{"id":"bgbl2-2015-21-1","kind":"bgbl2","year":2015,"number":21,"date":"2015-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2015-07-29T00:00:00Z","page":1014,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015\nSechste Verordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften1\nVom 29. Juli 2015\nEs verordnen auf Grund                                                   Beschluss vom 29. November 2012 (Anlage 1 zu Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6 in Ver-\nS. 242, 248)) geändert worden ist;\nbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen                    2. Beschluss vom 4. Dezember 2014 – Protokoll 14 – zur\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buch-                        Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (An-\nstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                     lage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember\nS. 2407) geändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6                        1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizei-\ndurch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli                       verordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),\n2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Num-                        die zuletzt durch die Beschlüsse vom 12. Juni 2014\nmer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-                      (Verordnung vom 22. Oktober 2014, BGBl. 2014 II\nbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I                     S. 738, 740, 741) geändert worden ist.\nS. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1                 Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                    veröffentlicht.\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)\nArtikel 2\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur,                                                                                    Änderung der\nVerordnung zur Einführung\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 6, hinsichtlich\nder Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\ndes Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit\nAbsatz 5 Satz 2, sowie jeweils in Verbindung mit                        Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einfüh-\nAbsatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnen-                      rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II\nschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen Absatz 1 und                 S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\nAbsatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der               22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                    ist, wird wie folgt geändert:\ngeändert, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch                       1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005\n(BGBl. I S. 2186) geändert und Absatz 1 Nummer 2a                        a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-                             und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindig-\nstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I                             keit“ durch die Wörter „der Radargeräte, der Ge-\nS. 2186) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1                         räte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                            der Inland ECDIS Geräte“ ersetzt.\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-                      b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15.03 Nr. 2“ durch\ntionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)                          die Angabe „§ 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1“ er-\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                        setzt.\nstruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                   2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\nfür Arbeit und Soziales:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                       aa) In Nummer 15a werden die Wörter „oder Num-\nmer 6 Satz 3“ gestrichen.\nInkraftsetzen von Beschlüssen\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt                             bb) In Nummer 15b werden nach den Wörtern\n„§ 4.07 Nummer 2 Satz 1“ das Komma und die\nFolgende von der Zentralkommission für die Rhein-\nWörter „auch in Verbindung mit Satz 3, dieser\nschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse\nin Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buch-\nwerden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:\nstabe a,“ gestrichen.\n1. Beschluss vom 4. Dezember 2014 – Protokoll 13 – zur                          cc) Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c\nÄnderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (An-                               eingefügt:\nlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffsperso-\nnaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011                                  „15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in\n(BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch                               dem dort genannten Fall das Inland\nAIS Gerät nicht ausschaltet,“.\n1 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf            dd) In der bisherigen Nummer 15c werden nach\ndem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif-              den Wörtern „Inland ECDIS Gerät“ die Wörter\nten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom                   „im Informationsmodus oder ein vergleich-\n21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des                  bares Kartenlesegerät, das mit dem Inland\nRates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).                     AIS Gerät verbunden ist,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015              1015\nee) Die bisherige Nummer 15c wird die Num-            364)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel\nmer 15d.                                         in Kraft gesetzt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      1. Beschluss vom 26. Juni 2014 – MK-I-14-4.3 –;\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                  2. Beschluss vom 26. Juni 2014 – MK-I-14-4.4-2-3 –;\n„5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung ent-       3. Beschluss vom 11. Juni 2015 – MK-I-15-5.2-1-2.\ngegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des\nDie Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5\nFahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs-\nveröffentlicht.\nkörpers gefährdet,“.\nbb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-                                    Artikel 5\nmern 5a bis 5d eingefügt:\nÄnderung der\n„5a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht                       Verordnung zur Einführung\njederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs           der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\ngewährleistet, das Container befördert,\nDie Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung\n5b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht        der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II\nnachweist, dass vor Beginn des Ladens      S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\noder Löschens oder vor Fahrtantritt eines  21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362) geändert worden ist,\nFahrzeugs, das Container befördert, eine   wird wie folgt geändert:\nStabilitätsprüfung durchgeführt wurde,\n1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\n5c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das\nErgebnis der Stabilitätsprüfung oder den       a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte\naktuellen Stauplan nicht an Bord eines            und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindig-\nFahrzeugs, das Container befördert, mit-          keit“ durch die Wörter „der Radargeräte, der Ge-\nführt oder jederzeit lesbar macht,                räte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und\nder Inland ECDIS Geräte“ ersetzt.\n5d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die\nStabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nContainer befördert, nicht mitführt,“.            aa) Die Angabe „§ 1.10 Nr. 3“ wird durch die\ncc) Die bisherige Nummer 5a wird die Nummer 5e.                   Angabe „§ 1.10 Nummer 4“ ersetzt.