{"id":"bgbl2-2015-23-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":23,"date":"2015-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/23#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_23.pdf#page=20","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-20T00:00:00Z","page":1072,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juli 2015\nDas in Guatemala-Stadt am 15. April 2015 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Guatemala über Finanzielle Zusammenar-\nbeit 2012 „Verbesserung des Schutzgebietemanage-\nments – LifeWeb II“ wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6\nin Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 20. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2015                        1073\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\n„Verbesserung des Schutzgebietemanagements – LifeWeb II“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            gierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Re-\npublik Guatemala, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe\nund\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhal-\ndie Regierung der Republik Guatemala –              ten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGuatemala,                                                       und der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nvertiefen,                                                       für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung anderenfalls auf Antrag der Regierung der Republik Guatemala\nin der Republik Guatemala beizutragen,                           ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nder Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-\n20. und 21. November 2012 in Guatemala-Stadt –\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nsind wie folgt übereingekommen:                               des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet die-\nArtikel 1                           ses Abkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guatemala oder anderen, von bei-                               Artikel 2\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ntrag bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\ndas Vorhaben „Verbesserung des Schutzgebietemanagements\nund den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\n– LifeWeb II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt worden\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische     (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nBetriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-  soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu-\nkämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-     sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-  wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags     zember 2020.\nerfüllt.\n(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort   selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Re-    Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu"]}