{"id":"bgbl2-2015-24-8","kind":"bgbl2","year":2015,"number":24,"date":"2015-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/24#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_24.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst","law_date":"2015-08-04T00:00:00Z","page":1091,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015                       1091\nArtikel 7                              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nKraft.\nnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der      diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten       ist.\nGeschehen zu Maputo am 3. Juli 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPhilipp Schauer\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nOldemiro Balói\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Rahmenabkommens\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nim Rettungsdienst\nVom 4. August 2015\nDas in Pilsen am 4. April 2013 unterzeichnete Rahmen-\nabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Tschechischen Republik über die grenzüber-\nschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst ist nach\nseinem Artikel 15 Absatz 2\nam 18. Juli 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 2015\nBundesministerium für Gesundheit\nIm Auftrag\nJudith Haugwitz","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nRahmenabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Tschechischen Republik\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nim Rettungsdienst\nDie Bundesrepublik Deutschland                   6. „Einsatz der Einsatzkräfte“ – Tätigkeit der Mitglieder der\nEinsatzkräfte ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer\nund\nWeisung zum Einsatz, die aufgrund des ausgewerteten Not-\ndie Tschechische Republik,                        rufes durch die Rettungsleitstelle erteilt wird, bis zur Rück-\nkehr zum Stationierungsort der Einsatzkräfte oder zu dem\nnachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –               durch die zuständige Rettungsleitstelle bestimmten Ort;\nim Bewusstsein der zunehmenden Mobilität der Menschen          7. „Rettungsleitstelle“ – zentrale Arbeitsstätte der operativen\nzwischen beiden Staaten und der Forderung nach einer ständi-          Einsatzleitung, die in kontinuierlichem Betrieb Notrufe\ngen Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und Verfügbarkeit       annimmt und auswertet, Einsatzkräfte entsendet und die\nder Gesundheitsversorgung,                                            Sicherstellung des Rettungsdienstes koordiniert;\n8. „Einsatzort“ – der Ort, an dem sich der Patient zum Zeitpunkt\nvon dem Wunsch geleitet, die Grundlagen für eine engere\ndes Eintreffens der Einsatzkräfte befindet.\ngrenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Ret-\ntungsdienstes zu schaffen und den Zugang zum Rettungsdienst\nim Grenzgebiet zu erleichtern,                                                                 Artikel 2\nZweck\nentschlossen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit\ninsbesondere durch den Abschluss von Kooperationsvereinba-           Dieses Rahmenabkommen definiert den rechtlichen Rahmen\nrungen auf regionaler Ebene zu erleichtern und zu fördern,        für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst\nmit dem Ziel, im Grenzgebiet eine bestmögliche rettungsdienst-\nim Bestreben, die Verwaltungsverfahren unter Berücksichti-     liche Versorgung zu gewährleisten.\ngung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der völker-\nrechtlichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie des\nArtikel 3\nRechts der Europäischen Union zu vereinfachen –\nGeltungsbereich\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet:\nArtikel 1                           –   in der Bundesrepublik Deutschland für den Freistaat Sachsen\nund den Freistaat Bayern,\nBegriffsbestimmungen\n–   in der Tschechischen Republik für den Bezirk Reichenberg\nFür die Zwecke der Auslegung dieses Rahmenabkommens                (Liberecký kraj), den Bezirk Aussig (Ústecký kraj), den Bezirk\nund der auf Grundlage dieses Rahmenabkommens geschlosse-              Karlsbad (Karlovarský kraj), den Bezirk Pilsen (Plzeňský kraj)\nnen Kooperationsvereinbarungen versteht man unter:                    und den Bezirk Südböhmen (Jihočeský kraj).\n1. „Rettungsdienst“ – medizinische Dienstleistung, in deren          (2) Dieses Rahmenabkommen findet auf alle Personen An-\nRahmen aufgrund von ausgewerteten Notrufen Notfallrettung     wendung, die sich in dem im Absatz 1 aufgeführten Grenzgebiet\nund Krankentransport gewährt wird;                            befinden und die eine rettungsdienstliche Versorgung benötigen.