Aspekte der\nUNEP jährlich Programmfortschrittsberichte über die im Rahmen            Tätigkeiten;\ndes Zweijahresarbeitsplans der Zusammenarbeit ausgeführten          d) Einrichtung eines wissenschaftlichen Expertengremiums zur\nArbeiten auf der Grundlage der in der Anlage enthaltenen Vorlage         Beratung in wissenschaftlichen und technischen Belangen\nvor.                                                                     der Zusammenarbeit und\n(9) Sofern UNEP, das BMUB, die BfG oder eine betraute Ein-       e) alle Angelegenheiten, die eine Beratung zwischen den Ver-\nrichtung eine Veranstaltung mit externen Teilnehmern organisiert,        tragsparteien bezüglich der harmonischen und wirksamen\nbei der Grundsatzfragen in Bezug auf die Ziele dieser Verein-            Durchführung der Vereinbarung erfordern, einschließlich An-\nbarung erörtert werden, lädt die entsprechende Einrichtung ent-          gelegenheiten nach Artikel 16 Absatz 1, jedoch unbeschadet\nweder die anderen Einrichtungen zur Teilnahme an der Ver-                des Artikels 15.\nanstaltung ein oder unterrichtet die anderen Einrichtungen über\ndie bei der Veranstaltung erörterten Grundsatzfragen, je nach-         (4) Ein weiterer UNEP-Mitarbeiter und ein weiterer vom BMUB\ndem, was zweckmäßig ist.                                            benannter Mitarbeiter können kraft Amtes an den Sitzungen des\nAusschusses teilnehmen, um über Tätigkeiten im Zusammen-\n(10) Die Vertragsparteien konsultieren und verständigen sich\nhang mit dem Zweijahresarbeitsplan der Zusammenarbeit oder\nvor einer für die Partnerschaft wichtigen internationalen Ver-\nandere von dieser Vereinbarung erfasste Belange zu berichten.\nanstaltung, ob die Teilnahme eines oder mehrerer Mitarbeiter von\nUNEP, des BMUB oder der BfG in ihrer jeweiligen Eigenschaft            (5) Der Ausschuss kann seinen eigenen Aufgabenbereich und\nzweckmäßig ist. Eine Einrichtung kann eine andere Einrichtung       eine Geschäftsordnung festlegen, die seine Arbeit nach dieser\nbitten, bei einer internationalen Veranstaltung in ihrem Namen      Vereinbarung im Einklang mit den für UNEP und das BMUB\neine Stellungnahme oder einen Wortbeitrag abzugeben. Ein von        geltenden Vorschriften und Regeln erleichtern. Eine Entschei-\neiner Einrichtung im Namen einer anderen abgegebener Wort-          dung des Ausschusses ist jedoch ohne die Zustimmung des ver-\nbeitrag ist ausschließlich auf die Veranstaltung und den Inhalt der antwortlichen Direktors von UNEP oder eines anderen ordnungs-\nschriftlichen Stellungnahme der anfordernden Einrichtung be-        gemäß beauftragten Vertreters von UNEP und des entsprechend\nschränkt. Mitarbeiter des BMUB, der BfG und betrauter Einrich-      beauftragten Vertreters des BMUB für die Vertragsparteien nicht\ntungen dürfen bei Veranstaltungen mit Dritten nicht die Namen,      bindend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015                          1233\nArtikel 7                            selbst richten sich nach den in Artikel 5 Absatz 1 genannten\nProtokollen zum Eigentum und zur Nutzung von Daten.\nStatus der Beschäftigten der Partner\n(1) Die vom BMUB für diese Partnerschaft abgestellten Be-          (3) Die Nutzung durch das BMUB, die BfG und betraute Ein-\nschäftigten, einschließlich der von der BfG und betrauten Ein-     richtungen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke gilt als\nrichtungen für die Ausführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser     nichtkommerziell.\nVereinbarung angestellten Beschäftigten, werden nicht als\nAngestellte, Beschäftigte, Vertreter, Beauftragte, Vertragsnehmer     (4) Jede Vertragspartei kann die andere um die Nutzung von\noder Vertragspartner der VN einschließlich UNEP betrachtet;        bei der anderen Vertragspartei nach Absatz 2 bestehenden\nebenso werden Angestellte, Beschäftigte, Vertreter, Beauftragte,   Rechten zu amtlichen Zwecken auf nichtkommerzieller und\nVertragsnehmer oder Vertragspartner von UNEP nicht als Ange-       nichtausschließlicher Grundlage ersuchen, wobei ein solches\nstellte, Beschäftigte, Vertreter, Beauftragte, Vertragsnehmer oder Ersuchen nicht ohne triftigen Grund abgelehnt werden darf.