{"id":"bgbl2-2015-21-2","kind":"bgbl2","year":2015,"number":21,"date":"2015-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_21.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-06-03T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015\n6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,\nein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden.\nAIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE)\nund der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in\neinem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen\nDaten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.\n7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4\nBuchstabe d nicht zu übermitteln.\n8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang ge-\nschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“\nDie Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.\nBeschluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.2-1-2)\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juni 2015\nDas in Amman am 25. Februar 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2014 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 25. Februar 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juni 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. E l k e L ö b e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015                        1023\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Vorhaben jeweils ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\nund\nwird, zu erhalten:\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –\n1. „Wasserressourcen-Management-Programm III – Tranche 2“\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             bis zu 30 000 000 EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro);\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-          2. „Wasserressourcen-Management-Programm IV“ bis zu\ntischen Königreich Jordanien,                                           55 000 000 EUR (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Euro);\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           3. „Siedlungsabfallwirtschaft“ bis zu 25 000 000 EUR (in Wor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           ten: fünfundzwanzig Millionen Euro) sowie\nzu vertiefen,                                                      4. „Erneuerbare Energie und Energieeffizienz“ bis zu 45 000 000\nEUR (in Worten: fünfundvierzig Millionen Euro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nwürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   würdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien weiterhin\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,               gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungs-              Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere\ngespräche 2014 vom 9. bis 10. September 2014 zwischen der          Vorhaben ersetzt werden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien in Bonn –\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nsind wie folgt übereingekommen:                                 es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien, von der KfW für\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nArtikel 1\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen König-\nzu erhalten:\nreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird\n1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur       das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein\nDurchführung und Betreuung folgender Vorhaben:                Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\n(a) „Wasserressourcen-Management-Programm IV“ bis zu\nständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\n2 000 000 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro),\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung\n(b) „Siedlungsabfallwirtschaft“ bis zu 2 000 000 EUR (in Wor- der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen\nten: zwei Millionen Euro),                               Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\n(c) „Energieeffizienz für Gebäude“ bis zu 1 000 000 EUR (in   rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-\nWorten: eine Million Euro);                              falls ein Darlehen gewährt werden.\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 EUR (in Wor-          (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Trinkwasserver-   der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\nsorgung und Abwasserentsorgung für syrische Flüchtlinge       einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nund aufnehmende Gemeinden IV“, wenn nach Prüfung des-         Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 Num-\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden    mer 2 und Absatz 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\nist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesell-        rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maß- rung und Betreuung dieser Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für           findet dieses Abkommen Anwendung.\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infra-\nstruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraus-                                    Artikel 2\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nbeitrages erfüllt.\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-          beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, für die folgenden      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","1024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-                                       Artikel 4\nten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren               Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-              überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet              Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.                               von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs                      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nJordanien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird              nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                   republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach                                              Artikel 5\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen                     (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.                                    Kraft.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 3                                    Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen          Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und                       partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im              erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nHaschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.                      der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Amman am 25. Februar 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRalph-Joseph Tarraf\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. I b r a h i m S a i f"]}