{"id":"bgbl2-2015-27-11","kind":"bgbl2","year":2015,"number":27,"date":"2015-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-27-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_27.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über Verbindungspersonal","law_date":"2015-09-17T00:00:00Z","page":1186,"pdf_page":14,"num_pages":6,"content":["1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber Verbindungspersonal\nVom 17. September 2015\nDie in Bonn am 30. Oktober 2001 und in Washington D.C. am 6. Dezember\n2001 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika über Verbindungspersonal ist nach ihrem\nArtikel XII Absatz 6\nam 6. Dezember 2001\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. September 2015\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015                            1187\nVereinbarung\nzwischen dem Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nund dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nüber Verbindungspersonal\nDas Verteidigungsministerium                          abhängig davon, ob sie im Rahmen eines Abkommens be-\nder Vereinigten Staaten von Amerika                       reitgestellt oder erstellt wurden, so zu kennzeichnen, dass\nder „vertrauliche“ Charakter ihrer Weitergabe ersichtlich ist.\nund\nDiese Informationskategorie könnte auch Informationen ent-\ndas Bundesministerium der Verteidigung                      halten, die für offen erklärt wurden, aber weiterhin der Wei-\nder Bundesrepublik Deutschland –                        tergabebeschränkung unterliegen.\n(im Folgenden jeweils einzeln als „Vertragspartei“ und gemein-   4. „Regierung des Gastgeberstaates“ ist die Staatsregierung\nsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet),                                  der aufnehmenden Vertragspartei.\n5. „Aufnehmende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, mit wel-\nhaben im Zuge der Ausgestaltung des Nordatlantikvertrages             cher das Verbindungspersonal infolge einer Abordnung durch\nvom 04. April 1949,                                                      eine entsendende Vertragspartei nach Artikel III Verbindung\nhält.\nauf der Grundlage des Abkommens zwischen den Vertrags-\nparteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer    6. „Verbindungsoffizier“ ist ein Offizier oder Zivilbediensteter\nTruppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und dem Zu-               einer Vertragspartei, der gemäß Artikel III dieser Vereinbarung\nsatzabkommen zu dem Abkommen über die Rechtsstellung ihrer               von dieser Vertragspartei bestimmt wird, in Zusammenhang\nTruppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-          mit den in Artikel II dieser Vereinbarung beschriebenen Zwe-\ntionierten ausländischen Truppen vom 18. März 1993,                      cken als ihr Vertreter bei der anderen Vertragspartei Dienst\nzu leisten.\nin Anbetracht der Tatsache, dass es im Interesse beider Ver-\n7. „Regierung des Entsendestaates“ ist die Staatsregierung der\ntragsparteien liegt, die gemeinsame Zusammenarbeit, Interope-\nentsendenden Vertragspartei.\nrabilität und – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften der jeweiligen\nVertragspartei – die Entsendung von Verbindungspersonal zu          8. „Entsendende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die ge-\neinschlägigen Dienststellen der anderen Vertragspartei zu för-           mäß Artikel III einen Verbindungsoffizier entsendet.\ndern,\nArtikel II\ndiese Vereinbarung über die Entsendung einzelner Personen\nzur Wahrnehmung von Verbindungsaufgaben zwischen den Ver-                                            Zweck\ntragsparteien geschlossen:                                             (1) Zweck dieser Vereinbarung ist es, die allgemeinen Bestim-\nmungen für die Entsendung von Verbindungsoffizieren zu den\nArtikel I                            Vertragsparteien der Regierungen der Gastgeberstaaten festzu-\nBegriffsbestimmungen                         legen.\nNeben Begriffen, die in anderen Bestimmungen dieser Verein-         (2) Art, Dauer und Inhalt der Entsendung eines Verbindungs-\nbarung definiert sind, werden in dieser Vereinbarung die nach-      offiziers wird jeweils einvernehmlich zwischen den Vertrags-\nstehenden Begriffe mit folgender Bedeutung verwendet:               parteien in einer Ergänzungsvereinbarung zu dieser Vereinbarung\nfestgelegt.