{"id":"bgbl2-2015-22-17","kind":"bgbl2","year":2015,"number":22,"date":"2015-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/22#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-22-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_22.pdf#page=14","order":17,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen)","law_date":"2015-07-15T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland                und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für           stabe d) erwähnte Vorhaben „Privatsektorvorhaben reproduktive\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                 Gesundheit“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nGenehmigungen.                                                             würdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nArtikel 5                                      vom 1. März 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n(1) Der im Abkommen vom 1. März 2010 zwischen der Regie-                 Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                  Finanzielle Zusammenarbeit 2008 auch für dieses Vorhaben.\nRepublik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und\n2008 für das Vorhaben „Sektorprogramm Gesundheit/Aids“                                                 Artikel 6\nvorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von\n8 Millionen Euro (in Worten: acht Millionen Euro) reprogrammiert              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 13. Mai 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K l a u s - L u d w i g K e f e r s t e i n\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nEmmanuel Nganou Djoumessi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder\neiner sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsübereinkommen)\nVom 15. Juli 2015\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder\neiner sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-\nkriegsübereinkommen) (BGBl. 1983 II S. 125, 126) ist nach seinem Artikel IX Ab-\nsatz 4 für\nKirgisistan                                                               am 15. Juni 2015\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Mai 2011 (BGBl. II S. 605).\nBerlin, den 15. Juli 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r"]}