{"id":"bgbl2-2015-22-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":22,"date":"2015-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-07-06T00:00:00Z","page":1038,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1038              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 2015\nDas in Jaunde am 1. März 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 1. März 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n2007 und 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 1\nund                                         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Kamerun –                       es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ka-            im Gesamtwert von 28 000 000,– EUR (in Worten: achtundzwan-\nmerun,                                                                  zig Millionen Euro), die sich aus den Zusagen der Jahre 2007 mit\n10 000 000,– Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) und 2008 mit\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          18 000 000,– Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) zusam-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            mensetzen, für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\nvertiefen,                                                              1. „Unterstützung des Sektorprogramms Forst und Umwelt“ bis\nzu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 2. „Sektorprogramm Gesundheit/Aids“ bis zu 18 000 000,– EUR\n(in Worten: achtzehn Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Kamerun beizutragen,                                    wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 243/07 vom                Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\n27. Dezember 2007 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-             garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\nland Jaunde sowie auf das Protokoll der deutsch-kamerunischen           orientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nRegierungsverhandlungen vom 18. Dezember 2008 –                         nahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nder Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die För-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      derung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015                                1039\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die           dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die            schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der                des 31. Dezember 2015.\nRepublik Kamerun, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe\n(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten\ndes jeweils vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach\nerhalten.\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-            schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                 des 31. Dezember 2016.\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird eines der in Absatz 1 bezeichneten                 (4) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nVorhaben durch ein anderes Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben             Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kre-          lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-           den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-              KfW garantieren.\nnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nFrau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung                                           Artikel 3\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                    Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nder Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-                in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge             erhoben werden.\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-                                          Artikel 4\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-                     Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich\nwendung.                                                                  aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 2                                    verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nund den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 5\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 1. März 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. E. B l u m b e r g e r - S a u e r t e i g\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nLouis Paul Motazé"]}