{"id":"bgbl2-2015-29-13","kind":"bgbl2","year":2015,"number":29,"date":"2015-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/29#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-29-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_29.pdf#page=11","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kosovarischen Vereinbarung über die Ausbildung von Angehörigen der Sicherheitskräfte der Republik Kosovo in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe","law_date":"2015-10-08T00:00:00Z","page":1223,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1223\nBekanntmachung\nder deutsch-kosovarischen Vereinbarung\nüber die Ausbildung von Angehörigen\nder Sicherheitskräfte der Republik Kosovo\nin Einrichtungen der Bundeswehr\nim Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe\nVom 8. Oktober 2015\nDie in Berlin am 26. Oktober 2012 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minis-\nterium für Sicherheitskräfte der Republik Kosovo über die\nAusbildung von Angehörigen der Sicherheitskräfte der\nRepublik Kosovo in Einrichtungen der Bundeswehr im\nRahmen der Militärischen Ausbildungshilfe ist nach ihrem\nArtikel 16 Absatz 1\nam 26. Oktober 2012\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 2015\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","1224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015\nVereinbarung\nzwischen dem Ministerium für Sicherheitskräfte\nder Republik Kosovo\nund dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nüber die Ausbildung von Angehörigen der Sicherheitskräfte\nder Republik Kosovo\nin Einrichtungen der Bundeswehr\nim Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe\nDas Ministerium für Sicherheitskräfte              Entsendestaat:\nder Republik Kosovo\nDie Republik Kosovo.\nund\nAufnahmestaat:\ndas Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland,                     Die Bundesrepublik Deutschland.\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                                      Artikel 3\nin dem Wunsch, ihre verteidigungs- und militärpolitische Zu-                          Geltendes Recht\nsammenarbeit zu intensivieren,\nDiese Vereinbarung wird nach Maßgabe des geltenden inner-\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der       staatlichen Rechts der Vertragsparteien geschlossen. Bei Wider-\nmilitärischen Ausbildung aufzunehmen und zu entwickeln –         spruch zwischen dieser Vereinbarung und dem geltenden inner-\nstaatlichen Recht der Vertragsparteien findet Letzteres Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                                Ausbildungsvorschriften\nAllgemeines\n(1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für die Ange-\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-        hörigen der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Vorschrif-\nrepublik Deutschland verpflichtet sich, einzelne Angehörige der  ten anzuwenden. Das ausbildende Personal ist befugt, dem aus-\nSicherheitskräfte der Republik Kosovo und Mitarbeiter des Minis- zubildenden Personal bei der Durchführung der Ausbildung, zum\nteriums für Sicherheitskräfte der Republik Kosovo in Einrichtun- besseren Verständnis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der\ngen und Einheiten der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen     einzelnen Vorschriften und Bestimmungen in den Ausbildungs-\nAusbildungshilfe auszubilden.                                    stätten Weisungen zu erteilen. Die entsendende Vertragspartei\n(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Durchführung der      weist das auszubildende Personal vor seiner Entsendung in den\nAusbildung werden zwischen den Vertragsparteien oder deren       Aufnahmestaat an, den Anordnungen des ausbildenden Perso-\nBeauftragten jährlich vereinbart.                                nals Folge zu leisten. Befehlsverhältnisse zwischen dem auszu-\nbildenden Personal und den Mitarbeitern der aufnehmenden Ver-\n(3) Die nach Absatz 2 vereinbarten Ausbildungsprojekte wer-   tragspartei bestehen nicht.\nden im Einzelnen in entsprechenden Projekterlassen geregelt,\nwelche unter Angabe der jeweiligen Projektnummer über die Bot-      (2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinari-\nschaft der Republik Kosovo in der Bundesrepublik Deutschland     schen Gründen, wegen unzureichender Leistung oder mangeln-\nan das Ministerium für Sicherheitskräfte der Republik Kosovo     der fachlicher oder fremdsprachlicher Qualifikation des aus-\nweitergeleitet werden.                                           