{"id":"bgbl2-2015-26-8","kind":"bgbl2","year":2015,"number":26,"date":"2015-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/26#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_26.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommission über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-08-12T00:00:00Z","page":1164,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1164          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015\n(4) Die Regierung der Republik Kenia wird etwaige Rück-                                          Artikel 5\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nVon dem in dem Abkommen vom 28. Juni 2011 zwischen der\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nKfW in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Republik Kenia\nder Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 unter\ngarantieren.\nArtikel 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) für das Vorhaben\n„Programm Entwicklung des Gesundheitssektors – Unter-\nArtikel 3                                   stützung der Gesundheitsfinanzierung“ vorgesehenen Finanzie-\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die KfW von sämt-            rungsbeitrag in Höhe von 23 000 000 Euro (in Worten: dreiund-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im          zwanzig Millionen Euro) wird ein Betrag in Höhe von 2 000 000\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro), und von dem in dem\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kenia          obengenannten Abkommen unter Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nerhoben werden.                                                         stabe d) für das Vorhaben „Programm Entwicklung des Gesund-\nheitssektors – reproduktive und sexuelle Gesundheit“ vorgese-\nhenen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 8 000 000 Euro (in\nArtikel 4\nWorten: acht Millionen Euro) wird ein Betrag von 2 000 000 Euro\nDie Regierung der Republik Kenia überlässt bei den sich aus          (in Worten: zwei Millionen Euro), insgesamt also 4 000 000 Euro\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-             (in Worten: vier Millionen Euro), umgewidmet und für das Neu-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im              vorhaben „Stipendien für Sekundarbildung“ verwendet, wenn\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten             nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,         ist.\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 6\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen.                                                                    Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 26. Februar 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas Peschke\nFür die Regierung der Republik Kenia\nHenry K. Rotich\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 2015\nDas in Jaunde am 12. Juni 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommis-\nsion über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 12. Juni 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015                             1165\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Deutschland und der COMIFAC durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nund\ndie Zentralafrikanische Forstkommission –                      (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafri-             ten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nkanischen Forstkommission,                                               Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           wendung.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                            Artikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission beizu-           träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ntragen,                                                                  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 8/2011 vom\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\n9. Dezember 2011 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\ndem Zusagejahr 2011 die entsprechenden Finanzierungsverträge\nland in Jaunde mit der Zusage der Mittel –\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nsind wie folgt übereingekommen:                                       des 31. Dezember 2019.\nArtikel 1                                                               Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              Die COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW\nes der Zentralafrikanischen Forstkommission (COMIFAC) bezie-             von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-\nhungsweise anderen, von beiden Vertragspartnern gemeinsam                gestellt wird, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-             führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in ihren Mit-\naufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt            gliedsländern erhoben werden.\n15 500 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen fünfhunderttau-\nsend Euro) für das Programm „Nachhaltige Waldbewirtschaftung                                          Artikel 4\nim Kongobecken“ zu erhalten:\nDie COMIFAC überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFür die Vorhaben                                                         Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und\na) Umweltstiftung Tri-National de la Sangha, Finanzierungsfens-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nter Republik Kamerun (Lobeke Park) bis zu 5 500 000 Euro\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n(in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro),\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nb) Unterstützung des grenzüberschreitenden Nationalparks                 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nBSB Yamoussa bis zu 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Mil-         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nlionen Euro),                                                       nehmigungen.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist.                                                                          Artikel 5\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 12. Juni 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus-Ludwig Keferstein\nFür die Zentralafrikanische Forstkommission\nRaymond Mbitikon"]}