{"id":"bgbl2-2015-23-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":23,"date":"2015-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/23#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_23.pdf#page=16","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-20T00:00:00Z","page":1068,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2015\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juli 2015\nDas in Tegucigalpa am 17. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen\nBank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 („Rege-\nneratives Energie- und Energieeffizienzprogramm III“) ist nach seinem Artikel 5\nAbsatz 1\nam 17. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2015                           1069\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\n(„Regeneratives Energie- und Energieeffizienzprogramm III“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt ersatzlos, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach\nund\ndem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlos-\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration         sen wird. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\n– im Folgenden „Bank“ genannt“ –                     zember 2021.\n(3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund des nach Absatz 1\nin Mittelamerika beizutragen,\nzu schließenden Vertrages garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 62/2014 vom 9. Oktober                                        Artikel 3\n2014) und die Antwortnote der Bank (DAECI-143-2014) vom\n14. Oktober 2014 sind wie folgt übereingekommen:                        Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die\nDurchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages in\nden Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Ab-\nArtikel 1                               gaben befreit werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Bank, für das Vorhaben „Regeneratives Energie- und                                          Artikel 4\nEnergieeffizienzprogramm III“ ein vergünstigtes Darlehen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffent-         Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von          währung des zinsvergünstigten Darlehens ergebenden Transpor-\nbis zu 64 000 000 Euro (in Worten: vierundsechzig Millionen          ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nEuro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nFörderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und       ternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen\ndie gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist. Das        werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nVorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.            unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-        migungen erteilt und eingeholt werden.\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                                            Artikel 5\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,            (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                    Kraft.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 2\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die       tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das      gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW          Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nund der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-        von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.          Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 17. April 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeatrix Christina Kania\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. Nick Rischbieth"]}