\n2. „Notfallrettung“ – notfallmedizinische Versorgung eines Pa-\ntienten, der sich in einem gesundheitlichen Zustand befindet,                              Artikel 4\nder zu schwerwiegenden oder dauerhaften Schädigungen\nKooperationsvereinbarungen\noder zum Tod führt oder führen kann und die durch die Ein-\nsatzkräfte am Einsatzort sowie während des Transports des        (1) Zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusam-\nPatienten in eine am schnellsten erreichbare und hinsichtlich menarbeit nach diesem Rahmenabkommen sollen Kooperations-\ndes Gesundheitszustandes des Patienten geeignete, von der     vereinbarungen geschlossen werden.\nzuständigen Rettungsleitstelle bestimmte medizinische Ver-\n(2) Nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung\nsorgungseinrichtung gewährt wird;\nund dem geltenden innerstaatlichen Recht der jeweiligen Ver-\n3. „Krankentransport“ – der Transport von Patienten, deren        tragspartei sind zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen\nGesundheitszustand eine durchgehende und fachgerechte         befugt:\nmedizinische Versorgung während des Transports mit einem\n–   in der Bundesrepublik Deutschland die für den Rettungs-\nRettungsfahrzeug erfordert;\ndienst zuständigen Ministerien der Freistaaten Bayern und\n4. „Rettungsfahrzeug“ – Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das         Sachsen im Einvernehmen mit den kommunalen Aufgaben-\nim Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Ver-        trägern und den Kostenträgern des Rettungsdienstes sowie\ntragspartei im Rettungsdienst eingesetzt wird;                    für den Freistaat Bayern auch mit der Kassenärztlichen Ver-\neinigung Bayerns,\n5. „Einsatzkräfte“ – medizinisches Personal, das die Qualifizie-\nrung für die Gewährung des Rettungsdienstes gemäß den je-     –   in der Tschechischen Republik der Bezirk Reichenberg\nweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erfüllt und      (Liberecký kraj), der Bezirk Aussig (Ústecký kraj), der Bezirk\nweitere Personen, die sich an der Sicherstellung des Ret-         Karlsbad (Karlovarský kraj), der Bezirk Pilsen (Plzeňský kraj)\ntungsdienstes gemäß diesen Rechtsvorschriften beteiligen;         und der Bezirk Südböhmen (Jihočeský kraj).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015                          1093\n(3) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgrund                                              Artikel 6\ndieses Rahmenabkommens erfolgt, indem die zuständige Ret-\ntungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen                          Grenzüberschreitung\nVertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Ret-         (1) Personen, die aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertrags-\ntungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert     partei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bei der\nund sie die Einsatzkräfte an den Einsatzort entsendet.               Durchführung dieses Rahmenabkommens einreisen, sind von\n(4) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die Bedingungen         der Pflicht befreit, ein gültiges Reisedokument sowie einen Sicht-\nund Verfahrensweisen der grenzüberschreitenden Zusammen-             vermerk oder ein anderes Dokument, das zur Einreise und zum\narbeit im Rettungsdienst insbesondere in folgenden Bereichen:        Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berech-\ntigt, bei sich zu führen, falls diese Dokumente erforderlich sind.\n1. Organisation des Rettungsdienstes im Rahmen der grenz-          Die Befreiung endet, sobald es möglich ist, die genannten\nüberschreitenden Zusammenarbeit;                                Dokumente zu erhalten oder Ersatzdokumente zu bekommen,\n2. Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte einer Vertrags-    wobei die besonderen Umstände des betreffenden Falles zu\npartei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertrags-      beachten sind.\npartei;                                                             (2) Besteht keine Möglichkeit, die im Absatz 1 genannten\n3. Einsatz der Rettungsfahrzeuge einer Vertragspartei auf dem      Dokumente zu erhalten, so nimmt die Vertragspartei, aus deren\nHoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;               Hoheitsgebiet der Grenzübertritt erfolgte, die Personen, denen\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei medizinische Ver-\n4. Festlegung der geeigneten medizinischen Versorgungsein-         sorgung gewährt wurde, ohne zusätzliche Formalitäten und ohne\nrichtung nach Artikel 1 Nummer 2. Sofern es der Gesund-         unnötige Verzögerung auf.\nheitszustand des Patienten erlaubt, wird dieser, der zum\nZeitpunkt des Einsatzes der Einsatzkräfte seinen Wohnsitz           (3) Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von\nim Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, in der Regel in das  Grenzkontrollen an der gemeinsamen Grenze im Einklang mit\nHoheitsgebiet dieser Vertragspartei transportiert;              dem Recht der Europäischen Union, und sofern bestimmte\nGrenzübergangsstellen festgelegt wurden, kann der Grenzüber-\n5. Verfahrensweisen während des Transports des Patienten zu        tritt von Rettungsfahrzeugen und allen Personen gemäß Absatz 1\neiner medizinischen Versorgungseinrichtung und bei seiner       nur über diese erfolgen. Andere als die festgelegten Grenzüber-\nAufnahme in der medizinischen Versorgungseinrichtung, so        gangsstellen können zum Grenzübertritt benutzt werden, wenn die\ndass eine lückenlose medizinische Versorgung des Patienten      zuständigen Grenzbehörden zuvor darüber informiert wurden.