\n1. „Verschlusssachen“ sind offizielle Informationen einer Ver-\ntragspartei, die im Interesse der nationalen Sicherheit dieser    (3) Die konkreten Aufgaben des Verbindungsoffiziers werden\nVertragspartei schutzbedürftig sind und durch das Versehen     bei Einrichtung des Dienstpostens für Verbindungsoffiziere bei\nmit einem Geheimhaltungsgrad entsprechend gekennzeich-         der aufnehmenden Vertragspartei durch diese Vereinbarung und\nnet wurden.                                                    die zugehörige Ergänzungsvereinbarung festgelegt. Grundlage\nfür die Einrichtung der einzelnen Dienstposten für Verbindungs-\n2. Die Vertragsparteien können den Dienstposten eines „An-          offiziere gemäß der vorliegenden Vereinbarung ist der nachge-\nsprechpartners/Betreuungsoffiziers“ gemäß den jeweiligen       wiesene Bedarf der Vertragsparteien und der beiderseitige Nut-\nVorgaben einrichten. In diesem Fall sind „Ansprechpartner/     zen, der sich aus dem betreffenden Dienstposten ergibt.\nBetreuungsoffiziere“ Bedienstete, denen die Unterstützung\nund Koordination aller Kontakte, Anträge auf Informationen,\nArtikel III\nKonsultationen, Zugangswünsche, Hilfeanforderungen sowie\naller anderen Aktivitäten der zu dem Organisationselement                                      Umfang\nder aufnehmenden Vertragspartei oder einer nachgeordneten\nNach seiner Einrichtung unterliegt jeder Dienstposten für einen\nOrganisation abgeordneten bzw. diese besuchenden auslän-\nVerbindungsoffizier der regelmäßigen Überprüfung durch die bei-\ndischen Verbindungsoffiziere obliegen.\nden Vertragsparteien, wodurch sichergestellt werden soll, dass\n3. Handelt es sich bei der aufnehmenden Vertragspartei um die       der Dienstposten weiterhin von den Vertragsparteien benötigt\nVereinigten Staaten von Amerika, so sind „Weitergabebe-        wird und für beide Seiten von Nutzen ist. Die Vertragsparteien\nschränkungen unterliegende offene Informationen“ offene In-    vereinbaren, dass ein Dienstposten für einen Verbindungsoffizier,\nformationen einer Vertragspartei, für die gemäß den gelten-    der von einer der Vertragsparteien nicht mehr benötigt wird oder\nden nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden             nicht mehr von beiderseitigem Nutzen ist, gestrichen wird. Vor\nVertragspartei Beschränkungen hinsichtlich des Zugriffs oder   dem Beginn einer solchen Verwendung sind gegebenenfalls von\nder Verteilung verhängt wurden. Die Informationen sind un-     der anderen Vertragspartei erhobene Forderungen bezüglich","1188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015\neiner offiziellen Bestätigung oder Zulassung des ausländischen          (6) Der Verbindungsoffizier muss zwar die Anzugordnung der\nVerbindungsoffiziers zu erfüllen. Vorbehaltlich anderer Verein-     entsendenden Vertragspartei einhalten, aber auf Ersuchen der\nbarungen beträgt die normale Verwendungszeit eines Verbin-          aufnehmenden Vertragspartei muss er auch die zur Kennzeich-\ndungsoffiziers drei (3) bis sechs (6) Jahre. Vorbehaltlich anderer  nung seiner Nationalität, seines Dienstgrades und seines Status\nVereinbarungen in Einzelfällen kann eine Person Dienst als Ver-     als Verbindungsoffizier erforderlichen Erkennungszeichen tragen.\nbindungsoffizier nur bei einer militärischen Kommandobehörde        Für die einzelnen Anlässe gilt jeweils die Anzugordnung, die am\noder Dienststelle leisten. Gemäß den Bestimmungen des Gast-         ehesten der Anzugordnung der Dienststelle der aufnehmenden\ngeberstaates kann der Verbindungsoffizier eine Besuchsgeneh-        Vertragspartei entspricht, bei welcher der Verbindungsoffizier\nmigung für einen Ort außerhalb des zugelassenen oder ihm            Dienst tut.\ngenehmigten Bereichs beantragen.\n(7) Mit Ablauf der Verwendung eines Verbindungsoffiziers\noder gemäß anderweitiger Vereinbarung der Vertragsparteien\nArtikel IV                            kann die entsendende Vertragspartei den Verbindungsoffizier\ndurch eine andere Person ersetzen, welche die Anforderungen\nGenehmigte Aktivitäten und Aufgaben                    dieser Vereinbarung erfüllt. Für einen solchen Austausch bedarf\n(1) Die Benennung des Verbindungsoffiziers, die Bestimmung       es aller nach den Rechtsvorschriften der aufnehmenden Ver-\ndes Zeitpunkts des Dienstantritts sowie die inhaltliche Aus-        tragspartei geforderten und gemäß dieser Vereinbarung gelten-\ngestaltung seines Aufgabenfelds erfolgen im Einvernehmen zwi-       den Bestätigungen und Zulassungen.\nschen den Vertragsparteien oder den von ihnen bevollmächtigten\nDienststellen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung.                                              