{"id":"bgbl2-2015-26-7","kind":"bgbl2","year":2015,"number":26,"date":"2015-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/26#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_26.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-08-12T00:00:00Z","page":1162,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 2015\nDas in Nairobi am 26. Februar 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 26. Februar 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015                       1163\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) „Entwicklung des Wasser- und Sanitärsektors – Water\nServices Trust Fund, Phase III“ bis zu 8 500 000 Euro (in\nund\nWorten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro),\ndie Regierung der Republik Kenia –\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Um-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nKenia,\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nStellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-\nzu vertiefen,\nfüllen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Regierung der Republik Kenia von der KfW für dieses\nin der Republik Kenia beizutragen,                                 Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nein Darlehen zu erhalten.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-keniani-\nschen Regierungsverhandlungen vom 10. Dezember 2013 –                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Deutschland und der Regierung der Republik Kenia durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3\nArtikel 1                           bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als\nVorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für     als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\nWiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:                   als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\n1. Darlehen von insgesamt bis zu 96 500 000 Euro (in Worten:\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nsechsundneunzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nVorhaben:\nwerden.\na) „Ernährungssicherheit durch verbesserte landwirtschaft-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nliche Produktivität im Westen Kenias“ bis zu 17 000 000\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nEuro (in Worten: siebzehn Millionen Euro);\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nb) „Dürreresilienz im Norden Kenias“ bis zu 8 000 000 Euro    Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\n(in Worten: acht Millionen Euro);                         Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nc) „Kleinbewässerung Mount Kenya IV“ bis zu 5 500 000\nVorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nEuro (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro);\nAnwendung.\nd) „Gesundheitsfinanzierung“ bis zu 20 000 000 Euro (in\nWorten: zwanzig Millionen Euro);                                                        Artikel 2\ne) „Wasser- und Sanitärversorgung in (rand)städtischen\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nWachstumsregionen“ bis zu 28 000 000 Euro (in Worten:\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nachtundzwanzig Millionen Euro);\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nf)  „Abwasser Lake Victoria“ bis zu 18 000 000 Euro (in Wor-  KfW und der Regierung der Republik Kenia zu schließenden\nten: achtzehn Millionen Euro);                            Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\n2. im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Energie-\nsektor, ein zinsvergünstigtes Darlehen bis zu 80 000 000         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nEuro (in Worten: achtzig Millionen Euro) für das Vorhaben     entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\n„Geothermiefeldentwicklung Bogoria-Silali Block“,             Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nmit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nfestgestellt worden ist.\n(3) Die Regierung der Republik Kenia wird gegenüber der KfW\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt bis zu 10 000 000 Euro\nalle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\n(in Worten: zehn Millionen Euro) für die Vorhaben:\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\na) „Jugendfreundliche Dienste“ bis zu 1 500 000 Euro (in      Verträge in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Republik\nWorten: eine Million fünfhunderttausend Euro);            Kenia garantieren."]}