{"id":"bgbl2-2015-24-5","kind":"bgbl2","year":2015,"number":24,"date":"2015-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_24.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-24T00:00:00Z","page":1085,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1085\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Juli 2015\nDas in Windhuk am 25. Juni 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit „Programm Erneuer-\nbare Energien und Energieeffizienz“ ist nach seinem\nArtikel 4 Absatz 1\nam 25. Juni 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","1086             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Programm Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 der Republik Namibia weiterhin gegeben ist. Das Vorhaben kann\nnicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Namibia –                                                 Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nNamibia,                                                              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nund den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         vorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,                                                            (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                   Artikel 3\nin der Republik Namibia beizutragen,\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der                  sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 139/2012 vom               im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\n10.10.2012) –                                                         Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Namibia\nerhoben werden oder übernimmt die Finanzierung dieser Kosten\nsind wie folgt übereingekommen:                                    aus ihrem Haushalt.\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nKraft.\nder Regierung der Republik Namibia oder einem anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-                   (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nnehmer, für das Vorhaben „Programm Erneuerbare Energien und           Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nEnergieeffizienz“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für    Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nlungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 45 000 000 Euro          andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(in Worten: fünfundvierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach     nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nPrüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des           diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nVorhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit       ist.\nGeschehen zu Windhuk am 25. Juni 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOnno Hückmann\nFür die Regierung der Republik Namibia\nCalle Schlettwein"]}