zubildenden Personals vorzeitig beendet werden.\n(3) Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung erhält das\nArtikel 2                            auszubildende Personal von der aufnehmenden Vertragspartei\neinen Nachweis über die Teilnahme an der Ausbildung.\nBegriffsbestimmungen\nAuszubildendes Personal:\nArtikel 5\nAngehörige der Sicherheitskräfte der Republik Kosovo und\nMitarbeiter des Ministeriums für Sicherheitskräfte der Repu-              Pflichten des auszubildenden Personals\nblik Kosovo, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung in Einrich-    (1) Die entsendende Vertragspartei weist das auszubildende\ntungen und Einheiten der Bundeswehr ausgebildet werden.       Personal vor seiner Entsendung an,\nEntsendende Vertragspartei:                                      1. das Recht des Aufnahmestaates zu achten,\nDas Ministerium für Sicherheitskräfte der Republik Kosovo.    2. sich jeder mit dem Inhalt dieser Vereinbarung nicht zu verein-\nAufnehmende Vertragspartei:                                           barenden Tätigkeit zu enthalten,\nDas Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik     3. während des Dienstes im Aufnahmestaat jede politische\nDeutschland.                                                       Betätigung zu unterlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015                         1225\n(2) Die entsendende Vertragspartei unterrichtet das auszubil-       (2) Die aufnehmende Vertragspartei unterstützt im Rahmen\ndende Personal vor seiner Entsendung in den Aufnahmestaat           des rechtlich Zulässigen die in Absatz 1 genannte Stelle bei den\nüber den Inhalt dieser Vereinbarung.                                Ermittlungen im Fall von Dienstvergehen. Die aufnehmende Ver-\ntragspartei ist nicht berechtigt, gegen das auszubildende Perso-\nArtikel 6                             nal disziplinarische Freiheitsentziehungen zu verhängen oder zu\nvollstrecken.\nSprachkenntnisse\n(1) Das auszubildende Personal muss der deutschen Sprache                                     Artikel 11\nin Wort und Schrift so weit mächtig sein, dass es an der vor-\nGerichtsbarkeit\ngesehenen Ausbildung teilnehmen kann.\n(1) Das auszubildende Personal unterliegt, insbesondere hin-\n(2) Einzelheiten über eine eventuelle Sprachausbildung beim\nsichtlich der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem Recht der Bun-\nBundessprachenamt des Aufnahmestaates betreffend werden in\ndesrepublik Deutschland.\neinem Projekterlass nach Artikel 1 Absatz 3 geregelt.\n(2) Die entsendende Vertragspartei wirkt im Rahmen ihrer\nArtikel 7                             Rechtsordnung darauf hin, dass ein Auszubildender, welcher ver-\ndächtigt wird, während des Aufenthalts in der Bundesrepublik\nUnterkunft und Verpflegung                       Deutschland eine strafbare Handlung begangen zu haben, sich\n(1) Dem auszubildenden Personal werden Gemeinschafts-            dem Strafverfahren der zuständigen deutschen Behörde stellt.\nunterkunft sowie Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereit-        (3) Ist die verdächtigte Person in die Republik Kosovo zurück-\ngestellt. Einzelheiten werden in einem Projekterlass nach Artikel 1 gekehrt, unterbreitet die entsendende Vertragspartei den Fall auf\nAbsatz 3 geregelt.                                                  Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen Be-\n(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch           hörden der Republik Kosovo zum Zwecke der Strafverfolgung.\nund auf eigene Kosten außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte\nwohnen. Die aufnehmende Vertragspartei stellt in diesem Fall                                     Artikel 12\nkeine Unterkunft zur Verfügung. Sie ist aber bei der Beschaffung\nMedizinische Versorgung\neiner Unterkunft im Rahmen des Möglichen behilflich.\n(1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung können militäri-\nArtikel 8                             sche Auszubildende unentgeltlich ambulante oder stationäre Be-\nhandlung in den Sanitätseinrichtungen der aufnehmenden Ver-\nBekleidung                              tragspartei erhalten. Die zahnärztliche Versorgung beschränkt\n(1) Während des Aufenthaltes im Aufnahmestaat bleibt für das     sich auf Notfallbehandlung im Sinne dringlich notwendiger all-\nauszubildende Personal die Anzugordnung der entsendenden            gemeiner, konservierender und chirurgischer Behandlungsmaß-\nVertragspartei in Kraft.                                            