\nohne unnötige zeitliche Verzögerungen gewährleistet werden\nkann;\nArtikel 7\n6. Kriterien zur Bewertung und Kontrolle der Qualität und der\nSicherheit des Rettungsdienstes sowie Verfahrensweisen zur                   Sonderstellung der Rettungsfahrzeuge\nDokumentation, statistischen Erfassung und Auswertung von\n(1) Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei haben bei\ngrenzüberschreitender Zusammenarbeit im Sinne dieses\neinem Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen\nRahmenabkommens;\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleichen Son-\n7. Abrechnung und Vergütung von grenzüberschreitender Zu-          der- und Wegerechte wie Landrettungsfahrzeuge der anderen\nsammenarbeit nach Artikel 11 dieses Rahmenabkommens;            Vertragspartei gemäß den jeweiligen Straßenverkehrsvorschrif-\nten.\n8. Umfang der Haftpflichtversicherung nach Artikel 12 dieses\nRahmenabkommens;                                                    (2) Rettungsfahrzeuge sind beim Einsatz der Einsatzkräfte\nnach diesem Rahmenabkommen berechtigt, auf dem Hoheits-\n9. Verfahren der Kommunikation zwischen den zuständigen\ngebiet der anderen Vertragspartei ihre eigenen besonderen\nRettungsleitstellen der Vertragsparteien, zwischen den Ret-\nLichtwarnsignale und besondere akustischen Signale zu verwen-\ntungsleitstellen und den Einsatzkräften und zwischen den\nden.\nEinsatzkräften untereinander;\n(3) Landrettungsfahrzeuge sind bei einem Einsatz der Einsatz-\n10. Regeln und Vorgehensweisen, falls es während eines Einsat-\nkräfte auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im\nzes der Einsatzkräfte zum Tod eines Patienten kommt.\nSinne dieses Rahmenabkommens von den Gebühren für die\nNutzung einer Mautstraße befreit.\nArtikel 5\n(4) Jede Vertragspartei erkennt Fahrzeugzulassungen, Fahr-\nEinsatzkräfte                             erlaubnisse, Fahrberechtigungen, Befähigungsnachweise von\n(1) Die Einsatzkräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Ret-   Luftfahrzeugführern und Schiffsführern, Schiffszertifikate, tech-\ntungsdienst gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer      nische Ausstattungen, Genehmigungen und andere Anforderun-\nVertragspartei berechtigt sind, werden für die Zwecke dieses         gen, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte not-\nRahmenabkommens für die vorübergehende Ausübung dieser               wendig sind und die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der\nTätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als       anderen Vertragspartei entsprechen, als ihren eigenen Rechts-\nberechtigt angesehen und sind von der Pflichtmitgliedschaft in       vorschriften entsprechend an.\nBerufskammern der anderen Vertragspartei befreit.\n(2) Die Einsatzkräfte einer Vertragspartei, die ihre Tätigkeit im                                 Artikel 8\nEinklang mit diesem Rahmenabkommen ausüben, haben bei ei-                              Ausrüstung der Einsatzkräfte\nnem grenzüberschreitenden Einsatz der Einsatzkräfte auf dem\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleiche berufs-             (1) Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach\nrechtliche Stellung wie die Einsatzkräfte dieser Vertragspartei      diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Ein-\nund handeln unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Ver-          satzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Sta-\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsatzkräfte den Einsatz    tionierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften\ndurchführen.                                                         erfüllen.\n(3) Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Einsatzkräf-          (2) Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der\nten richtet sich das medizinische Personal nach den eigenen, für     Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrver-\ndie Gewährleistung der medizinischen Versorgung empfohlenen          boten oder -beschränkungen und keiner Genehmigung der\nVerfahren.                                                           