\nVertragspartner des BMUB, der BfG oder betrauter Einrichtun-\ngen betrachtet.\nArtikel 10\n(2) Das BMUB sorgt dafür, dass die mit der Ausführung von\nTätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung beauftragten Be-                Verwendung des Namens, Emblems und Logos\nschäftigten, einschließlich derjenigen der BfG und betrauter Ein-\nrichtungen,                                                           (1) Eine Vertragspartei darf ohne die in jedem einzelnen Fall\na) jegliches Verhalten vermeiden, das sich nachteilig auf UNEP     vorher erteilte schriftliche Zustimmung der anderen Vertrags-\nauswirken würde, und keine Tätigkeiten verfolgen, die mit      partei nicht den Namen, das Emblem, das Logo oder Handels-\nden Zielen und Anliegen von UNEP unvereinbar sind, und         zeichen der anderen Vertragspartei, deren nachgeordneter\nStellen und/oder Vertragspartner oder eine diesbezügliche Ab-\nb) alle Angelegenheiten in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufga-    kürzung im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und zur öffent-\nben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit des BMUB            lichen Verbreitung verwenden. Eine Erlaubnis zur Verwendung\nmit UNEP mit äußerster Verschwiegenheit behandeln und          des Namens, Emblems oder Logos der VN oder von UNEP für\nohne vorherige schriftliche Zustimmung von UNEP den            kommerzielle Zwecke wird nicht erteilt; die Nutzung durch das\nMedien oder einer anderen Stelle außerhalb von UNEP keine      BMUB, die BfG und betraute Einrichtungen im Rahmen ihrer\nnoch nicht veröffentlichten Informationen zuleiten, die sie    gemeinnützigen Zwecke gilt als nichtkommerziell.\ndurch ihre Verbindung mit UNEP erhalten haben. Sie dürfen\nsolche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zu-        (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der\nstimmung von UNEP verwenden und die Informationen              Art und Form der Bestätigung und Anerkennung des Beitrags der\ndürfen nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils ver-    jeweiligen Vertragspartei zu der Partnerschaft. Eine Vertrags-\nwendet werden.                                                 partei darf nach in jedem einzelnen Fall vorher erteilter schrift-\n(3) Diese Verpflichtungen gelten auch über den Ablauf dieser    licher Zustimmung der anderen Vertragspartei deren Namen und\nVereinbarung oder das Ende der Beschäftigung beim BMUB, bei        Logo auf Publikationen, Dokumenten, Präsentationen und/oder\nder BfG beziehungsweise bei betrauten Einrichtungen hinaus.        Pressemitteilungen der Partnerschaft verwenden. Ebenso darf\neine Vertragspartei nach in jedem einzelnen Fall vorher erteilter\nschriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei deren\nArtikel 8\nNamen und Logo auf den Seiten ihres Internetauftritts ver-\nBeschaffung von Geldmitteln                      wenden, die die Partnerschaft beschreiben.\n(1) Soweit die einschlägigen Vorschriften, Regeln und Prinzi-\n(3) Das BMUB bestätigt, dass es um den unabhängigen, inter-\npien der Vertragsparteien dies erlauben und nach Maßgabe des\nnationalen und unparteiischen Status der VN und von UNEP weiß,\nAbsatzes 2 können die Vertragsparteien zur Unterstützung der\nund erkennt an, dass deren Namen, Embleme und Logos nicht\nnach dieser Vereinbarung entwickelten oder durchgeführten\nfür politische oder religiös motivierte Zwecke oder sonst in einer\nProjekte und Tätigkeiten Geldmittel aus dem privaten und dem\nWeise verwendet werden dürfen, die mit dem Status der VN\nöffentlichen Sektor beschaffen.\nund von UNEP unvereinbar sind. Das BMUB sorgt dafür, dass\n(2) Eine Vertragspartei darf nicht von einem Dritten Geldmittel die BfG und die betrauten Einrichtungen diese Bestimmungen\nfür die andere oder im Namen der anderen Vertragspartei be-        bestätigen, anerkennen und befolgen.