nahmen.\n(2) Vom auszubildenden Personal ist stets die Dienstbeklei-         (2) Die Kosten für medizinische Leistungen, die nicht in Sani-\ndung der entsendenden Vertragspartei zu tragen, die der für den     tätseinrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei erbracht\njeweiligen Dienst vorgesehenen Dienstbekleidung der aufneh-         werden können, trägt die entsendende Vertragspartei. Hierunter\nmenden Vertragspartei am ehesten entspricht. Für die Dauer der      fallen zum Beispiel die Kosten für\nAusbildung kann dem auszubildenden Personal im Rahmen der           1. ambulante und zahnärztliche Behandlung durch zivile Ärzte\nVerfügbarkeit Dienstbekleidung (nur Feld- und Sonderbeklei-              und Zahnärzte,\ndung) und Sonderausrüstung entsprechend den dienstlichen\nErfordernissen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall sind   2. Krankentransporte, die nicht in Krankentransportfahrzeugen\nauf der deutschen Dienstbekleidung die nationalen kosovari-              der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt werden,\nschen Hoheitsabzeichen zu tragen.                                   3. stationäre Behandlung in zivilen Krankenhäusern,\n4. Erholungskuren und Spezialbehandlungen,\nArtikel 9\n5. von zivilen Ärzten und Zahnärzten verordnete Arznei- und\nMilitärische Sicherheit                            Verbandmittel, die nicht aus dem Medikamentenvorrat der\n(1) Die Vertragsparteien garantieren, entsprechend den jewei-         aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden\nligen Vorschriften, den Schutz von Informationen und Erkennt-            können,\nnissen, die sie im Laufe der militärischen Ausbildungshilfe erhal-  6. Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,\nten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Informationen         Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-\nund Erkenntnisse nicht zum Schaden der Interessen der ande-              laboratorien.\nren Vertragspartei zu nutzen.\n(3) Zu Beginn der Ausbildung ist vom auszubildenden Perso-\n(2) Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Geheimschutz-     nal ein Gesundheitszeugnis entsprechend dem von der aufneh-\nabkommens können nach dieser Vereinbarung keine Verschluss-         menden Vertragspartei bereitgestellten Formblatt vorzulegen.\nsachen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden. Die       Das Gesundheitszeugnis muss im Einzelnen Aufschluss darüber\nVertragsparteien beabsichtigen, den gegenseitigen Schutz von        geben, dass ein Auszubildender\nVerschlusssachen in einem gesonderten Abkommen zu regeln.\n1. frei ist von ansteckenden Krankheiten,\nArtikel 10                             2. frei ist von Lungentuberkulose und dass hierzu eine Röntgen-\nuntersuchung der Lunge stattgefunden hat,\nUnterstellung, Disziplinarwesen\n3. frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen\n(1) Das auszubildende Personal bleibt im Aufnahmestaat ge-\n(Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),\nmäß den nach dem Recht des Entsendestaates festgelegten Vor-\nschriften der militärischen Unterstellung der Hoheitsgewalt des     4. zahnmedizinisch nicht behandlungsbedürftig ist,\nEntsendestaates unterstellt. Während des Aufenthalts im Auf-\n5. entsprechend den Vorschriften der Weltgesundheitsorgani-\nnahmestaat werden die Verhältnisse des auszubildenden Perso-\nsation geimpft wurde.\nnals bezüglich der Disziplinarordnung und Unterstellung durch\ndie Botschaft der Republik Kosovo in der Bundesrepublik             Die erforderlichen Untersuchungen sollen frühestens einen Monat\nDeutschland geregelt.                                               vor der Abreise aus dem Entsendestaat durchgeführt werden.","1226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015\n(4) Falls einzelne für das Gesundheitszeugnis erforderliche                                      Artikel 14\nUntersuchungen im Entsendestaat nicht durchgeführt wurden,\nist dies auf dem Gesundheitszeugnis zu vermerken.                                    Haftung und Schadensabwicklung\n(5) Unabhängig von der Vorlage eines Gesundheitszeugnis-              (1) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf die Gel-\nses behält sich die aufnehmende Vertragspartei vor, auszubilden-      tendmachung von Schadensersatzansprüchen, die im Zusam-\ndes Personal in Sanitätseinrichtungen der aufnehmenden Ver-           menhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen.