{"id":"bgbl2-2015-24-7","kind":"bgbl2","year":2015,"number":24,"date":"2015-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/24#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_24.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-31T00:00:00Z","page":1089,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015                        1089\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche             Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses\nSteuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-          Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver-\nhang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2          tragspartnern auf gütliche Weise beigelegt.\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben\nwerden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                  (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nDie Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                 (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-     Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der     andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und        nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-    diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                           ist.\nGeschehen zu Maputo am 3. Juli 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPhilipp Schauer\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nOldemiro Balói\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 2015\nDas in Maputo am 3. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 – 2015 ist nach\nseinem Artikel 7 Absatz 1\nam 3. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","1090              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 – 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndie Regierung der Republik Mosambik –              Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nMosambik,                                                        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nzu vertiefen,                                                    geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021. Die Verpflichtung der deutschen Seite\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Artikel 1 Absatz 1 Buch-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          stabe b genannten Vorhabens verfällt mit Ablauf des 31.12.2018.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nin der Republik Mosambik beizutragen,                            selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nlungen vom 20. August 2014 –                                     über der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                              Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\nSteuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nhang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2\nes der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nwerden.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs-\nbeiträge in Höhe von insgesamt 80 000 000 Euro (in Worten:\nachtzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:                                Artikel 4\na) „Berufsbildung in Mosambik“ bis zu 15 000 000 Euro (in           Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\nWorten: fünfzehn Millionen Euro),                           aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nb) „Bildungs-SWAp ESSP-FASE VII“ bis zu 30 000 000 Euro (in\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nWorten: dreißig Millionen Euro),\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nc) „Dezentrale Finanzierung von Infrastruktur (PRODIA II)“ bis   gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nzu 11 000 000 Euro (in Worten: elf Millionen Euro),         in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nd) „Begleitmaßnahme zur Unterstützung von Munizipien“ bis zu\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),\ne) „Programm nachhaltige Wirtschaftsentwicklung – Finanz-                                      Artikel 5\nsektorförderung II“ bis zu 20 000 000 Euro (in Worten:\nzwanzig Millionen Euro),                                       Die in den Abkommen vom 1. November 2007 und 31. Juli\n2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nf)   „EDM Programm zur Netzmodernisierung“ bis zu 2 000 000\nund der Regierung der Republik Mosambik über Finanzielle\nEuro (in Worten: zwei Millionen Euro),\nZusammenarbeit 2007 und 2008 für das Vorhaben „Regionale\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       Zentren für Wissenschaft und Technologie“ vorgesehenen Finan-\nfestgestellt worden ist.                                         zierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 3 785 141,69\nEuro (in Worten: drei Millionen siebenhundertfünfundachtzigtau-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nsendeinhunderteinundvierzig Euro und neunundsechzig Cent)\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nreprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik durch\nBuchstabe f erwähnte Vorhaben „EDM Programm zur Netz-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nmodernisierung“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nder Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung                               Artikel 6\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in              Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet      Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver-\ndieses Abkommen Anwendung.                                       tragspartnern auf gütliche Weise beigelegt."]}