\nschaffen, ohne vorher in jedem einzelnen Fall deren schriftliche\nZustimmung eingeholt zu haben. Jede Mittelbeschaffung muss            (4) Die Verpflichtungen dieses Artikels bestehen auch über die\nder Unterstützung der Tätigkeiten des Zweijahresarbeitsplans       Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.\nder Zusammenarbeit dienen und im Einklang mit dieser Bestim-\nmung durchgeführt werden.\nArtikel 11\nArtikel 9\nVeröffentlichungen\nRechte des geistigen Eigentums\n(1) Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der\n(1) Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als gewähre\nVeröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit der\noder beinhalte sie Rechte am oder Ansprüche auf das geistige\nPartnerschaft oder daraus gewonnenem Nutzen.\nEigentum der Vertragsparteien, sofern dieser Artikel nicht etwas\nanderes vorsieht.\n(2) Sollte eine Vertragspartei Informationen in den Veröffent-\n(2) UNEP besitzt die Rechte an jeglichem geistigen Eigentum     lichungen der anderen Vertragspartei, einschließlich Veröffent-\nin Bezug auf GEMS/Water, einschließlich GEMStat und seine          lichungen der BfG und betrauter Einrichtungen sowie Internet-\nTätigkeiten, mit Ausnahme der eigentlichen Daten, für die die      seiten, entdecken, die so verstanden werden könnten, als\nRechte bei den jeweiligen Quellen verblieben sind, und mit Aus-    würden sie die Rolle der Vertragspartei falsch darstellen\nnahme der Rechte des geistigen Eigentums, die die Bundes-          und/oder als könnten sie dem Namen oder dem Ruf der Ver-\nregierung nicht innehat und über die sie daher nicht verfügen      tragspartei schaden, so ist die Vertragspartei berechtigt, unter\nkann. UNEP erteilt dem BMUB, der BfG und den betrauten Ein-        Angabe von Gründen eine Korrektur der Informationen und/oder\nrichtungen eine dauerhafte, weltweit gültige, unwiderrufliche und  deren Entfernung zu verlangen. Die andere Vertragspartei kommt\nunentgeltliche Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums von      einem solchen Ersuchen nach. Diese Verpflichtung besteht auch\nUNEP auf nichtkommerzieller und nichtausschließlicher Grund-       über den Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung\nlage für amtliche Zwecke. Die Rechte zur Nutzung der Daten         hinaus.","1234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015\nArtikel 12                             einem Dritten und bedarf nicht der vorherigen Zustimmung durch\nden Informationsgeber. Ebenso ist keine vorherige Zustimmung\nHaftung\ndes Informationsgebers erforderlich, wenn der Empfänger Infor-\n(1) Vorbehaltlich der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten      mationen des Informationsgebers gegenüber seinen Mitarbei-\naus dieser Vereinbarung ist jede Vertragspartei für ihre eigenen    tern, Vertretern oder Beauftragten offenlegt, die diese Informa-\nHandlungen und Unterlassungen im Rahmen der Zusammen-               tionen benötigen, um den Verpflichtungen des Empfängers im\narbeit verantwortlich. Werden gegen eine der Vertragsparteien       Rahmen dieser Vereinbarung nachzukommen.\nForderungen oder Ansprüche erhoben oder Klagen oder Ge-\n(3) Für UNEP gelten Haupt- oder Nebenorgane der VN, die in\nrichtsverfahren eingeleitet, die ganz oder teilweise in den Verant-\nÜbereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen ein-\nwortungsbereich der anderen Vertragspartei im Rahmen dieser\ngesetzt wurden, als Rechtsträger unter gemeinsamer Kontrolle.