{"id":"bgbl2-2015-24-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":24,"date":"2015-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_24.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-21T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015                            1083\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien infor-             (3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von\nmieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung und           einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann\nWiderruf des Status der Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ableh-            das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.\nnung eines Antrages konsultiert die für die Bearbeitung des An-          Es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft. Maß-\ntrags zuständige Behörde die zuständige Behörde der anderen              gebend ist der Tag des Eingangs der Kündigung. Die Kündigung\nVertragspartei.                                                          dieses Abkommens berührt nicht die Fertigstellung von Gemein-\nschaftsproduktionen, die vor einer solchen Kündigung anerkannt\nwurden.\nArtikel 15\n(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nsen.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nRegierung des Königreichs der Niederlande wird unter Angabe\n(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nder VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nRegierung des Königreichs der Niederlande der Regierung der\nunterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-\nBundesrepublik Deutschland durch schriftliche Notifikation\nnen bestätigt worden ist.\nmitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nInkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs             (5) In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt dieses\nder Mitteilung.                                                          Abkommen nur für das Königreich in Europa.\nGeschehen zu Berlin am 7. Februar 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas Görgen\nMonika Grütters\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nMariëtte Bussemaker\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juli 2015\nDas in Kinshasa am 13. November 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nTeil 3 ist nach seinem Artikel 5\nam 13. November 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","1084             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nTeil 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nund                                   Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo –             der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Republik Kongo,                                                                             Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nvertiefen,                                                           die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nin der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,                    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 184/2010 vom           des 31. Dezember 2018.\n30. Dezember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland Kinshasa mit der Zusage der Mittel und das Protokoll der            (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-\nRegierungsverhandlungen vom 28. November 2012 –                      weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 3\nes der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder                  Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden             KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-      frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt bis zu 40 000 000 Euro        in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen\n(in Worten: vierzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu er-     Republik Kongo erhoben werden.\nhalten:\na) „Rehabilitation der Umspannstation des Wasserkraftwerks                                        Artikel 4\nINGA“ bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen\nEuro),                                                              Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nb) „Sektorprogramm Wasser, PROSECO, Bau von Anlagen zur              gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nErzeugung von erneuerbarer Energie“ bis zu 20 000 000 Euro      und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(zwanzig Millionen Euro),                                       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nfestgestellt worden ist.                                             in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                             Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem             Kraft.\nGeschehen zu Kinshasa am 13. November 2013 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wolfgang Manig\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nTunda ya Kasende"]}