{"id":"bgbl2-2015-25-7","kind":"bgbl2","year":2015,"number":25,"date":"2015-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/25#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_25.pdf#page=17","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-40-02","law_date":"2015-08-05T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015 1133\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-40-02)\nVom 5. August 2015\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu\ndem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die\nRechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-40-02)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. August 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 29. Juli 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 39 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt\nihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\nbeauftragt sind, in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen General Dynamics Information\nTechnology, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-40-02 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätig-\nkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA\nzu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-40-02 mit dem Unternehmen General\nDynamics Information Technology, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende\nDienstleistungen zu erbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt das Zentrum für Hirnverletzungen (Defense and\nVeterans Brain Injury Center), eine wesentliche Einrichtung zur Behandlung von\nSchädel-Hirn-Traumata, die auf Weisung des US-Kongresses eingerichtet wurde. Die\nfolgenden Dienstleistungen werden beim „Landstuhl Regional Medical Command“\nerbracht: Erarbeitung von und Aufsicht über klinische Studien, Aufklärung von Soldaten\nund deren Familien in Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata und der ent-\nsprechenden klinischen Behandlung sowie Koordinierung der klinischen Behandlung\nund der medizinischen Dienstleistungen für Soldaten und deren Familienangehörige.\nIn Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-40-02 zu erbringenden\nDienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht\neinzuhalten.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Family Service Coordinator“ und\n„Medical Services Coordinator“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes NTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-\nstimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,\nderen Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses\nUnternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es\nsei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und\nVergünstigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen\nMaßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftrag-\nnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten\nDienstleistungen das deutsche Recht achten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015        1135\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-40-02 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-TC-40-02 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden\nVertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des\nVertrags DOCPER-TC-40-02 mit einer Laufzeit vom 6. Juni 2013 bis 30. Dezem-\nber 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt,\nkann eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach\nvorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Verein-\nbarung tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei\naußer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-\nbindlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,\ndie am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das\nAuswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 39 vom\n29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}