\nVereinbarung fallen könnten, so verständigen sich die Vertrags-\nparteien nach Treu und Glauben darüber, wie diese in geeigneter        (4) Das BMUB, die BfG und betraute Einrichtungen können\nWeise zu behandeln sind. Werden beide Vertragsparteien als          Informationen vorbehaltlich der und ohne Verzicht auf die Vor-\nParteien in solchen Forderungen, Ansprüchen, Klagen oder Ge-        rechte und Immunitäten der VN im gesetzlich notwendigen Um-\nrichtsverfahren genannt, so ergreift das BMUB in Absprache an-      fang offenlegen. Das BMUB unterrichtet UNEP nach besten Kräf-\ngemessene Schritte zur Verteidigung von UNEP, wenn dies von         ten so frühzeitig über ein solches Ersuchen um Offenlegung von\nUNEP gewünscht wird. Angemessene und korrekt belegte Kos-           Informationen, dass UNEP eine angemessene Möglichkeit hat,\nten der Verteidigung in einer solchen Klage oder einem solchen      vor einer derartigen Offenlegung Schutzmaßnahmen oder andere\nVerfahren werden entsprechend den Verantwortlichkeiten einer        als angemessen erachtete Vorkehrungen zu ergreifen.\nVertragspartei nach diesem Artikel getragen.\n(5) Dem Empfänger ist es nicht verwehrt, Informationen offen-\n(2) Das BMUB entschädigt und verteidigt auf eigene Kosten        zulegen, die der Empfänger durch Dritte erhält (vorbehaltlich der\ndie VN und UNEP sowie deren Beschäftigte, Mitarbeiter und Ver-      Bedingungen, unter denen er diese erhält), die vom Informations-\ntreter in Bezug auf Gerichtsverfahren, Forderungen, Ansprüche       geber einem Dritten ohne irgendeine Verpflichtung zur Vertrau-\nund Haftungsansprüche jeder Art, die im Zusammenhang mit            lichkeit offengelegt werden, die dem Empfänger vorher bereits\ndieser Zusammenarbeit aufgrund einer dem BMUB, der BfG              bekannt waren (vorbehaltlich der Bedingungen, unter denen er\noder einer betrauten Einrichtung zuzuschreibenden Handlung          über die Informationen verfügt), oder die zu irgendeinem Zeit-\noder Unterlassung möglicherweise entstehen.                         punkt vom Empfänger vollkommen unabhängig von Offenlegun-\n(3) Die Verpflichtungen dieses Artikels bestehen auch über       gen im Rahmen dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden, oder\nden Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.          die öffentlich bekannt sind.\n(6) Diese Verpflichtungen bestehen auch über den Ablauf oder\nArtikel 13                             die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.\nVorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen\nArtikel 15\n(1) Diese Vereinbarung und alles, was mit ihr in Zusammen-\nhang steht, kann nicht als ausdrücklicher oder impliziter Verzicht                            Streitbeilegung\nauf die Vorrechte und Immunitäten der VN einschließlich ihrer          (1) Die Vertragsparteien legen Streitigkeiten, Meinungsver-\nNebenorgane aufgefasst werden.                                      schiedenheiten und strittige Forderungen, die sich aus dieser\n(2) Das BMUB erkennt an, dass das am 13. Februar 1946 von        Vereinbarung ergeben, nach besten Kräften gütlich bei. Wenn\nder Generalversammlung angenommene Übereinkommen über               die Vertragsparteien wünschen, eine solche gütliche Einigung\ndie Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für Mit-       mittels einer Schlichtung herbeizuführen, findet diese Schlich-\narbeiter, Vermögenswerte, Mitteilungen und Archive von UNEP         tung nach den Schlichtungsregeln der Kommission der Vereinten\nAnwendung findet, wenn sie sich in den Räumlichkeiten des           Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) in der\nBMUB, der BfG und betrauter Einrichtungen befinden. Das BMUB        jeweils gültigen Fassung oder nach einem anderen Verfahren\nstellt die Anerkennung und Anwendung dieses Artikels durch          statt, auf das sich die Vertragsparteien geeinigt haben.\ndie BfG und die betrauten Einrichtungen sicher.                        (2) Sich zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Ver-\n(3) Die Verpflichtungen dieses Artikels bestehen auch über       einbarung ergebende Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten\nden Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.          