{"id":"bgbl2-2015-26-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":26,"date":"2015-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_26.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-08-12T00:00:00Z","page":1154,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. August 2015\nDas in Kinshasa am 13. November 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nist nach seinem Artikel 5\nam 13. November 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2015                        1155\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             d) Treuhandfonds für Schutzgebiete (Okapi-Fonds) bis zu\n15 Millionen Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),\nund\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –           e) Friedensfonds VI bis zu 10 Millionen Euro (in Worten: zehn\nMillionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        f)  Ernährungssicherung für Krisenopfer bis zu 20 Millionen Euro\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-             (in Worten: zwanzig Millionen Euro),\nschen Republik Kongo,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     festgestellt worden ist.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvertiefen,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,                  späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-       wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nlungen vom 28. November 2012 –                                     der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                        Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder            träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden           werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)           die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 69 Millionen Euro      beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(in Worten: neunundsechzig Millionen Euro) zu erhalten:            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nFür die Vorhaben                                                      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\na) Sektorprogramm Wasser (PROSECO) III bis zu 11,5 Millionen       dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nEuro (in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Euro),      schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nb) Sektorprogramm Wasser (PROSECO) III, Begleitmaßnahmen,          des 31. Dezember 2020.\nbis zu 2,5 Millionen (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\n(3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-\ntausend Euro),\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nc) Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirt-       wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nschaftung bis zu 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Millionen Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nEuro),                                                        nen, gegenüber der KfW garantieren."]}