\nc) Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt                 bb) Die Angabe „§§ 1.19, 1.20“ wird durch die\ngefasst:                                                          Angabe „§ 1.19 Satz 1, § 1.20“ ersetzt.\n„e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht         c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9.05 Nr. 2 Satz 2“\nnachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens             durch die Wörter „§ 9.05 Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.\noder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabi-\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\nlitätsprüfung durchgeführt wurde,“.\na) In Absatz 3 werden nach Nummer 16 die folgenden\nArtikel 3                               Nummern 16a bis 16d eingefügt:\nÄnderung der                                „16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das In-\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung                               land AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht\nständig eingeschaltet lässt,\nIn § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\nnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem-              16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder\nber 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiver-                    Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl\nordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt                   die in das Inland AIS Gerät eingegebenen\ndurch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 2 zu Ar-                       Daten nicht oder nicht immer den tatsäch-\ntikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II                     lichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes\nS. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden die Wörter                      entsprechen,\n„im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsunter-                   16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem\nsuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwen-                       dort genannten Fall das Inland AIS Gerät\ndenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“                          nicht ausschaltet,\ngestrichen.\n16d. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem\ndort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät\nArtikel 4\nim Informationsmodus oder ein vergleich-\nInkraftsetzen von                                     bares Kartenlesegerät, das mit dem Inland\nBeschlüssen der Moselkommission                                  AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zu-\nFolgende von der Moselkommission (MK) in ihren                           sammen mit einer aktuellen elektronischen\nPlenarsitzungen in Trier und Metz gefassten Beschlüsse                      Binnenschifffahrtskarte nutzt,“.\nzur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (An-      3. In Absatz 4 werden nach Nummer 29 die folgenden\nlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997            Nummern 29a und 29b eingefügt:\nzur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n„29a. ein Fahrzeug führt,\n(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch\nBeschluss vom 10. Dezember 2013 (Anlage zu Artikel 1                     a) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht\nder Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362,                      mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,","1016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015\nb) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in                         vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit\ndem dort genannten Fall nicht mit einem                        dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausge-\nInland ECDIS Gerät im Informationsmodus                        stattet ist,\noder einem vergleichbaren Kartenanzeige-                   p) das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort\ngerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbun-                    genannten Fall nicht mit einer Sprechfunk-\nden ist, ausgestattet ist oder                                 anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff aus-\nc) das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit                         gerüstet ist,“.\neiner dort genannten Sprechfunkanlage für              b) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die\nden Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet                Buchstaben q bis u.\nist,\n29b. entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten                                        Artikel 6\nDaten nicht oder nicht vollständig übermittelt                                 Inkrafttreten\noder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort\ngenannten Daten bei Änderungen nicht, nicht              (1) Artikel 1, die in Artikel 1 genannten Beschlüsse\nrechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,“.    und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und c treten am\n1. Dezember 2015 in Kraft.\n4. Absatz 6 Nummer 11 wird wie folgt geändert:\n(2) Artikel 4 Nummer 1 und der in Artikel 4 Nummer 1\na) Nach Buchstabe m werden die folgenden Buch-              genannte Beschluss treten am 1. September 2015 in\nstaben n bis p eingefügt:                                Kraft.\n„n) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht               (3) Artikel 4 Nummer 2 und 3, die in Artikel 4 Nummer 2\nmit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,         und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 5 Nummer 2\no) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem            bis 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.\ndort genannten Fall nicht mit einem Inland              (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der\nECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem          Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 29. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIn Vertretung\nMichael Odenwald","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015                            1017\nAnlage 1\n(zu Artikel 1)\nÄnderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n§ 3.02 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ersetzt:\n„a) ein Mindestalter von 17 Jahren und\n– ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder\n– eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder\n– eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder\n– eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufs-\nausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;“.\nBeschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 13)\nAnlage 2\n(zu Artikel 1)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Anlage 11 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes\nder Positionsinformation auf dem Fahrzeug“.\nb) Anlage 12 wird gestrichen.\nBeschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)\n2. § 1.07 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen,\ndass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.\nDie Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und\nder aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.\nDie Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des\n§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-\nuntersuchungsordnung) mitführen.\nEine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite\na) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist\noder\nb) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Lade-\nraumboden aus beladen ist.“\nBeschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)\nAnlage 3\n(zu Artikel 4)\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 6.29 Nummer 4 und 5 wird wie folgt geändert:\n„4. (ohne Inhalt)\n5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf\nSchleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort\ndes C4-Schildes mit Zusatz gesichtet wird.\nIn keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.\nDas Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von dieser zeit-\nlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergeneh-\nmigung der zuständigen Behörde haben.“\nDie Änderung tritt zum 1. September 2015 in Kraft.\nBeschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14.4.3)","1018               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015\nAnlage 4\n(zu Artikel 4)\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:\n„Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte“.