und strittige Forderungen, bei denen keine gütliche Einigung\nnach Absatz 1 zu erzielen ist, können von jeder der Vertragspar-\nteien einem Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsord-\nArtikel 14\nnung in der jeweils gültigen Fassung unterworfen werden. Die Ent-\nVertraulichkeit                          scheidungen des Schiedsgerichts beruhen auf den allgemeinen\n(1) Informationen und Daten, die im Rahmen dieser Vereinba-      Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts. Das Schiedsgericht ist nicht\nrung durch eine Vertragspartei („Informationsgeber“) der anderen    berechtigt, Schadensersatz mit Strafwirkung zu verhängen. Außer-\nVertragspartei („Empfänger“) zur Verfügung gestellt oder offen-     dem ist das Schiedsgericht nicht berechtigt, eine Verzinsung ober-\ngelegt werden und die als gesetzlich geschützt angesehen wer-       halb des zu dem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes im inter-\nden, als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihres In-    nationalen Interbankengeschäft (London Inter-Bank Offered Rate,\nhalts oder der Umstände ihrer Entstehung oder Kommunikation         LIBOR) zuzusprechen; es ist nur eine einfache Verzinsung zu-\nals vertraulich angesehen werden müssen („Informationen“), wer-     lässig. Die Vertragsparteien sind an einen sich aus einem solchen\nden vom Empfänger vertraulich behandelt und mit der gleichen        Schiedsverfahren ergebenden Schiedsspruch als rechtskräftige\nSorgfalt und Diskretion zur Vermeidung einer Offenlegung oder       Entscheidung in Bezug auf eine solche Streitigkeit, Meinungs-\nVeröffentlichung behandelt wie die eigenen Informationen, die       verschiedenheit oder strittige Forderung gebunden.\nnicht offengelegt oder veröffentlicht werden sollen. Das BMUB          (3) Diese Verpflichtungen bestehen auch über den Ablauf oder\nstellt sicher, dass die BfG und die betrauten Einrichtungen diesen  die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.\nArtikel einhalten.\n(2) Bevor er Informationen des Informationsgebers gegenüber                                   Artikel 16\nDritten offenlegt, holt der Empfänger die schriftliche Zustimmung\nNotifikation, Abtretungen und Änderungen\ndes Informationsgebers ein. Legt jedoch der Empfänger Infor-\nmationen des Informationsgebers einer Einheit gegenüber offen,         (1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei\ndie vom Informationsgeber kontrolliert wird oder mit der dieser     umgehend schriftlich erwartete oder tatsächliche wesentliche\nunter gemeinsamer Kontrolle steht oder eine Vertraulichkeits-       Veränderungen, die sich auf die Durchführung dieser Verein-\nvereinbarung hat, so gilt dies nicht als Offenlegung gegenüber      barung auswirken. Die Vertragsparteien erörtern die Angelegen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015                           1235\nheit nach Treu und Glauben, um zu einer gemeinsam getragenen             (2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung unter Ein-\nLösung zu gelangen.                                                   haltung einer Frist von sechs (6) Monaten durch schriftliche Mit-\nteilung an die andere Vertragspartei kündigen, frühestens jedoch\n(2) Eine Vertragspartei kann diese Vereinbarung oder ein\nzwei (2) Jahre nach der letzten Unterzeichnung durch die befug-\nRecht oder eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung weder in\nten Vertreter der Vertragsparteien.\nihrer Gesamtheit noch in Teilen ohne die vorherige schriftliche\nZustimmung der anderen Vertragspartei abtreten.                          (3) Mit der Beendigung dieser Vereinbarung erlöschen alle\n(3) Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung im gegen-       Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen\nseitigen schriftlichen Einvernehmen ändern.                           Übereinkünften, die aufgrund dieser Vereinbarung geschlossen\nwurden, soweit darin nichts anderes festgelegt wurde.