{"id":"bgbl2-2015-23-5","kind":"bgbl2","year":2015,"number":23,"date":"2015-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/23#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_23.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-23T00:00:00Z","page":1074,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2015\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nüber der KfW garantieren.                                           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nArtikel 3                                ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die KfW von\nArtikel 5\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-            Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung dieses Ab-\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Guatemala er-     kommens werden von den Vertragsparteien im gegenseitigen\nhoben werden.                                                       Einvernehmen auf diplomatischem Wege beigelegt.\nArtikel 4                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Republik Guatemala überlässt bei den sich          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden             gierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundesre-\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-        publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-     Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-        der Tag des Empfangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 15. April 2015 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Peter Sonn\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nMarta Eulalia Estrada Xicara De Leiva\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Juli 2015\nDas in Lilongwe am 17. April 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 17. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2015                          1075\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           land und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Malawi –                  (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nMalawi,                                                          maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         kommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                  Artikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nin der Republik Malawi beizutragen,                              beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 13. November 2014 –                                      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nsind wie folgt übereingekommen:                               dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\nArtikel 1\n(3) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nlicht es der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nder KfW garantieren.\nträge in Höhe von insgesamt 23 000 000 Euro (in Worten: drei-\nundzwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu er-\nhalten:                                                                                        Artikel 3\na) „Gewährleistung von Grundbildung“ bis zu 6 500 000 Euro          Die Regierung der Republik Malawi stellt die KfW von sämt-\n(in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro),       lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nb) „Gewährleistung von Basisgesundheitsdiensten“ bis zu\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Malawi erhoben\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nwerden.\nc) „Stärkung von Public Private Partnerships zur Förderung von\nreproduktiver Gesundheit“ bis zu 6 500 000 Euro (in Worten:                               Artikel 4\nsechs Millionen fünfhunderttausend Euro),\nDie Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nfestgestellt worden ist.\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-","1076                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                     Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-                       lich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt                       „Gewährleistung von Grundbildung“ verwendet, wenn nach Prü-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-                     fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 6\nArtikel 5\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDie im Abkommen vom 22. April 2009 zwischen der Regierung                        Kraft.\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und im Ab-                             (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nkommen vom 23. Juni 2010 zwischen der Regierung der Bun-                             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi                        tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das Vorhaben „Korb-                         gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nfinanzierung Grundbildung“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge                        Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nwerden mit einem Betrag von 8 500 000 Euro (in Worten: acht                          von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nMillionen fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und zusätz-                        Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Lilongwe am 17. April 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Woeste\nFür die Regierung der Republik Malawi\nRonald Mangani"]}