{"id":"bgbl2-2015-28-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":28,"date":"2015-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_28.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über Biosicherheitszusammenarbeit","law_date":"2015-09-07T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2015 1205\nBekanntmachung\nder deutsch-ukrainischen Vereinbarung\nüber Biosicherheitszusammenarbeit\nVom 7. September 2015\nDie Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom\n4. März 2015/28. Juli 2015 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett\nder Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen\nder biologischen und chemischen Sicherheit sowie der\nnuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen der G7-\nInitiative „Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung\nvon Massenvernichtungswaffen und -materialien“ ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 31. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. September 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r","1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2015\nBotschaft                                                         Kiew, den 4. März 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nKiew\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Ukraine unter Bezugnahme auf\n– das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Ukraine über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit\nkerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz vom 10. Juni 1993;\n– das Rahmenabkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ukraine über Beratung und Technische Zusammen-\narbeit (im Folgenden als „Rahmenabkommen“ bezeichnet);\n– die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G8 in Kananaskis vom 27. Juni 2002\nüber die „Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen\nund -materialien“ und den in diesem Zusammenhang verabschiedeten Richtlinien und\nPrinzipien;\n– die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G8 in St. Petersburg vom 17. Juli\n2006 über die Erweiterung der Globalen Partnerschaft und den in diesem Zusammen-\nhang verabschiedeten Bedingungen hierfür;\n– die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 in Brüssel vom 5. Juni 2014 über\nNichtverbreitung und Abrüstung;\nden Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland (im Weiteren als „deutsche Vertragspartei“ bezeichnet) und dem Ministerkabinett\nder Ukraine (im Weiteren als „ukrainische Vertragspartei“ bezeichnet) über die Zusammen-\narbeit in den Bereichen der biologischen und chemischen Sicherheit sowie der\nnuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen der G7-Initiative „Globale Partnerschaft\ngegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien“ vorzuschlagen,\ndie folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e (ukrainische Fassung –„д“) des\nRahmenabkommens und unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender\nHaushaltsmittel der Bundesrepublik Deutschland gewährt die deutsche Vertrags-\npartei, vertreten durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, im Ein-\nvernehmen mit der ukrainischen Vertragspartei im Rahmen der G7-Initiative „Globale\nPartnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materi-\nalien“, im Haushaltsjahr 2015 und in den darauf folgenden Jahren bis längstens zum\nJahresende 2017 nicht rückzahlbare Beträge in Höhe von bis zu 9,5 Millionen Euro\nvorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen in den Durchführungsabkommen.\n2. Das Auswärtige Amt beauftragt die deutschen Projektdurchführungsorganisatio-\nnen – Robert Koch-Institut (RKI), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastro-\nphenhilfe (BBK), Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbH (GRS) – mit\nder Beschaffung von Sicherheitstechnik und anderer Ausrüstungsgegenstände, Bau-\nund Transportleistungen, Beratungs- und Ingenieurleistungen, sowie Training und\nAusbildung.\n3. Die einzelnen Vorhaben werden von den Projektdurchführungsorganisationen in\nDurchführungsverträgen mit ihren ukrainischen Partnern nach Zustimmung durch das\nAuswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.\n4. Die jährlichen maximal verfügbaren Beträge sowie der detaillierte Maßnahmenkatalog\nwerden nach Auswertung der Projektkonzeptionen und nach abschließender Geneh-\nmigung der Ausführungsprojektierung durch das Auswärtige Amt festgelegt.\n5. Zur Durchführung der Projekte schließt das Auswärtige Amt mit den deutschen Durch-\nführungsorganisationen auf der Grundlage der Projektkonzeption Vereinbarungen, die\ndie endgültige Höhe der finanziellen Aufwendungen für die einzelnen Aufgaben ent-\nhalten werden.\n6. In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der Ukraine gewährt die ukrai-\nnische Vertragspartei Vertretern des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutsch-\nland sowie den deutschen Projektdurchführungsorganisationen ungehinderten Zu-\ngang zu allen Baustellen und zu allen Informationen und Orten, die notwendig sind,\num die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder, die die deutsche Vertragspartei\nim Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, zu überprüfen.\n7. Die ukrainische Vertragspartei bestätigt, dass die Ukraine gegen die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und entsandte GRS-, RKI-, BBK-Fachkräfte keine Scha-\ndensersatzansprüche gemäß Artikel 7 des Rahmenabkommens geltend machen wird.\n8. Materialien, die im Auftrag der deutschen Vertragspartei oder der Projektdurchfüh-\nrungsorganisation in die Ukraine eingeführt werden, werden entsprechend Artikel 8"]}