{"id":"bgbl2-2015-26-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":26,"date":"2015-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_26.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-08-12T00:00:00Z","page":1156,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1156           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015\nArtikel 3                                   gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die           der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der            Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nRepublik Kongo erhoben werden.                                          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4                                                              Artikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-            Kraft.\nGeschehen zu Kinshasa am 13. November 2013 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W o l f g a n g M a n i g\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nTunda ya Kasende\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 2015\nDas in Kinshasa am 3. Dezember 2014 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Re-\npublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 3. Dezember 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015                         1157\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            e) „Unterstützung der Reintegration von Ex-Kombattanten und\nFlüchtlingen II“ bis zu 8,9 Millionen Euro (in Worten: acht Mil-\nund\nlionen neunhunderttausend Euro),\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nschen Republik Kongo,                                             nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                           (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,                 findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 225/2013 vom\nArtikel 2\n16. Dezember 2013 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit der Zusage der Mittel –                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nsind wie folgt übereingekommen:                                den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nArtikel 1                            träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder an-          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden            entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-   dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 41 Millionen Euro (in      schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nWorten: einundvierzig Millionen Euro) zu erhalten:                des 31. Dezember 2020.\nFür die Vorhaben                                                     (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\na) „Städtische Wasserversorgung Sekundarstädte I“ bis zu\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n6 Millionen Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nb) „Städtische Wasserversorgung Sekundarstädte IV“ bis zu         nen, gegenüber der KfW garantieren.\n8 Millionen Euro (in Worten: acht Millionen Euro),\nc) „Sektorprogramm Mikrofinanz V“ bis zu 12 Millionen Euro (in                                   Artikel 3\nWorten: zwölf Millionen Euro),\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die\nd) „Friedensfonds VI“ bis zu 6,1 Millionen Euro (in Worten: sechs KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nMillionen einhunderttausend Euro),                           frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der"]}