{"id":"bgbl2-2015-21-9","kind":"bgbl2","year":2015,"number":21,"date":"2015-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/21#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-21-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_21.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-06-29T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015 1031\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2015\nDas in Bujumbura am 28. März 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 28. März 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","1032              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ndie Regierung der Republik Burundi –                   Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nBurundi                                                              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nvertiefen,                                                           dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       des 31. Dezember 2020.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Republik Burundi beizutragen,                                 lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 89/2012 vom            KfW garantieren.\n17. September 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland Bujumbura mit der Zusage der Mittel –                                                        Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 1                               Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Burundi erhoben\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nwerden.\nes der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-\ngesamt 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) für das                                    Artikel 4\nVorhaben „Sektorprogramm Gesundheit“ zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt          Die Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich aus\nworden ist.                                                          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nund der Regierung der Republik Burundi durch andere Vorhaben         tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nersetzt werden.                                                      Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nder Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt       unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-                                      Artikel 5\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbkommen Anwendung.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 28. März 2013 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBruno Brommer\nFür die Regierung der Republik Burundi\nLaurent Kavakure"]}