{"id":"bgbl2-2015-24-18","kind":"bgbl2","year":2015,"number":24,"date":"2015-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/24#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-24-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_24.pdf#page=36","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-35)","law_date":"2015-08-05T00:00:00Z","page":1112,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-07-35)\nVom 5. August 2015\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu\ndem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die\nRechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n29. Juli 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-35) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. August 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015             1113\nAuswärtiges Amt                                                     Berlin, den 29. Juli 2015\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 105 vom 29. Juli 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Auswärtigen Amt\nihren Gruß und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\nbeauftragt sind, in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates,\nInc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-35 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppen-\nstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,\ndie folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-35 mit dem Unternehmen Sterling\nMedical Associates, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu\nerbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt das freiwillige außerdienstliche Bildungsprogramm der\nU.S. Air Force, einschließlich akademischer Orientierungshilfe, Informationen, Beratung,\nTests und Vorbereitung von Unterlagen im Zusammenhang mit den angebotenen\nDienstleistungen. In Bezug auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-07-35\nzu erbringenden Dienstleistungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte\ndeutsches Recht einzuhalten.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes NTS-ZA gewährt.\n3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-\nstimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,\nderen Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses\nUnternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es\nsei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und\nVergünstigungen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen\nMaßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftrag-\nnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten\nDienstleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-TC-07-35 aus-\nläuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des\nVertrags DOCPER-TC-07-35 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden\nVertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des\nVertrags DOCPER-TC-07-35 mit einer Laufzeit vom 1. August 2014 bis 30. Septem-\nber 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung","1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015\nder Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt,\nkann eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach\nvorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Ver-\neinbarung tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertrags-\npartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-\nbindlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,\ndie am 29. Juli 2015 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das\nAuswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 105 vom\n29. Juli 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n29. Juli 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}