{"id":"bgbl2-2015-24-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":24,"date":"2015-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_24.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1080,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Abkommens\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nVom 16. Juli 2015\nDas in Berlin am 7. Februar 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nder Niederlande über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen ist nach seinem\nArtikel 15 Absatz 2\nam 26. Mai 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDie Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nHorion-Vogel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015                          1081\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     (1) Koproduzierte Filme, die im Rahmen dieses Abkommens\nhergestellt werden, werden von den Vertragsparteien als natio-\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande,\nnale Filme angesehen.\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheits-\nin dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschafts-           gebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der jeweilige\nproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der euro-     Gemeinschaftsproduzent nach Maßgabe des jeweiligen inner-\npäischen Filmindustrie sowie für eine Zunahme des wirtschaft-      staatlichen Rechts.\nlichen und kulturellen Austausches zwischen beiden Ländern\nleisten,                                                                                        Artikel 4\nDie Gemeinschaftsproduzenten der im Rahmen dieses Ab-\ngeleitet von dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von\nkommens hergestellten Filme müssen ihren Sitz oder eine\nFilmen, die dem Filmschaffen in den beiden Ländern förderlich\nNiederlassung im Gebiet einer der Vertragsparteien haben.\nsein kann, im bilateralen Verhältnis besonders zu begünstigen –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nDie mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion ver-\nArtikel 1                              bundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten\n(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen          gewährt, die über eine geeignete technische und angemessene\nAnwendung findet, bedürfen der Anerkennung durch die zustän-       finanzielle Ausstattung sowie über ausreichende Berufsqualifika-\ndigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der          tion und Berufserfahrung verfügen.\nBundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle und im Königreich der Niederlande der Nieder-                                  Artikel 6\nländische Film Fonds.\n(1) Bei den Förderungsanträgen müssen die Gemeinschafts-\n(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt,       produzenten die hierzu von jeder der Vertragsparteien vorgese-\ninformieren sich die Vertragsparteien durch eine schriftliche      henen Verfahren beachten.\nNotifikation gegenseitig.\n(2) Wenn die zuständigen Behörden einen Film als förde-\nrungswürdige Gemeinschaftsproduktion anerkannt haben, kann\nArtikel 2                              diese Anerkennung nach gegenseitiger Abstimmung zwischen\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff           den zuständigen Behörden nur dann widerrufen werden, wenn\n„Film“ unabhängig von Länge, Träger und Filmgattung (insbe-        unter künstlerischen, finanziellen oder technischen Aspekten eine\nsondere Spiel-, Animations-, Dokumentarfilm) alle Filme, die den   wesentliche Änderung gegenüber dem Förderantrag eingetreten\nfür die Filmwirtschaft im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gel-  ist.\ntenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen und\nzur Erstaufführung in einem Filmtheater hergestellt werden.                                     Artikel 7\n(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die in Ge-              (1) Der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder\nmeinschaftsproduktion hergestellten Filme gelten entsprechend      darf nicht weniger als 20 (zwanzig) von Hundert und nicht mehr\nfür Gemeinschaftsproduktionen im Fernseh- und Videobereich         als 80 (achtzig) von Hundert der Gesamtproduktionskosten des\nund, falls die Fördersysteme beider Länder dies vorsehen, für alle Films betragen. Beträgt der Beitrag weniger als 20 (zwanzig) von\nneuen Formen audiovisueller Produktionen.                          Hundert, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen","1082             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförder-                                       Artikel 9\nprogrammen einzuschränken oder auszuschließen. Ausnahms-\nEs soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der darstelleri-\nweise und im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien kann\nschen und künstlerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der\neine Mindestbeteiligung von jeweils 10 (zehn) von Hundert zuge-\nfinanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder (Stu-\nlassen werden.\ndios, Labors und Postproduktion) eingehalten werden. Die nach\n(2) Jeder Gemeinschaftsproduzent muss einen tatsächlichen       Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission prüft, ob dieses\ndarstellerischen, künstlerischen und technischen Beitrag zu der    Gleichgewicht eingehalten wird.\nProduktion leisten. Dieser Beitrag muss der finanziellen Beteili-\ngung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten proportional ent-                                    Artikel 10\nsprechen und den Beitrag der Autorinnen und Autoren, Darstel-\nlerinnen und Darsteller, in der Produktion tätigen technischen        Um die Vergünstigungen nach diesem Abkommen in An-\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Labors und Einrich-     spruch nehmen zu können, müssen das Originalnegativ oder das\ntungen umfassen.                                                   