\nArtikel 17                                   (4) Die Beendigung dieser Vereinbarung berührt nicht den\nordnungsgemäßen Abschluss laufender gemeinsamer Tätig-\nVerlängerung und Beendigung\nkeiten und andere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die\n(1) Die Vertragsparteien können spätestens zwölf (12) Monate       vor dem Zeitpunkt der Beendigung aus dieser Vereinbarung oder\nvor dem in Artikel 2 vorgesehenen Ablauf vereinbaren, die Verein-     einer anderen Übereinkunft entstanden sind, die aufgrund dieser\nbarung im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zu verlängern.     Vereinbarung geschlossen wurde.\nZu Urkund dessen unterzeichnen nachstehend die gehörig\nbefugten Vertreter der Vertragsparteien.\nGeschehen zu Nairobi am 25. März 2015 und zu Berlin am\n29. Mai 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nBarbara Hendricks\nFür das Umweltprogramm der Vereinten Nationen\nAchim Steiner","1236                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                    Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nAnlage\nzu der Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen\nüber die Einrichtung einer Partnerschaft\nim Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm\nJährlicher Fortschrittsbericht von UNEP\nUmweltprogramm der Vereinten Nationen                                                      Tätigkeiten/            Status                Ergebnisse/\nErgebnisse              (abgeschlossen/ Auswirkungen\n1.      Hintergrundinformationen\n(wie in Projekt-        laufend)              (entsprechend den\n1.1     Projektbezeichnung:                                                                unterlage                                     in der Projekt-\nspezifiziert)                                 unterlage aufgeführten\n1.2     Projektnummer (sofern zutreffend):                                                                                               Leistungsindikatoren)\n1.3     Verantwortliche UNEP-Abteilung(en)/-Einheit(en):                               1.\n2.\n1.4     Anfangsdatum des Projekts:\n3.\n1.5     Enddatum des Projekts:                                                         4.\n5.\n1.6     Berichtszeitraum:\n1.7 Verweis auf UNEP-Unterprogramm(e) und erwartete Er-\ngebnisse:\n2.2 Wenn die im Projektarbeitsplan für den Berichtszeitraum\n1.8     Hauptziel(e) des Projekts: (maximal eine viertel Seite)                       aufgeführten Tätigkeiten und Ergebnisse noch nicht abgeschlos-\nsen bzw. erzielt wurden und/oder Änderungen/Verzögerungen\n1.9 Gesamtbudget (in US-Dollar): (Angabe der Beiträge der\nbei der Umsetzung des Projekts zu erwarten sind, Gründe hierfür\neinzelnen Geber)\nsowie spezifische zu ergreifende Abhilfemaßnahmen aufführen.\n1.10 Partner und fremdfinanzierte Ressourcen:                                         3.    Liste beigefügter Unterlagen\nBeschreibung der Zusammenarbeit mit den Partnern. Angabe                              (Beispielsweise Veröffentlichungen, Berichte von Sitzungen/\nder durchführenden Stellen und der beteiligten Organisationen                         Schulungen/Workshops, Teilnehmerlisten, etc.)\nsowie ihrer jeweiligen Rolle.                                                         a) …\nAuflistung der zusätzlichen fremdfinanzierten Ressourcen                              b) …\n(über die zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Projekt zu-\ngesagten hinaus) als Ergebnis des Projekts (Finanz- und Sach-                         Name und Titel des                          Name des Direktors\nressourcen).                                                                          Projektkoordinators:                        der Abteilung:\n2.      Projektstatus                                                                 Unterschrift: ............................ Unterschrift: ............................\n2.1     Informationen zur Umsetzung des Projekts                                      Datum: .................................... Datum: ...................................."]}