Artikel V\n(2) Der Verbindungsoffizier vertritt die entsendende Vertrags-                        Qualifikationen und Status\npartei bei der aufnehmenden Vertragspartei. Er darf keine Auf-          (1) Die entsendende Vertragspartei wählt den Verbindungsof-\ngaben wahrnehmen, die nach den Gesetzen oder Verordnungen           fizier im Einvernehmen mit der aufnehmenden Vertragspartei aus.\ndes Gastgeberstaates den Offizieren oder Bediensteten des           Die ausgewählte Person muss über\nGastgeberstaates vorbehalten sind. Der Verbindungsoffizier\nmuss die einschlägigen Richtlinien, Verfahren und Rechts-           – die zur Wahrnehmung der Aufgaben des angeführten Dienst-\nvorschriften des Gastgeberstaates einhalten. Die aufnehmende           postens benötigte schulische und berufliche Ausbildung sowie\nVertragspartei berät den Verbindungsoffizier bezüglich dieser          berufliche Erfahrung,\nRichtlinien, Verfahren und Rechtsvorschriften. Die aufnehmende      – ausreichende Kenntnisse der Sprache der aufnehmenden\nVertragspartei stellt sicher, dass die Aktivitäten des Verbindungs-    Vertragspartei und\noffiziers ggf. diesen Anforderungen und dem Zweck dieser Ver-\neinbarung entsprechen.                                              – die erforderlichen Sicherheitsbescheide der entsendenden\nVertragspartei verfügen.\n(3) Zugang zu technischen Daten oder Informationen der\naufnehmenden Vertragspartei wird dem Verbindungsoffizier – un-      Die Ergänzungsvereinbarungen zu dieser Vereinbarung können\nabhängig davon, ob es sich um Verschlusssachen oder ander-          Änderungen oder Zusätze zu diesen Auswahlkriterien enthalten.\nweitige Weitergabebeschränkungen unterliegende Informationen            (2) Die Bestätigung oder Zulassung einer Person als Verbin-\nhandelt oder nicht – nur im Rahmen der Ermächtigung durch die       dungsoffizier durch die aufnehmende Vertragspartei verleiht der\naufnehmende Vertragspartei gewährt. Alle Informationen, die         betreffenden Person keine diplomatischen oder anderweitigen\ndem Verbindungsoffizier im Verlauf seiner Verbindungstätigkeit      Sonderrechte.\nbei der aufnehmenden Vertragspartei zugänglich gemacht wer-\nden, sind wie vertraulich der Regierung des Entsendestaates zur\nVerfügung gestellte Informationen zu behandeln und dürfen vom                                      Artikel VI\nVerbindungsoffizier nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung                           Finanzielle Regelungen\nder Regierung des Gastgeberstaates zur weiteren Nutzung frei-\ngegeben oder an andere Personen, Unternehmen, Organisatio-              (1) Die Vertragsparteien haben folgende finanzielle Regelun-\nnen oder Regierungen weitergegeben werden.                          gen getroffen:\na) Büroeinrichtungen und zugehörige Ausstattung. Die aufneh-\n(4) Die entsendende Vertragspartei muss ihren Verbindungs-\nmende Vertragspartei stellt dem Verbindungsoffizier nach\noffizier von einem Dienstposten abberufen, wenn dieser wahr-\nMöglichkeit Büroeinrichtungen zu Verfügung, die denen der\nscheinlich direkt von Feindseligkeiten mit Drittstaaten betroffen\nOffiziere des Gastgeberstaates mit vergleichbarem Dienst-\nsein wird oder solche Feindseligkeiten begonnen haben, sofern\ngrad und in vergleichbarer Dienststellung entsprechen, sowie\nnicht beide Vertragsparteien ausdrücklich eine Belassung im Amt\ndie zugehörige Ausstattung zur Erfüllung seiner Aufgaben ge-\nbilligen. Der Verbindungsoffizier darf nicht an der Vorbereitung\nmäß dieser Vereinbarung; die Kosten der Nutzung dieser Ein-\nund Durchführung von Einsätzen der aufnehmenden Vertrags-\nrichtungen durch den Verbindungsoffizier sind von der ent-\npartei (z. B. Kampf- oder Polizeieinsätze bzw. Einsätze zur Auf-\nsendenden Vertragspartei entsprechend den von der\nrechterhaltung der inneren Ordnung) teilnehmen, in die die ent-\naufnehmenden Vertragspartei bestimmten Kostensätzen zu\nsendende Vertragspartei nicht verwickelt werden möchte.\nerstatten. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß den von der\n(5) Der Verbindungsoffizier darf mit Zustimmung der aufneh-           Regierung des Gastgeberstaates festgelegten Verfahren.\nmenden Vertragspartei als Beobachter an Übungen teilnehmen.         