{"id":"bgbl2-2015-26-6","kind":"bgbl2","year":2015,"number":26,"date":"2015-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/26#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_26.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-08-12T00:00:00Z","page":1160,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 2015\nDas in Kigali am 6. September 2012 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem\nArtikel 4\nam 6. September 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015                           1161\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Pro-\ndie Regierung der Republik Ruanda –                    gramme ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nRuanda,\nin Absatz 1 genannten Programme oder für notwendige Begleit-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          genannten Programme von der KfW zu erhalten, findet dieses\nvertiefen,                                                            Abkommen Anwendung.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                     Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nin der Republik Ruanda beizutragen,                                   den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 9. November 2011            träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nder deutsch-ruandischen Regierungsverhandlungen –                     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nsind wie folgt übereingekommen:                                    entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nArtikel 1                                schlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für          (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-           Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nsamt 20 500 000 Euro für die folgenden Programme zu erhalten:         lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\na) Makroökonomische Programmunterstützung im Rahmen der\nKfW garantieren.\nWirtschaftsentwicklungs- und Armutsbekämpfungsstrate-\ngie – Begleitmaßnahme Öffentliche Finanzverwaltung bis zu\n3 Millionen Euro;                                                                             Artikel 3\nb) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten            Die Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämtli-\nRegierungsführung – Ruandischer lokaler Entwicklungsfonds        chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nbis zu 12 Millionen Euro;                                        sammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ruanda\nc) Programm Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung – Tech-          erhoben werden.\nnische und berufliche Ausbildung bis zu 5 500 000 Euro,\nArtikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Programme\nfestgestellt worden ist.                                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 6. September 2012 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Wiesner\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nJohn Rwangombwa"]}