{"id":"bgbl2-2015-25-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":25,"date":"2015-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_25.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-15T00:00:00Z","page":1120,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 2015\nDas in Kinshasa am 12. Dezember 2012 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nTeil 2 ist nach seinem Artikel 5\nam 12. Dezember 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015                             1121\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nTeil 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nund\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –              findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-                                         Artikel 2\nschen Republik Kongo,                                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nvertiefen,                                                            beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,                     schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2018.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 184/2010 vom\n30. Dezember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-               (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-\nland Kinshasa mit der Zusage der Mittel –                             weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 3\nes der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder                   Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden              KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-       frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 29 700 000 (in Worten:         in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen\nneunundzwanzig Millionen siebenhunderttausend) Euro für fol-          Republik Kongo erhoben werden.\ngende Vorhaben zu erhalten:\na) „Programm Mikrofinanzsystementwicklung“ bis zu 9 700 000                                        Artikel 4\n(in Worten: neun Millionen siebenhunderttausend) Euro;\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt\nb) „Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirt-         bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nschaftung“ bis zu 20 Millionen (in Worten: zwanzig Millionen)    gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nEuro,                                                            und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben            der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nfestgestellt worden ist.                                              gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur      Kraft.\nGeschehen zu Kinshasa am 12. Dezember 2012 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Gruner\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nRaymond Tshibanda"]}