{"id":"bgbl2-2015-22-16","kind":"bgbl2","year":2015,"number":22,"date":"2015-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-22-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_22.pdf#page=12","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-15T00:00:00Z","page":1048,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1048              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nerhoben werden.                                                         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nArtikel 4                                  erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 5\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 14. Juli 2011 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhard Buchholz\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nLouis Paul Motazé\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 2015\nDas in Jaunde am 13. Mai 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 13. Mai 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015                        1049\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik Kamerun –                 haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nKamerun,                                                            selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nvertiefen,                                                          Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nin der Republik Kamerun beizutragen,                                tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nlungen vom 4. Dezember 2013 –                                       wendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei-        KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von            beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nerhalten:\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\n1. Darlehen von insgesamt 15 Millionen Euro (in Worten: fünf-       genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben\nzehn Millionen Euro) für die Vorhaben:                         Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nund Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese\na) „Modernisierung im Bereich öffentliche Finanzen“ 10 Mil-\nBeträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nlionen Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\n(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nb) „Entwicklung des ländlichen Sektors“ 5 Millionen Euro\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\n(in Worten: fünf Millionen Euro),\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-       nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nben festgestellt worden ist.                                   garantieren.\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 33 Millionen Euro (in           (4) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nWorten: dreiunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben        Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\na) „Unterstützung der Dezentralisierung und der lokalen Ent-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nwicklung III“ 5 Millionen Euro (in Worten: fünf Millionen\nKfW garantieren.\nEuro),\nb) „Nachhaltiges Ressourcenmanagement/Südwestpro-                                           Artikel 3\ngramm“ 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-\nc) „Klimaschutz REDD“ 10 Millionen Euro (in Worten: zehn       lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nMillionen Euro),                                           Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nd) „Privatsektorvorhaben reproduktive Gesundheit“ 8 Millio-    Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun erhoben\nnen Euro (in Worten: acht Millionen Euro),                 werden.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nArtikel 4\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,          Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung,         aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-    rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes       Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege       feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\neines Finanzierungsbeitrages erfüllen.                         Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-"]}