{"id":"bgbl2-2015-25-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":25,"date":"2015-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-15T00:00:00Z","page":1118,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 2015\nDas in Kinshasa am 12. Dezember 2012 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nist nach seinem Artikel 5\nam 12. Dezember 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2015                            1119\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nund\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nschen Republik Kongo,                                                träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nvertiefen,                                                           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,                    des 31. Dezember 2018.\n(3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 184/2010 vom\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\n30. Dezember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nland Kinshasa mit der Zusage der Mittel –\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   können, gegenüber der KfW garantieren.\nArtikel 1                                                            Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die\nes der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder              KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden             frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durch-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-      führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt bis zu 30 Millionen Euro      Demokratischen Republik Kongo erhoben werden.\nfür folgende Vorhaben zu erhalten:\nArtikel 4\na) „Friedensfonds“ bis zu 20 Millionen Euro;\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt\nb) „Sektorprogramm Wasser/Abwasser“ bis zu 10 Millionen\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nEuro;\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben           und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nfestgestellt worden ist.                                             der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo             ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-        Kraft.\nGeschehen zu Kinshasa am 12. Dezember 2012 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Gruner\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nRaymond Tshibanda"]}