b) Dienstbezüge und Zulagen. In Hinblick auf die Verbindungs-\nDie aktive Teilnahme an Übungen, Verlegungen oder zivilmilitä-           offiziere und ihre Angehörigen sowie ihr persönliches Eigen-\nrischen Aktivitäten auf dem Gebiet der aufnehmenden Vertrags-            tum bleibt die entsendende Vertragspartei auch während des\npartei ist dem Verbindungsoffizier nur gestattet, wenn er                gesamten Entsendezeitraums für alle Dienstbezüge, Zulagen,\nausdrücklich sowohl von der aufnehmenden als auch von der                Dienstleistungen, Versorgungsleistungen, Entschädigungs-\nentsendenden Vertragspartei dazu ermächtigt wurde. Die Teil-             leistungen und anderen Kostenerstattungen zuständig, die in\nnahme an Aktivitäten der aufnehmenden Vertragspartei in Dritt-           ihren finanziellen Zuständigkeitsbereich fallen.\nländern ist dem Verbindungsoffizier nur gestattet, wenn er\nausdrücklich sowohl von der aufnehmenden als auch von der           c) Transport- und Reisekosten, Versetzung und Abordnung.\nentsendenden Vertragspartei und von dem Drittland auf Ersu-\naa) Die entsendende Vertragspartei\nchen der aufnehmenden Vertragspartei dazu ermächtigt wurde\nund wenn sich die aufnehmende und die entsendende Vertrags-                    (1) sorgt für den Transport der Verbindungsoffiziere und\npartei sowie das Drittland ausdrücklich über finanzielle Regelun-              ihrer Angehörigen zu den jeweiligen Standorten im Auf-\ngen und Haftungsangelegenheiten geeinigt haben.                                nahmestaat und für ihre Rückkehr nach Ablauf oder Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015                       1189\nendigung der Verbindungstätigkeit und gewährleistet die   steht unter dem Vorbehalt der Freigabe und der Verfügbarkeit\nZahlung aller einschlägigen Kosten und Aufwendungen,      der entsprechenden Mittel.\nauf deren Erstattung die Verbindungsoffiziere nach den\nRechtsvorschriften des Entsendestaates ein Anrecht                                      Artikel VII\nhaben;\nSicherheit\n(2) begleicht bei einem von der entsendenden Vertrags-\npartei beantragten und von beiden Vertragsparteien           (1) Die aufnehmende Vertragspartei legt fest, bis zu welchem\ngebilligten Standortwechsel eines Verbindungsoffiziers    Umfang und Geheimhaltungsgrad Verschlusssachen und Wei-\nund seiner Angehörigen im Aufnahmestaat alle Trans-       tergabebeschränkungen unterliegende offene Informationen an\nportkosten einschließlich der persönlichen finanziellen   den Verbindungsoffizier weitergegeben werden dürfen. Die\nAnsprüche;                                                aufnehmende Vertragspartei unterrichtet die entsendende Ver-\ntragspartei über die Stufe des Sicherheitsbescheides, die der\n(3) trägt die in Zusammenhang mit Reisen des Verbin-      Verbindungsoffizier benötigt, damit ihm der Zugang zu solchen\ndungsoffiziers aus Anlass von Abordnungen, die von der    Informationen gewährt werden kann. Der Zugang des Verbin-\nentsendenden Vertragspartei bewilligt wurden und in       dungsoffiziers zu derartigen Informationen und Einrichtungen\nderen Interesse erfolgen, entstehenden Transport-         erfolgt in Einklang mit den Zwecken der vorliegenden Verein-\nkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen.           barung (wie in Artikel II dargelegt) und den Bestimmungen des\nvorliegenden Artikels sowie aller anderen Vereinbarungen\nbb) In den Fällen, in denen die Vertragsparteien vorab ver-\nzwischen den Vertragsparteien oder ihren Regierungen über den\neinbaren, dass die Reise im ureigenen Interesse der auf-\nZugang zu solchen Informationen und Einrichtungen.\nnehmenden Vertragspartei erfolgt, trifft die aufnehmende\nVertragspartei in Zusammenhang mit solchen Reisen            (2) Beide Vertragsparteien sorgen dafür, dass für deutsches\ndes Verbindungsoffiziers aus Anlass von Abordnungen,      Personal gewöhnlich durch die Botschaft der Bundesrepublik\ndie von der aufnehmenden Vertragspartei bewilligt wur-    Deutschland in Washington, D.C., und für amerikanisches Per-\nden und in deren Interesse erfolgen, gemäß den gelten-    sonal durch die US-Botschaft in Deutschland Sicherheitserklä-\nden Bestimmungen alle entsprechenden Vorkehrungen         rungen vorgelegt werden, in denen die Sicherheitsbescheide für\nund trägt die Transportkosten, Reisekosten und sonsti-    die von der jeweiligen Vertragspartei entsendeten Verbindungs-\ngen Aufwendungen.                                         offiziere angegeben sind. Die Sicherheitserklärungen sind gemäß\nden geltenden Verfahren der aufnehmenden Vertragspartei zu\nd) Verpflegung und Unterkunft. Bei Bezahlung durch den Ver-\nerstellen und zu übermitteln.