{"id":"bgbl2-2015-27-7","kind":"bgbl2","year":2015,"number":27,"date":"2015-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_27.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-israelischen Abkommens über bilaterale Zusammenarbeit in industriegeführter Forschung und Entwicklung und auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung","law_date":"2015-08-31T00:00:00Z","page":1179,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015 1179\nBekanntmachung\ndes deutsch-israelischen Abkommens\nüber bilaterale Zusammenarbeit\nin industriegeführter Forschung und Entwicklung\nund auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung\nVom 31. August 2015\nDas in Jerusalem am 19. Juni 2011 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Israel über\nbilaterale Zusammenarbeit in industriegeführter For-\nschung und Entwicklung und auf dem Gebiet der beruf-\nlichen Aus- und Weiterbildung ist nach seinem Artikel 8\nAbsatz 1\nam 29. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 2015\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nDr. M a t t h i a s H a c k","1180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber bilaterale Zusammenarbeit\nin industriegeführter Forschung und Entwicklung\nund auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                                     Begriffsbestimmungen\ndie Regierung des Staates Israel,                  (1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezieht sich „indus-\ntriegeführte Forschung und Entwicklung“ auf Forschungs- und\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –        Entwicklungsaktivitäten zur Entwicklung neuer Produkte, Verfah-\nren oder Verbesserungen für die Verwertung auf dem Weltmarkt.\neingedenk der langjährigen erfolgreichen Zusammenarbeit          (2) Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „berufliche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel     Bildung“ berufliche Aus- und Weiterbildung.\nim Bereich der industriegeführten Forschung und Entwicklung\nund auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung (im\nFolgenden als „berufliche Bildung“ bezeichnet),                                                Artikel 3\nBereiche der Zusammenarbeit\nin dem Wunsch, durch die Fortführung dieser erfolgreichen\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur\nZusammenarbeit eine Grundlage für die weitere Entwicklung zum\nUnterstützung industriegeführter Forschung und Entwicklung\nbeiderseitigen Nutzen und in gegenseitigem Vertrauen zu schaf-\nerstreckt sich auf alle Technologiebereiche, auf die sich die zu-\nfen,\nsammenarbeitenden Stellen verständigen.\nin der Absicht, diese Zusammenarbeit weiter zu fördern und       (2) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bil-\nzu festigen und so die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zum  dung beinhaltet unter anderem die Entwicklung von Ausbil-\nbeiderseitigen Nutzen zu stärken,                                dungsprogrammen und Lehrmaterialien.\n(3) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen\nentschlossen, dauerhafte Anstrengungen zu unternehmen, um     Bildung geschieht unter anderem durch Workshops und Berufs-\ngemeinsame Projekte der industriegeführten Forschung und Ent-    bildungsaufenthalte, gemeinsame Projekte, Seminare und Kon-\nwicklung zu fördern, zu erleichtern und zu unterstützen –        ferenzen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nZusammenarbeitende Stellen\nArtikel 1\n(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung der\nZiele und Geltungsbereich                    Bundesrepublik Deutschland (BMBF) und das Ministerium für\nIndustrie, Handel und Arbeit des Staates Israel (MOITAL) sind\n(1) Die Ziele dieses Abkommens sind, industriegeführte For-\nfür die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich.\nschung und Entwicklung zu erleichtern und voranzutreiben und\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung zu        (2) Als zusammenarbeitende Stellen für die Zwecke der\nfördern.                                                         Durchführung dieses Abkommens werden benannt:\n(2) Beide Vertragsparteien wollen                             1. für industriegeführte Forschung und Entwicklung die für\neuropäische und internationale Zusammenarbeit in Bildung\n1. die Aktivitäten ihrer jeweiligen Privatwirtschaft fördern, um      und Forschung zuständige Abteilung des BMBF (im Folgen-\ndie bilaterale Zusammenarbeit bei industriegeführter For-        den als „Internationale Abteilung“ bezeichnet) für die\nschung und Entwicklung zu verstärken,                            Bundesrepublik Deutschland und das Büro des wissen-\nschaftlichen Beraters des MOITAL für den Staat Israel,\n2. die Identifizierung und Förderung spezieller Projekte, Part-\nnerschaften oder Kooperationen zwischen Unternehmen,        2. für berufliche Bildung die Internationale Abteilung und die Ab-\nGesellschaften oder Organisationen (im Folgenden „Rechts-        teilung für Ausbildung und Personalentwicklung des MOITAL.\nträger“ genannt) aus der Bundesrepublik Deutschland und        (3) Jede der zusammenarbeitenden Stellen benennt einen An-\naus dem Staat Israel erleichtern, die zu einer Zusammen-    sprechpartner.\narbeit bei industriegeführter Forschung und Entwicklung\nführen könnten, und gemeinsame industriegeführte For-          (4) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten zusammenarbeiten-\nschungs- und Entwicklungsprojekte fördern,                  den Stellen setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Zu-\nsammenarbeit bei industriegeführter Forschung und Entwicklung\n3. die Entwicklung von Systemen der beruflichen Bildung in       ein. Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten zusammenarbeitenden\nbeiden Staaten durch Wissens- und Erfahrungsaustausch       Stellen setzen eine Gemeinsame Arbeitsgruppe für die Zusam-\nüber ihre Systeme fördern.                                  