zuständigen nationalen Behörden.","1094            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nArtikel 9                                                             Artikel 13\nNutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst                                   Gemeinsame Kommission\n(1) Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten\n(1) Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien\nLuftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach die-\nzusammengesetzte Gemeinsame Kommission eingerichtet, die\nsem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-\ndie Durchführung dieses Rahmenabkommens begleitet und\nRettungsdienst Leistungen (Helicopter Emergency Medical\neventuelle Streitfragen klärt, die im Zusammenhang mit dessen\nService – HEMS) nach dem Recht der Europäischen Union ver-\nAuslegung und Durchführung entstehen. Falls kein Einverneh-\nwendet.\nmen erzielt werden kann, werden Streitfragen auf diplomati-\n(2) Im Rettungsdienst eingesetzte Luftfahrzeuge, die auf dem     schem Wege geklärt.\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei stationiert sind, können bei\nder Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte nach diesem           (2) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gemeinsamen\nRahmenabkommen das Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-              Kommission werden in den Statuten dieser Gemeinsamen Kom-\npartei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelas-    mission vereinbart. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nsenen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten           bevollmächtigen beide Vertragsparteien ohne unnötige Verzöge-\nbestimmt sind, landen und starten.                                  rungen Vertreter für die Verhandlungen über die Statuten der\nGemeinsamen Kommission.\nArtikel 10\nArtikel 14\nSchutz personenbezogener Daten\nDie grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rah-                Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen\nmenabkommen wird so durchgeführt, dass der Schutz der per-\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen\nsonenbezogenen Daten der betroffenen Personen im Einklang\ninternationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 19. Sep-\nmit dem Recht der Europäischen Union und den innerstaatlichen\ntember 2000 in Berlin unterzeichneten Vertrag zwischen der Bun-\nRechtsvorschriften gesichert ist.\ndesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über\ndie gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren\nArtikel 11                               Unglücksfällen werden durch dieses Rahmenabkommen nicht\nKostenerstattung                             berührt.\n(1) Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durch-\nführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in                                         Artikel 15\nden Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmen-\nSchlussbestimmungen\nabkommens festgelegt.\n(2) Bei der Erstattung der mit der Durchführung dieses Rah-         (1) Dieses Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\nmenabkommens verbundenen Kosten soll vorrangig nach den             schlossen.\nRegeln des Rechts der Europäischen Union verfahren werden.\n(2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem\nWege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-\nArtikel 12                               krafttreten dieses Rahmenabkommens erfüllt sind. Das Rahmen-\nHaftung und Schadenersatz                         abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifizierung\nin Kraft.\n(1) Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden,\ndie bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstehen,             (3) Änderungen dieses Rahmenabkommens bedürfen zu ihrer\nrichtet sich nach Maßgabe der jeweiligen geltenden innerstaat-      Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen dieses Rahmen-\nlichen Rechtsvorschriften, des Rechts der Europäischen Union        abkommens treten nach dem Verfahren des Absatzes 2 in Kraft.\nund der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen jeder-\n(2) Der Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die      zeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Gültigkeit\nbei der Durchführung dieses Rahmenabkommens durch Einsatz-          dieses Rahmenabkommens endet zwölf Monate ab dem Tag der\nkräfte und Rettungsfahrzeuge im Hoheitsgebiet der jeweils an-       Zustellung der Mitteilung über die Kündigung der anderen Ver-\nderen Vertragspartei verursacht worden oder entstanden sind,        tragspartei.\nwird nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung\nsowie des geltenden innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Ver-        (5) Die Gültigkeit der Kooperationsvereinbarungen nach\ntragsstaates in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4       Artikel 4 dieses Rahmenabkommens endet gleichzeitig mit der\ndieses Rahmenabkommens festgelegt.                                  Gültigkeit dieses Rahmenabkommens nach Absatz 4.\nGeschehen zu Pilsen am 4. April 2013 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDetlef Lingemann\nDaniel Bahr\nFür die Tschechische Republik\nLeoš Heger"]}