\nb) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt eingefügt:\n„Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte“.\nc) Nach der Angabe zu § 4.06 wird folgende Angabe zu § 4.07 eingefügt:\n„§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS“.\nd) Nach Anlage 10 wird folgende Angabe zu Anlage 11 eingefügt:\n„Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes\nder Positionsinformation auf dem Fahrzeug“.\nDie Änderungen treten zum 1. Januar 2016 in Kraft.\nBeschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)\n2. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:\n„l) die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“,“.\nDie Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.\nBeschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)\n3. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 4\nSchallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk;\nInformations- und Navigationsgeräte“.\nDie Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.\nBeschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)\n4. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte“.\nDie Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.\nBeschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)\n5. Nach § 4.06 wird folgender § 4.07 eingefügt:\n„§ 4.07\nInland AIS und Inland ECDIS\n1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet\nsein. Das Inland AIS Gerät muss in einem gutem Betriebszustand sein.\nSatz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:\na) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft\nstellt,\nb) Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein\nSchiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes\nZeugnis besitzen,\nc) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,\nd) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.\n2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen\nDaten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.\nSatz 1 und 2 gelten nicht,\na) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt\nhat,\nb) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.\nFahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese\nFahrzeuge Teil des Verbands sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015                       1019\n3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem\nInland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät ver-\nbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.\nHinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte\nund elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum\n1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend.\n4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt über-\nmittelt werden:\na) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);\nb) Schiffsname;\nc) Schiffstyp bzw. Verbandsgattung;\nd) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;\ne) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\nf)  Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\ng) Position (WGS 84);\nh) Geschwindigkeit über Grund;\ni)  Kurs über Grund;\nj)  Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;\nk) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;\nl)  Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.\n5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:\na) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;\nb) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;\nc) Verbandsgattung;\nd) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;\ne) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.\n6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,\nein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden.\nAIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG\n(RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät\nmuss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den\ntatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.\n7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4\nBuchstabe d nicht zu übermitteln.\n8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang\ngeschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“\nDie Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.\nBeschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)","1020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015\n6. Folgende Anlage 11 wird angefügt:\n„Anlage 11\nDaten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:\nErläuterungen des „Navigationsstatus“ und des\n„Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“\n1. Navigationsstatus\n0        under way using engine                               in Fahrt mit Motorkraft\n1        at anchor                                            vor Anker\n2        not under command                                    manövrierunfähig\n3        restricted manoeuvrability                           manövrierbehindert\n4        constrained by her draught                           durch Tiefgang beschränkt\n5        moored                                               festgemacht\n6        aground                                              auf Grund\n7        engaged in fishing                                   beim Fischfang\n8        under way sailing                                    in Fahrt unter Segel\n9 bis 13     reserved for future uses                             reserviert für künftige Nutzung\n14        AIS-SART (active);                                   AIS-SART (aktiv)\n15        Not defined                                          nicht definiert\n2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug\nDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.\nDas Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.\nErläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug\nErläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband“.\nDie Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.\nBeschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2015                          1021\nAnlage 5\n(zu Artikel 4)\nÄnderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n§ 4.07 wird wie folgt geändert:\n„§ 4.07\nInland AIS und Inland ECDIS\n1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein.\nDas Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein.\nSatz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:\na) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,\nb) Kleinfahrzeuge, ausgenommen\n– Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und\n– Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleich-\nwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,\nc) Schubleichter ohne eigenen Antrieb,\nd) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.\n2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen\nDaten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.\nSatz 1 und 2 gelten nicht,\na) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,\nb) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.\nFahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahr-\nzeuge Teil des Verbands sind.\n3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem\nInland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät ver-\nbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.\nHinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte und\nelektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember\n2014 anzuwendenden Fassung entsprechend. Vergleichbare Kartenanzeigegeräte dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2020\ngenutzt werden.\n4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt\nwerden:\na) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);\nb) Schiffsname;\nc) Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;\nd) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;\ne) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\nf)  Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;\ng) Position (WGS 84);\nh) Geschwindigkeit über Grund;\ni)  Kurs über Grund;\nj)  Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;\nk) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;\nl)  Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.\n5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:\na) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;\nb) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;\nc) Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;\nd) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;\ne) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11."]}