{"id":"bgbl2-2015-26-5","kind":"bgbl2","year":2015,"number":26,"date":"2015-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_26.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-08-12T00:00:00Z","page":1158,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1158          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen         gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nRepublik Kongo erhoben werden.                                         in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArtikel 4                                  kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-                                       Artikel 5\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die            Kraft.\nGeschehen zu Kinshasa am 3. Dezember 2014 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W o l f g a n g M a n i g\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nDismas Magbengu\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 2015\nDas in Kigali am 9. Februar 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 9. Februar 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015                            1159\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nund\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Regierung der Republik Ruanda –\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nRuanda,                                                                maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                       Artikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nin der Republik Ruanda beizutragen,                                    beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 4. September 2009               (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nder deutsch-ruandischen Regierungsverhandlungen –                      entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nsind wie folgt übereingekommen:\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2017.\nArtikel 1\n(3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nes der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für        zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-            ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nsamt 26 500 000,– EUR (in Worten: sechsundzwanzig Millionen            KfW garantieren.\nfünfhunderttausend) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Makroökonomische Programmunterstützung im Rahmen                                                Artikel 3\nder Wirtschaftsentwicklungs- und Armutsbekämpfungs-                  Die Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämt-\nstrategie“ bis zu 14 000 000,– EUR (in Worten: vierzehn           lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nMillionen Euro);                                                  Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nb) „Makroökonomische Programmunterstützung im Rahmen                   in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ruanda\nder Wirtschaftsentwicklungs- und Armutsbekämpfungs-               erhoben werden.\nstrategie – Begleitmaßnahme Öffentliche Finanzverwaltung“\nbis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro);                                         Artikel 4\nc) „Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und                  Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus\nguten Regierungsführung“ bis zu 3 500 000,– EUR (in               der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nWorten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro);                  porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nd) „Programm zur Unterstützung des Gesundheitssektors und              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nder Familienplanung – Sektorbudgethilfe“ 5 000 000,– EUR          unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\n(in Worten: fünf Millionen Euro);                                 tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ne) „Programm Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung“                 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.                                                                            Artikel 5\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                    Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 9. Februar 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nElmar Timpe\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nLouise Mushikiwabo"]}