{"id":"bgbl2-2015-24-6","kind":"bgbl2","year":2015,"number":24,"date":"2015-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/24#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_24.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-31T00:00:00Z","page":1087,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1087\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 2015\nDas in Maputo am 3. Juli 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 Teil 2 ist nach\nseinem Artikel 6 Absatz 1\nam 3. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","1088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nTeil 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) „Limpopo Nationalpark als integraler Bestandteil des trans-\nnationalen Schutzgebiets Great Limpopo Park“ bis zu\nund\n14 000 000 Euro (in Worten: vierzehn Millionen Euro),\ndie Regierung der Republik Mosambik –                 wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nMosambik,                                                          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mosambik durch andere\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     Vorhaben ersetzt werden.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nvertiefen,\nder Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ndieses Abkommen Anwendung.\nin der Republik Mosambik beizutragen,\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-                                     Artikel 2\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 241/2014 vom 15. Dezem-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nber 2014) und die Antwortnote der mosambikanischen Regierung\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\n(Verbalnote MINEC/DEA/204/2014 vom 22. Dezember 2014) –\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nes der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von           dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs-        des 31. Dezember 2021.\nbeiträge in Höhe von insgesamt 20 000 000 Euro (in Worten:\n(3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nzwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\na) „Beteiligung an der mosambikanischen Stiftung für Natur-        Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschutz und Biodiversität BIOFUND“ bis zu 6 000 000 Euro (in   schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nWorten: sechs Millionen Euro),                                über der KfW garantieren."]}