{"id":"bgbl2-2015-21-10","kind":"bgbl2","year":2015,"number":21,"date":"2015-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/21#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_21.pdf#page=21","order":10,"title":"Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)","law_date":"2015-06-29T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015                          1033\nBekanntmachung\nvon Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf Binnenwasserstraßen (ADN)\nVom 29. Juni 2015\nZur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage\nbeigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009\n(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt\ndurch die in der Anlage der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember\n2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) veröffentlichten Änderungen geändert worden ist,\nwerden nachstehend Berichtigungen, die nur die amtliche deutsche Übersetzung\nder dem ADN-Übereinkommen beigefügten Verordnung betreffen (Doku-\nment CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2015), bekannt gemacht.\nBerlin, den 29. Juni 2015\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nHelmut Rein\nBerichtigung der amtlichen deutschen Übersetzung\nder dem ADN beigefügten Verordnung\nKapitel 7.2\n7.2.4.16.12       „Wenn die Gasabfuhrleitung des Schiffes an die Landanlage angeschlossen wird, muss bei Stoffen, für die in Ka-\npitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, die Gasrückführ- oder Gaspendelleitung der\nLandanlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ge-\nschützt wird.\nDer Schutz des Schiffes gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ist nicht erforderlich, wenn\ndie Ladetanks nach Unterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind.“\nändern in:\n„Bei Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, muss die Verbindung\nder Gasabfuhrleitung zur Landanlage so ausgeführt sein, dass das Schiff gegen Detonation und Flammendurch-\nschlag von Land aus geschützt wird.\nDer Schutz des Schiffes gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus ist nicht erforderlich, wenn\ndie Ladetanks nach Unterabschnitt 7.2.4.18 inertisiert sind.“.\n7.2.4.77 Punkt 1  „Zwei Fluchtwege innerhalb oder außerhalb des Bereichs der Ladung in entgegengesetzter Richtung vom ge-\nnutzten Landanschluss der Lade- und Löschleitung“ ändern in: „Zwei Fluchtwege innerhalb oder außerhalb des\nBereichs der Ladung in entgegengesetzter Richtung“.\n7.2.4.77 Punkt 8  „Ein Fluchtweg außerhalb des Bereichs der Ladung und ein Zufluchtsort in entgegengesetzter Richtung“ ändern\nin: „Ein Fluchtweg innerhalb des Bereichs der Ladung und ein Zufluchtsort in entgegengesetzter Richtung“."]}