\nbindungsoffizier kann die aufnehmende Vertragspartei,\nsoweit verfügbar, auf derselben Grundlage und im selben            (3) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass jeder\nAusmaß, in dem sie entsprechende Einrichtungen für ihr          entsendete Verbindungsoffizier umfassend über die geltenden\neigenes Personal bereitstellt, Familien- oder Ledigenunter-     Rechtsvorschriften für den Schutz der an Verbindungsoffiziere\nkünfte für die Verbindungsoffiziere und ihre Angehörigen        weitergegebenen rechtlich geschützten Informationen (wie\nsowie Verpflegungseinrichtungen für die Verbindungsoffiziere    Patente, urheberrechtlich geschütztes Material, Know-how und\nbereitstellen. Auf jeden Fall leistet die aufnehmende Vertrags- Betriebsgeheimnisse), Verschlusssachen und Weitergabebe-\npartei gegebenenfalls jede mögliche Unterstützung bei der       schränkungen unterliegenden offenen Informationen unterrichtet\nSuche nach geeigneten Unterkünften für Verbindungsoffiziere     ist. Diese Verpflichtung gilt sowohl während als auch nach Ablauf\nund ihre Angehörigen sowie bei deren Beschaffung. Die Kos-      einer Verwendung als Verbindungsoffizier.\nten für die Unterkunft tragen die Verbindungsoffiziere. Gege-      (4) Der Verbindungsoffizier befolgt die Bestimmungen der auf-\nbenenfalls müssen sie zusätzlich zur Miete auch die nicht im    nehmenden Vertragspartei über militärische Sicherheit. Darüber\nMietzins enthaltenen Nebenkosten für Heizung, Gas, Wasser,      hinaus erkennt er die Richtlinien der aufnehmenden Vertragspar-\nStrom, Müllabfuhr usw. tragen. Die Kosten für auf dem freien    tei an, nach denen ihm der Zugang zu bestimmten Verschluss-\nMarkt für Verbindungsoffiziere beschafften Wohnraum, ein-       sachen oder Weitergabebeschränkungen unterliegenden offenen\nschließlich der für bestimmte persönliche Dienstleistungen      Informationen verweigert werden kann, und befolgt diese Anwei-\nwie Wäschereidienste veranschlagten Kosten, stellt die auf-     sungen. Jeder von einem Verbindungsoffizier während seiner\nnehmende Vertragspartei dem betreffenden Verbindungsof-         Verwendung begangene Verstoß gegen die Sicherheitsbestim-\nfizier selbst in Rechnung.                                      mungen ist der entsendenden Vertragspartei zu melden, damit\ne) Ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Verbindungsoffiziere      diese angemessene Maßnahmen ergreifen kann. Jeder Verbin-\nund ihre Angehörigen erhalten ärztliche und zahnärztliche       dungsoffizier, der während seiner Verwendung gegen die\nLeistungen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung zwi-         Rechtsvorschriften und Verfahren für Sicherheitsangelegenheiten\nschen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-        verstößt, ist auf Ersuchen der aufnehmenden Vertragspartei von\nrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der       der entsendenden Vertragspartei abzuberufen.\nVereinigten Staaten von Amerika über medizinische Versor-          (5) Alle dem Verbindungsoffizier zugänglich gemachten Ver-\ngung von Mitgliedern der Streitkräfte und ihren Familienan-     schlusssachen sind als Verschlusssachen zu betrachten, die der\ngehörigen in der Fassung vom 08. April 1992.                    entsendenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, und\nf)   Verletzungen oder Todesfälle. Bei Verletzung oder Tod eines     unterliegen den Vorschriften und Schutzbestimmungen der All-\nVerbindungsoffiziers übermittelt die aufnehmende Vertrags-      gemeinen Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten\npartei der Behörde der entsendenden Vertragspartei auf dem      Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nangemessenen Weg eine Vorfallmeldung. Vorbehaltlich             Deutschland über die Sicherheit von Informationen vom 23. De-\nnationaler Gesetze werden alle von der aufnehmenden Ver-        zember 1960.\ntragspartei bezüglich eines Vorfalls erstellten Berichte           (6) Der Verbindungsoffizier darf keine Verschlusssachen oder\nund/oder durchgeführten Untersuchungen der entsendenden         Weitergabebeschränkungen unterliegenden offenen Informatio-\nVertragspartei durch die zuständige Behörde zugänglich          nen in materieller Form (z. B. Schriftstücke oder elektronische\ngemacht. Die entsendende Vertragspartei trägt die mit dem       Dateien) aufbewahren, sofern dies nicht ausdrücklich in den\nTod ihres Verbindungsoffiziers bzw. von Angehörigen des         Bedingungen der offiziellen Bestätigung oder Zulassung des\nVerbindungsoffiziers verbundenen Bestattungskosten und          Verbindungsoffiziers gestattet und von der Regierung des\nanderen Aufwendungen einschließlich der Kosten für die          Entsendestaates genehmigt wurde.