{"id":"bgbl2-2015-27-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":27,"date":"2015-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_27.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung zu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe","law_date":"2015-08-26T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015                                    1177\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2                  in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.                       ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich                                                Artikel 5\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden                          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-                  Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der                    republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                       Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz                der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 22. April 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nEdmond Haxhinasto\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 26. August 2015\nS a n M a r i n o* hat mit Wirkung vom 4. August 2015 gegenüber dem Gene-\nralsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens vom\n10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-\nniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246, 247) eine E r k l ä r u n g\ngemäß Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Mai 2015 (BGBl. II S. 837).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 26. August 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}