menarbeit in der beruflichen Bildung ein.\n(3) Die Durchführung dieses Abkommens unterliegt den             (5) Jede zusammenarbeitende Stelle benennt ihre Vertreter im\njeweils geltenden Gesetzen, Rechtsvorschriften, Regeln, Verfah-  Gemeinsamen Ausschuss für die Zusammenarbeit bei industrie-\nren und Mechanismen jeder Vertragspartei und entspricht den      geführter Forschung und Entwicklung und in der Gemeinsamen\nZuständigkeiten der zusammenarbeitenden Stellen.                 Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015                         1181\n(im Folgenden zusammenfassend als „Gremien“ bezeichnet).             vor, die sie miteinander bezüglich der das Projekt betreffenden\nJedes der beiden Gremien trifft sich abwechselnd in der Bun-         Rechte des geistigen Eigentums getroffen haben.\ndesrepublik Deutschland und im Staat Israel, sofern nichts\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 obliegt den Partnern in Pro-\nanderes vereinbart wird, zu beiderseits passenden Terminen. Alle\njekten, die im Rahmen dieses Abkommens gefördert werden, die\nBeschlüsse dieser Gremien werden einstimmig getroffen. Den\nWahrung ihrer eigenen Interessen.\nVorsitz in jedem der Gremien führen die Vertragsparteien im jähr-\nlichen Wechsel. Sitzungen in der Bundesrepublik Deutschland              (3) Nicht urheberrechtlich geschützte wissenschaftliche und\nwerden vom deutschen Vorsitzenden und Sitzungen im Staat             technologische Informationen, die aus den Kooperations-\nIsrael vom israelischen Vorsitzenden geleitet. Die Arbeitssprache    aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens hervorgehen, können\nder Gremien ist Englisch, sofern die zusammenarbeitenden Stel-       der Öffentlichkeit auf üblichem Wege zur Verfügung gestellt\nlen nichts anderes vereinbaren.                                      werden.\n(4) Die vertraglichen Absprachen zwischen Projektpartnern\nArtikel 5\nentsprechen den Gesetzen, Rechtsvorschriften, Regeln, Verfah-\nKosten                                  ren und Mechanismen des jeweiligen Staates.\nJede Vertragspartei trägt die Kosten für die Durchführung die-\nses Abkommens selbst. Für den Bereich der beruflichen Bildung                                       Artikel 8\nkönnen die zusammenarbeitenden Stellen etwas anderes verein-\nSchlussbestimmungen\nbaren.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 6                               Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass\ndie innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nForschungs- und Entwicklungsprojekte\nsind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\n(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß ihren gelten-\n(2) Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der\nden innerstaatlichen Gesetzen, Rechtsvorschriften, Regeln, Ver-\nbeiden Vertragsparteien in Kraft. Es kann von jeder Vertrags-\nfahren und Mechanismen erleichtern, unterstützen und fördern\npartei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Das\ndie Vertragsparteien Kooperationsprojekte auf dem Gebiet der\nAbkommen tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer\nindustriegeführten Forschung und Entwicklung, die von Rechts-\nKraft.\nträgern aus der Bundesrepublik Deutschland und aus dem Staat\nIsrael zur gemeinsamen Entwicklung von auf neuen innovativen             (3) Das Abkommen kann von den Vertragsparteien einver-\nTechnologien basierenden Produkten oder Verfahren für die Ver-       nehmlich schriftlich geändert werden. Jede derartige Änderung\nwertung auf dem Weltmarkt durchgeführt werden (im Folgenden          tritt gemäß dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.\nals „Projekte“ bezeichnet).\n(4) Die Gültigkeit bereits getroffener Absprachen und ge-\n(2) Projektpartner können Rechtsträger der Wirtschaft sowie       schlossener Verträge bleibt von einer Änderung oder Kündigung\nWissenschafts- oder Forschungseinrichtungen sein.                    dieses Abkommens unberührt.\n(3) Jeder Rechtsträger, der Partner in einem Projekt ist, unter-\n(5) Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen\nliegt im Hinblick auf die von der eigenen Regierung gewährten\nanderer internationaler Abkommen und Verträge bleiben von\nHilfen und Fördermittel für Forschung und Entwicklung den Be-\ndiesem Abkommen unberührt.\nstimmungen seiner innerstaatlichen Gesetze, Rechtsvorschriften,\nRegeln, Verfahren und Mechanismen.                                       (6) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses\nAbkommens werden von den zusammenarbeitenden Stellen\n(4) Die zusammenarbeitenden Stellen gewähren Projektmittel\noder auf diplomatischem Weg durch Verhandlungen und Kon-\nund Unterstützung entsprechend der Verfügbarkeit nationaler\nsultationen der Vertragsparteien gütlich beigelegt.\nHaushaltsmittel für diesen Zweck und gemäß den Anforderungen\nder zusammenarbeitenden Stellen.                                         (7) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nArtikel 7                               Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung des Staates Israel veranlasst. Die andere Vertrags-\nRechte des geistigen Eigentums\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(1) Die Projektpartner legen ihrer jeweiligen zusammenarbei-      erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\ntenden Stelle einen Nachweis über die vertraglichen Absprachen       der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Jerusalem am 19. Juni 2011, das entspricht\ndem 17. Siwan 5771 im hebräischen Kalender, in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, hebräischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des hebräischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnette Schavan\nH. Kindermann\nFür die Regierung des Staates Israel\nShalom Simhon"]}