\nRückführung der sterblichen Überreste und des persönlichen\n(7) Die Verpflichtungen des Verbindungsoffiziers und der ent-\nEigentums.\nsendenden Vertragspartei in Bezug auf Verschlusssachen und\n(2) Die Wahrnehmung der finanziellen Verpflichtungen der ein-     Weitergabebeschränkungen unterliegende offene Informationen,\nzelnen Vertragsparteien nach der vorliegenden Vereinbarung           die von der aufnehmenden Vertragspartei in Verbindung mit","1190          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015\ndieser Vereinbarung weitergegeben wurden, bleiben auch nach        des Staates der aufnehmenden Vertragspartei sorgen, in deren\nBeendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung gültig.                 Gebiet der Verbindungsoffizier stationiert ist.\nArtikel VIII                                                       Artikel IX\nTechnische und administrative Angelegenheiten                                  Schadenersatzansprüche\n(1) Vorbehaltlich der Kostenerstattung durch die entsendende       Haftung und Schadenersatzansprüche, die sich aus der\nVertragspartei erbringt die aufnehmende Vertragspartei in Über-    Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, sind gemäß\neinstimmung mit Artikel VI dieser Vereinbarung und soweit dies     Artikel Vlll des Abkommes zwischen den Vertragsparteien des\nnach den Rechtsvorschriften der Regierung des Gastgeber-           Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen\nstaates zulässig ist für den Verbindungsoffizier die zur Erfüllung (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und, soweit anwend-\nseiner Aufgaben gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen           bar, gemäß dem Zusatzabkommen zu dem Abkommen über die\nadministrativen Unterstützungsleistungen.                          Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-\n(2) In Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der           republik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom\nRegierung des Gastgeberstaates und dieser Vereinbarung gelten      18. März 1993 zu regeln.\nfür den Verbindungsoffizier dieselben Beschränkungen, Bedin-\ngungen und Privilegien wie für Personal der aufnehmenden Ver-                                   Artikel X\ntragspartei mit vergleichbarem Dienstgrad und in vergleichbaren\nVerwendungen. Diese Vereinbarung enthält keine Bestimmun-                        Unterstellungsverhältnis, Disziplinar-\ngen, durch die Befreiungen von Steuern, Zoll- oder Einfuhrge-                      angelegenheiten und Abberufung\nbühren oder ähnlichen Abgaben eingeschränkt werden, die dem           (1) Der Verbindungsoffizier bleibt in die Unterstellungsverhält-\nVerbindungsoffizier oder seinen Angehörigen gemäß geltenden        nisse des Entsendestaates eingebunden.\nRechtsvorschriften oder sonstigen internationalen Vereinbarun-\ngen zwischen der Regierung des Gastgeberstaates und der               (2) Die Wahrnehmung der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit in\nRegierung des Entsendestaates gewährt werden können.               Bezug auf die Verbindungsoffiziere und ihre Angehörigen erfolgt\ngemäß dem Abkommen zwischen den Vertragsparteien des\n(3) Die von den Vertragsparteien zu vereinbarenden normalen\nNordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen\nArbeitszeiten des Verbindungsoffiziers müssen in Einklang mit\n(NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und, soweit anwend-\nden Gebräuchen und Erfordernissen beider Vertragsparteien\nbar, gemäß dem Zusatzabkommen zu dem Abkommen über die\nstehen. Je nach Vereinbarung der beiden Seiten kann für den\nRechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-\nVerbindungsoffizier die Feiertagsregelung der entsendenden\nrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom\noder der aufnehmenden Vertragspartei maßgeblich sein. Das\n18. März 1993.