{"id":"bgbl2-2015-23-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":23,"date":"2015-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/23#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_23.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-20T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2015\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juli 2015\nDas in Tegucigalpa am 17. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen\nBank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 („Geo-\nthermieförderung in Zentralamerika“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 17. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2015                             1071\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\n(„Geothermieförderung in Zentralamerika“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt ersatzlos, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach\nund\ndem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlos-\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration            sen wird. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                         31. Dezember 2021.\n(3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund des nach Absatz 1\nin Mittelamerika beizutragen,\nzu schließenden Vertrages garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 62/2014 vom 9. Oktober                                           Artikel 3\n2014) und die Antwortnote der Bank (DAECI-143-2014) vom                    Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die\n14. Oktober 2014 sind wie folgt übereingekommen:                        Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages in\nden Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen\nArtikel 1                                  Abgaben befreit werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Bank, für das Vorhaben „Geothermieförderung in Zentral-                                        Artikel 4\namerika“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wie-             Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-\nderaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-           währung des zinsvergünstigten Darlehens ergebenden Transpor-\nzusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 100 000 000 Euro                ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\n(in Worten: einhundert Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nPrüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des             ternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen\nVorhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit         werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nder Bank weiterhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch           unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         schließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-           migungen erteilt und eingeholt werden.\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für not-                                        Artikel 5\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                    (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,            Kraft.\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nArtikel 2\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die          Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW             nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nund der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-           diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.             ist.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 17. April 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeatrix Christina Kania\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. N i c k R i s c h b i e t h"]}