{"id":"bgbl2-2015-29-14","kind":"bgbl2","year":2015,"number":29,"date":"2015-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/29#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-29-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_29.pdf#page=15","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion","law_date":"2015-10-14T00:00:00Z","page":1227,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1227\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nzur Änderung des Abkommens\nüber die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion\nVom 14. Oktober 2015\nDie in Paris durch Notenwechsel vom 6. Oktober 2014/28. April 2015 ge-\nschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik zur Änderung des Abkom-\nmens vom 17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung\nvon Filmvorhaben in Koproduktion (BGBl. 2002 II S. 1004, 1005) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 19. August 2015\nin Kraft getreten. Die deutsche Einleitungsnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Oktober 2015\nDie Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nManuela Kehlenbach","1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015\nDie Botschafterin                                                Paris, den 6. Oktober 2014\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen meiner Regierung unter Bezugnahme auf das Abkom-\nmen vom 17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Kopro-\nduktion sowie auf die Gespräche zwischen den Vertretern unserer beider Staaten mit dem\nZiel, die Erneuerung der bilateralen Koproduktionen durch junge Filmschaffende mit einer\nmöglichst frühzeitigen Gewährung von Unterstützungsleistungen zu fördern, die folgende\nVereinbarung über Hilfen für die Entwicklung von Filmvorhaben zur Änderung des Abkom-\nmens vom 17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Kopro-\nduktion (im Folgenden „Abkommen von 2001“) vorzuschlagen:\n1. Zur Erfüllung der Zielsetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Abkommens von 2001 wird\nnach Maßgabe der Haushaltsmittel, über die die betreffenden Verwaltungen jährlich für\nihren laufenden Betrieb verfügen, ein Betrag in Höhe von 200 000 Euro zusätzlich zu\ndem in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens von 2001 vorgesehenen Betrag als Hilfe für\ndie Entwicklung von Vorhaben, deren Aufnahmen noch nicht begonnen haben und die\nKoproduktionen zwischen Deutschland und Frankreich werden sollen, bereitgestellt.\nDieser Betrag wird von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen für den ersten oder\nzweiten programmfüllenden Film eines der beiden Koproduzenten übernommen und\nkann als nicht rückzahlbare Hilfe (Zuschuss) in Höhe von bis zu 50 000 Euro pro Vor-\nhaben gewährt werden. Die nach Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens von 2001 einge-\nsetzte Kommission schlägt die Gewährung der Hilfe entsprechend den in den Ab-\nsätzen 2 bis 5 jenes Artikels aufgeführten Modalitäten vor.\n2. Die Entscheidung über die Gewährung, die Auszahlung und die Abwicklung dieser ge-\nzielten Hilfe für die Entwicklung von Vorhaben sowie der Nachweis und die Prüfung ih-\nrer Nutzung und gegebenenfalls die Aufhebung der Gewährung und die Rückzahlung\nder Hilfe erfolgen durch die Stelle, die nach den geltenden nationalen Bestimmungen\ndafür zuständig ist.\n3. Die einem Vorhaben nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 gewährte gezielte Hilfe wird\nals Vorschusszahlung für eine eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe\nder Artikel 1 und 2 des Abkommens von 2001 für dasselbe Vorhaben gewährte gezielte\nHilfe für Filmvorhaben in Koproduktion betrachtet und entsprechend behandelt.\n4. Diese Vereinbarung wird zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren (im Folgenden\n„Testphase“) geschlossen. Am Ende dieser Testphase wird eine Bewertung durchge-\nführt. Spricht sich keine der Vertragsparteien nach dieser Bewertung gegen eine Fort-\nführung der Vereinbarung aus, so verlängert sich diese stillschweigend jährlich, sofern\nsie nicht von einer Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ab-\nlauf des jeweiligen Jahres auf diplomatischem Wege gekündigt wird.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich Ihre Regierung mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum\nAusdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nden Regierungen bilden, die in Kraft tritt, sobald beide Vertragsparteien einander mitgeteilt\nhaben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nsind. Maßgebend ist dabei der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nSusanne Wasum-Rainer\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Laurent Fabius\nParis"]}