\nAnrecht des Verbindungsoffiziers auf Dienstbefreiungen, Urlaub\nund Sonderurlaub richtet sich nach den Rechtsvorschriften der         (3) Die Bestätigung oder Zulassung eines Verbindungsoffiziers\nentsendenden Vertragspartei, die jedoch dafür zu sorgen hat,       kann von der aufnehmenden Vertragspartei jederzeit aus einer\ndass die aufnehmende Vertragspartei so zeitig wie möglich vorab    Reihe von Gründen entzogen, geändert oder befristet werden,\nüber Abwesenheiten des Verbindungsoffiziers unterrichtet wird.     zu denen unter anderem Verstöße gegen die Rechtsvorschriften\n(4) Die aufnehmende Vertragspartei gewährt dem Verbin-          der aufnehmenden Vertragspartei oder der Regierung des Gast-\ndungsoffizier und seinen Angehörigen in dem gemäß ihren            geberstaates gehören. Außerdem ist die Regierung des Entsen-\nRechtsvorschriften zulässigen Rahmen dieselben Einkaufsprivi-      destaates verpflichtet, den Verbindungsoffizier auf Antrag der\nlegien und Kundenrechte in militärischen Verkaufsstellen, Thea-    aufnehmenden Vertragspartei vom Gebiet des Gastgeberstaates\ntern und ähnlichen Fürsorge- und Betreuungseinrichtungen, die      abzuziehen. Die aufnehmende Vertragspartei muss ihren Ab-\nentsprechendem Personal der aufnehmenden Vertragspartei ge-        berufungsantrag begründen; Meinungsverschiedenheiten der\nwährt werden. Diese Bestimmung schränkt jedoch weder an            Vertragsparteien über die Hinlänglichkeit der Gründe der aufneh-\nanderer Stelle der vorliegenden Vereinbarung beschriebene oder     menden Vertragspartei rechtfertigen allerdings keine Verzöge-\nanderweitig von der aufnehmenden Vertragspartei nach ihrem         rung der Abberufung des Verbindungsoffiziers. Die entsendende\nErmessen und mit Genehmigung der entsendenden Vertrags-            Vertragspartei kann jeden gemäß dem vorliegenden Abschnitt\npartei gewährte Sonderrechte ein, noch verpflichtet sie die auf-   abberufenen Verbindungsoffizier auf Ersuchen der aufnehmen-\nnehmende Vertragspartei zur Gewährung von Sonderrechten, die       den Vertragspartei ersetzen, wobei der vorgesehene Ersatz die\ndem Verbindungsoffizier oder seinen Angehörigen nach einschlä-     Anforderungen gemäß vorliegender Vereinbarung erfüllen muss.\ngigen Rechtsvorschriften nicht zustehen.                              (4) Der Verbindungsoffizier befolgt die rechtmäßigen Anord-\n(5) Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart   nungen der zur Erteilung von Anordnungen im besonderen\nwurde, soll der Verbindungsoffizier seinen Wohnsitz im Einzugs-    Aufgabenbereich der aufnehmenden Vertragspartei befugten\ngebiet des Truppenteils oder der Dienststelle der aufnehmenden     Personen, sofern sich diese auf den Aufgabenbereich des\nVertragspartei, bei dem bzw. der er seine Verbindungsaufgaben      Verbindungsoffiziers beziehen.\nwahrnimmt, nehmen.                                                    (5) Der Verbindungsoffizier ist im Rahmen der ihm übertra-\n(6) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass der Ver- genen Aufgaben befugt, Anordnungen an ihm zugeordnetes\nbindungsoffizier und seine Angehörigen zum jeweiligen Zeitpunkt    Personal der aufnehmenden Vertragspartei zu erteilen.\nüber alle Begleitpapiere verfügen, welche die Regierung des           (6) Ein Verbindungsoffizier hat keine Disziplinargewalt über\nGastgeberstaates zur Einreise in ihr bzw. zur Ausreise aus ihrem   militärisches oder ziviles Personal der aufnehmenden Vertrags-\nStaatsgebiet verlangt.                                             partei.\n(7) Der Verbindungsoffizier und seine Angehörigen dürfen\nkeine Feuerwaffen irgendwelcher Art in das Land der aufneh-                                    Artikel XI\nmenden Vertragspartei einführen, sofern sie nicht über eine\nentsprechende Genehmigung der zuständigen Dienststelle der                           Beilegung von Streitigkeiten\nRegierung des Gastgeberstaates verfügen.\nBei der Durchführung der vorliegenden Vereinbarung auf-\n(8) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass der Ver- tretende oder diese betreffende Streitigkeiten sind ausschließlich\nbindungsoffizier und die ihn in den Aufnahmestaat begleitenden     durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beizulegen\nAngehörigen für Haftpflichtversicherungsschutz für private Kraft-  und dürfen nicht zur Entscheidung an Einzelpersonen, nationale\nfahrzeuge gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der           oder internationale Gerichte oder andere Foren überwiesen wer-\nRegierung des Gastgeberstaates oder der Gebietskörperschaft        den, sofern dies nicht einvernehmlich vereinbart wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2015                               1191\nArtikel XII                                    Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Aufga-\nben und Zuständigkeiten von Heeresverbindungskommandos\nInkrafttreten, Änderung,\nvom 14. Februar 1992,\nGeltungsdauer und Beendigung\n(1) Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit mit der                – Vorläufige Vereinbarung zwischen dem Commander-in-Chief,\nbeiderseitigen schriftlichen Zustimmung der Vertragsparteien                United States Army, Europe, and Seventh Army und dem\ngeändert werden.                                                            