{"id":"bgbl2-2015-21-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":21,"date":"2015-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_21.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-06-22T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015                     1025\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Bosnien und Herzegowina andererseits\nVom 12. Juni 2015\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 zu dem Stabili-\nsierungs- und Assoziierungsabkommen vom 16. Juni 2008 zwischen den Euro-\npäischen Gemeinschaften* und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und\nHerzegowina andererseits (BGBl. 2009 II S. 546, 547) wird bekannt gemacht,\ndass das Abkommen nach seinem Artikel 134 für\ndie Bundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien                                              am 1. Juni 2015\nin Kraft getreten ist.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 14. August 2009 beim General-\nsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.\n* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von\nLissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft\ngetreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem\n1. Dezember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei\naller völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen\n(BGBl. 2010 II S. 250).\nBerlin, den 12. Juni 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 2015\nDas in Tegucigalpa am 17. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen\nBank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 („Pro-\ngramm zur Unternehmensentwicklung und KKMU-Förderung in Zentralamerika“)\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 17. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","1026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\n(„Programm zur Unternehmensentwicklung und KKMU-Förderung\nin Zentralamerika“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   und der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nentfällt, sofern nicht vor dem 31. Dezember 2016 der entspre-\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                         chende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\n(3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund des nach Absatz 1\nin Mittelamerika beizutragen,\nzu schließenden Vertrages garantieren.\nunter Bezugnahme die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 55/2014) vom 18. Septem-                                        Artikel 3\nber 2014 und die Antwortnote der Bank (DAECI-138-2014) vom                 Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die\n13. Oktober 2014 sind wie folgt übereingekommen:                        Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages in\nden Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Ab-\nArtikel 1                                  gaben befreit werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Bank, für das Vorhaben „Programm zur Unternehmens-                                            Artikel 4\nentwicklung und KKMU-Förderung in Zentralamerika“ ein ver-                 Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-\ngünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),           währung des Darlehens ergebenden Transporten von Personen\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit               und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\ngewährt wird, in Höhe von bis zu 40 000 000 Euro (in Worten:            Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen\nvierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-         wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die\nwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest-            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\ngestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Bank wei-         in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nterhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere                ren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nVorhaben ersetzt werden.                                                kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            eingeholt werden.\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-                                         Artikel 5\nsatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge              (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-                Kraft.\ntreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 2\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die          dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW             se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 17. April 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeatrix Christina Kania\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. N i c k R i s c h b i e t h"]}