{"id":"bgbl2-2015-21-8","kind":"bgbl2","year":2015,"number":21,"date":"2015-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/21#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_21.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-06-29T00:00:00Z","page":1029,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015                         1029\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 25. Juni 2015\nÖ s t e r r e i c h * hat seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ange-\nbrachten und später geänderten V o r b e h a l t zu Artikel 11 (vgl. die Bekannt-\nmachungen vom 13. November 1985, BGBl. II S. 1234, und vom 27. Febru-\nar 2008, BGBl. II S. 296) des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur\nBeseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647, 648)\ngemäß Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens gegenüber dem Generalsekre-\ntär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 10. Juni 2015 voll-\nständig z u r ü c k g e z o g e n .\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Mai 2015 (BGBl. II S. 839).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 25. Juni 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Juni 2015\nDas in Bujumbura am 14. Juni 2012 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 (Vorhaben „Sek-\ntorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 14. Juni 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","1030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Burundi –                                                Artikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bu-         trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nrundi,                                                               sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,                                                              (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2019.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Burundi beizutragen,                                    (3) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nunter Bezugnahme auf den Besuch von Bundesminister Niebel         lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nvom 3. bis 5. Dezember 2011 sowie die Verbalnote Nr. 97/2011         den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nvom 21. Dezember 2011 der Botschaft der Bundesrepublik               KfW garantieren.\nDeutschland mit der Zusage der Mittel –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 1                               Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Burundi\nes der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt für     erhoben werden.\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-\nsamt 15 000 000 EURO (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) für                                     Artikel 4\ndas Vorhaben „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversor-                 Die Regierung der Republik Burundi überlässt bei den sich aus\ngung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit        der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.                            porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nund der Regierung der Republik Burundi durch andere Vorhaben         tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nersetzt werden.                                                      desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder Regierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nArtikel 5\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 14. Juni 2012 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBruno Brommer\nFür die Regierung der Republik Burundi\nLaurent Kavakure"]}