zum Kopieren geeignete Originalnegativ der im Rahmen dieses\nAbkommens entstandenen Gemeinschaftsproduktion gemein-\n(3) Abweichend von Absatz 2 können Gemeinschaftspro-            sames Eigentum der beteiligten Gemeinschaftsproduzenten sein.\nduktionen mit ausschließlich finanzieller Beteiligung eines oder   Jeder Gemeinschaftsproduzent hat das Recht, die für die Ver-\nmehrerer Gemeinschaftsproduzenten als Gemeinschaftspro-            wertung in seinem eigenen Land erforderlichen Kopien zu zie-\nduktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden, wenn die          hen.\nfinanzielle Beteiligung dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils\nnicht weniger als 10 (zehn) von Hundert und nicht mehr als 20\n(zwanzig) von Hundert der Produktionskosten beträgt.                                           Artikel 11\nIm Titelvor- und -nachspann und Werbematerial des Films\nArtikel 8                             muss der Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine deutsch-\nniederländische bzw. niederländisch-deutsche Gemeinschafts-\n(1) Die an der Herstellung eines Films beteiligten technischen  produktion handelt.\nMitarbeiter müssen folgendem Personenkreis angehören:\nIn Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                                                    Artikel 12\n– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,                                Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt grundsätzlich entspre-\nchend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschafts-\n– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren\nproduzenten. In begründeten Fällen kann dabei auch die darstel-\nständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland\nlerische, künstlerische und technische Beteiligung berücksichtigt\nhaben,\nwerden.\n– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\npäischen Union oder                                                                         Artikel 13\n– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkom-           (1) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss Regelungen\nmens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-         über den Vertrieb des im Rahmen dieses Abkommens hergestell-\nraum (im Folgenden als EWR-Abkommen bezeichnet).                ten Films enthalten.\nIn Bezug auf das Königreich der Niederlande                           (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, den Vertrieb\n– Staatsangehörige des Königreichs der Niederlande,                und die Verwertung auch von solchen Filmen der jeweils anderen\nVertragspartei zu fördern, die nicht im Rahmen dieses Abkom-\n– Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in dem Teil des           mens hergestellt wurden. Die nach Artikel 14 gebildete Gemisch-\nKönigreichs der Niederlande haben, in dem dieses Abkommen       te Kommission prüft die hierzu bestehenden Möglichkeiten und\ngemäß Artikel 15 Absatz 5 gültig ist,                           macht Vorschläge hinsichtlich der Zusammenarbeit von Ver-\n– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-         triebsfirmen in den beiden Ländern der Vertragsparteien.\npäischen Union oder                                                (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, auf Filmtagen, Festi-\n– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des EWR-          vals und sonstigen kulturellen Veranstaltungen ihre nationalen\nAbkommens.                                                      und die im Rahmen dieses Abkommens hergestellten Filme ge-\ngenseitig zu fördern, sowie diese bekannt zu machen und für sie\n(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass unter den Bedin- zu werben.\ngungen dieses Abkommens entstandene Gemeinschaftsproduk-\ntionen, die mit Beteiligung von Staatsangehörigen von Staaten,\nArtikel 14\nmit denen eine der Vertragsparteien Abkommen über die Ge-\nmeinschaftsproduktion von Filmen abgeschlossen hat, anerkannt         (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden\nwerden können. Der Beitrag eines Staates an solchen Gemein-        sich über die Anwendung dieses Abkommens unterrichten, um\nschaftsproduktionen darf nicht weniger als 10 (zehn) von Hundert   bei der Auslegung der Bestimmungen aufgetretene Schwierig-\nund nicht mehr als 70 (siebzig) von Hundert der Gesamtkosten       keiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur För-\njeder Gemeinschaftsproduktion betragen.                            derung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\nentsprechende Änderungen im Interesse der Vertragsparteien\n(3) Studio- und Außenaufnahmen werden in der Bundes-\nvorschlagen.\nrepublik Deutschland, im Königreich der Niederlande oder in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in            (2) Es wird eine Gemischte Kommission aus Regierungsver-\neinem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens gedreht.             tretern, Vertretern der zuständigen Behörden und Vertretern der\nAußenaufnahmen können von den zuständigen Behörden der             Filmwirtschaft beider Vertragsparteien eingesetzt, um die An-\nVertragsparteien jedoch aus künstlerischen Gründen auch            wendung dieses Abkommens zu überwachen und gegebenen-\naußerhalb dieser Gebiete zugelassen werden, wenn das Dreh-         falls Änderungen zu empfehlen.\nbuch oder der Originalschauplatz des Films dies erforderlich\n(3) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer Vertrags-\nmacht.\npartei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses An-\n(4) Von jedem koproduzierten Film werden zwei Endfassun-        trags zusammen, insbesondere dann, wenn die einschlägigen\ngen hergestellt, eine deutsche und eine niederländische. Dialog-   Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geändert wurden oder\nstellen in anderen Sprachen können enthalten sein, wenn das        wenn bei der Anwendung dieses Abkommens ernsthafte\nDrehbuch dies erfordert.                                           Schwierigkeiten auftreten."]}