Befehlshaber des deutschen Heeresführungskommandos,\nunterzeichnet am 08. Juli 1994,\n(2) Besteht ein Widerspruch zwischen einer Ergänzungs-\nvereinbarung zu dieser Vereinbarung und der Vereinbarung, so              – Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-\nist die Vereinbarung maßgebend. Bei Widerspruch zwischen der                gung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\nvorliegenden Vereinbarung und einem einschlägigen Truppen-                  ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten\nstatut ist das Truppenstatut maßgebend.                                     durch das Oberkommando der Streitkräfte der Vereinigten\n(3) Jede der beiden Vertragsparteien kann die vorliegende                Staaten von Amerika in Europa, über die Errichtung der Dienst-\nVereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten durch              stellen des deutschen Verbindungsoffiziers beim Hauptquartier\nein an die andere Vertragspartei gerichtetes Schreiben kündigen.            der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in Europa\nEine solche Kündigungsanzeige ist umgehend in Konsultationen                und des Verbindungsoffiziers der Streitkräfte der Vereinigten\nder Vertragsparteien zu erörtern, um eine angemessene Vorge-                Staaten von Amerika in Europa beim Bundesministerium der\nhensweise zur Umsetzung der Kündigung zu beschließen; im                    Verteidigung vom 12. Juli 1996 in der durch Schriftwechsel\nFalle einer solchen Kündigung gelten die folgenden Regeln: Die              vom 19. und 29. Dezember 1997 geänderten Fassung,\nkündigende Vertragspartei setzt ihre finanzielle und sonstige\nBeteiligung bis zum Tag des Inkrafttretens der Kündigung fort.            – Vereinbarung zwischen dem Department of the Army der Ver-\nJede Vertragspartei trägt die für sie infolge der Kündigung anfal-          einigten Staaten von Amerika und dem Bundesministerium der\nlenden Kosten, einschließlich jener Kosten, die sie der anderen             Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch\nVertragspartei nach der vorliegenden Vereinbarung erstatten                 das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, über die\nmuss. Alle Informationen, die sie vor der Kündigung nach der                Stationierung eines Verbindungsoffiziers beim United States\nvorliegenden Vereinbarung erhalten haben, verbleiben vorbehalt-             Army Simulation, Training and Instrument Command vom\nlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung im Besitz der Ver-                29. Mai 1995.\ntragsparteien.\nDiese Vereinbarung bezieht sich weder auf Personal, das im\n(4) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien           Rahmen bestimmter Projekte gemäß den in der einschlägigen\nnach Artikel VII (Sicherheit) bleiben ungeachtet der Beendigung           spezifischen Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Be-\noder des Außerkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung                  stimmungen für Verbindungspersonal Dienst leistet, noch auf\nbestehen.                                                                 Personal, das im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen oder\n(5) Diese Vereinbarung hebt frühere Bestimmungen über Ver-             multinationalen Programmen oder einer bestehenden FMS-\nbindungspersonal in Vereinbarungen zwischen den Vertragspar-              Vereinbarung oder auf der Grundlage von Austauschprogram-\nteien auf. Dies sind im Einzelnen folgende Vereinbarungen:                men Dienst leistet.\n– Vereinbarung zwischen dem Department of the Army der                       (6) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die\nVereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesminister der             Vertragsparteien in Kraft.\nGeschehen in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nWashington, 6. Dezember 2001\nFür das Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nRobert W. Nooman, Jr.\nBonn, 30. Oktober 2001\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. D i e t e r F l e c k"]}