\ntragspartei ergänzend untersuchen zu lassen.                          Ausgenommen hiervon sind Schäden, die grob fahrlässig oder\nvorsätzlich verursacht werden.\n(6) Falls sich ein Auszubildender einer Untersuchung nach Ab-\nsatz 5 entzieht, kann die Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 vor-        (2) Die entsendende Vertragspartei haftet für alle Schäden, die\nzeitig beendet werden.                                                Dritten durch Handlungen oder Unterlassungen des auszubilden-\nden Personals oder durch andere Handlungen, Unterlassungen\nArtikel 13                               oder Begebenheiten, für die das auszubildende Personal recht-\nlich verantwortlich ist, entstehen. Für die Haftung der entsenden-\nFinanzielle Bestimmungen                          den Vertragspartei sind diejenigen Rechtsbestimmungen des\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt, im Einklang          Aufnahmestaats maßgebend, nach denen sich unter sonst glei-\nmit ihren eigenen Vorschriften, folgende Kosten für das auszu-        chen Umständen dessen Haftung bestimmen würde.\nbildende Personal:\n(3) Schadensersatzansprüche Dritter werden von der aufneh-\n1. Dienstbezüge, übliche Zulagen und Entschädigungen,                 menden Vertragspartei für die entsendende Vertragspartei ab-\n2. Umzugskosten und Reisekosten bei Beginn und Beendigung             gegolten. Die Abgeltung beschränkt sich auf die Zahlung einer\nder Ausbildung,                                                  Geldentschädigung. Die entsendende Vertragspartei erstattet der\naufnehmenden Vertragspartei alle zur Abgeltung der Ansprüche\n3. Kosten für Dienstreisen, die auf Veranlassung der entsenden-       erbrachten Zahlungen und Auslagen.\nden Vertragspartei durchgeführt werden,\n4. Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-                                         Artikel 15\nfall eines Auszubildenden entstehende Kosten,\n5. Kosten im Zusammenhang mit besonderen Dienstleistungen                               Beilegung von Streitigkeiten\nund Dienstreisen, die während des Aufenthalts im Aufnahme-          Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der\nstaat auf Weisung der entsendenden Vertragspartei erbracht       Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden aus-\nbeziehungsweise durchgeführt werden.                             schließlich durch gegenseitige Konsultationen und Verhandlun-\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt, im Einklang          gen beigelegt.\nmit ihren eigenen Vorschriften, Transport- und Reisekosten für\nDienstreisen, die im Rahmen der Ausbildung auf Veranlassung                                         Artikel 16\nder aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt werden.\nInkrafttreten, Laufzeit, Änderungen und Kündigung\n(3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,\nwerden sämtliche Lebenshaltungskosten vom auszubildenden                 (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nPersonal selbst getragen. Dies gilt auch für die Entschädigung        Kraft.\nfür verlorengegangene oder beschädigte Dienstbekleidung und\npersönliche Ausrüstungsgegenstände, die dem auszubildenden               (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nPersonal nach Artikel 8 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wurden.       sen. Sie kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich\ngeändert, aufgehoben oder ergänzt werden.\n(4) Alle sich im Zusammenhang mit der Ausbildung ergebenden\nfinanziellen Fragen werden vor Beginn der Ausbildung zwischen            (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter\nden Vertragsparteien oder zwischen den von ihnen ermächtigten         Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\nDienststellen gesondert geregelt und in einem Projekterlass nach      werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nArtikel 1 Absatz 3 einzeln aufgeführt.                                Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nGeschehen zu Berlin am 26. Oktober 2012 in zwei Urschriften,\njede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Ministerium für Sicherheitskräfte\nder Republik Kosovo\nAgim Ceku\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nChristian Schmidt"]}