{"id":"bgbl2-2015-22-15","kind":"bgbl2","year":2015,"number":22,"date":"2015-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-22-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_22.pdf#page=10","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-14T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1046   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Europa-Mittelmeer-Abkommens\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Tunesischen Republik andererseits\nVom 14. Juli 2015\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 zu dem Europa-\nMittelmeer-Abkommen vom 17. Juli 1995 zur Gründung einer Assoziation zwi-\nschen der Europäischen Gemeinschaft* und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Tunesischen Republik andererseits (BGBl. 1997 II S. 342, 343) wird bekannt\ngemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 96 Absatz 1 für\ndie Bundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien                                           am 1. März 1998\nin Kraft getreten ist.\n* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von\nLissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft ge-\ntreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem 1. De-\nzember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei aller\nvölkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen\n(BGBl. 2010 II S. 250).\nBerlin, den 14. Juli 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juli 2015\nDas in Jaunde am 14. Juli 2011 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 14. Juli 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015                       1047\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nund\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\ndie Regierung der Republik Kamerun –                Republik Kamerun, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nHöhe des jeweils vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       lehen zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nKamerun,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vor-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nhaben ersetzt werden. Wird eines der in Absatz 1 bezeichneten\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nVorhaben durch ein anderes Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\nvertiefen,\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nFrau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nin der Republik Kamerun beizutragen,\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 23. September 2010         (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierungsverhandlungen sowie auf die Verbalnote Nummer       der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-\n337/2010 vom 17. Dezember 2010 der Botschaft der Bundes-          punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nrepublik Deutschland Jaunde mit der Zusage der Mittel –           zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nsind wie folgt übereingekommen:                                zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nArtikel 1                            wendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin Höhe von insgesamt 45 500 000,– EUR (in Worten: fünfund-       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vor- und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nhaben zu erhalten:                                                Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\na) „Programm zur Unterstützung der Umsetzung des nationalen\nWaldprogramms“ bis zu 25 500 000,– EUR (in Worten: fünf-        (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro);               soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu-\nsagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nb) „Unterstützung der Dezentralisierung und lokalen Entwick-\nwurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nlung“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen\nzember 2018.\nEuro);\n(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nc) „Nachhaltige Rohstoffbewirtschaftung in Kamerun“ bis zu\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben        schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des  über der KfW garantieren.\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-                              Artikel 3\norientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung         Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-\nder Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die För-      lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen.               Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der"]}