{"id":"bgbl2-2015-20-6","kind":"bgbl2","year":2015,"number":20,"date":"2015-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/20#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_20.pdf#page=43","order":6,"title":"Bekanntmachung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage","law_date":"2015-06-15T00:00:00Z","page":1007,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015                       1007\nBekanntmachung\ndes Protokolls\nüber den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation\nzu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988\nüber den Bau und Betrieb\neiner Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (ESRF)\nVom 15. Juni 2015\nDas in Grenoble am 23. Juni 2014 und in Paris am 15. Juli 2014 von den\nRegierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundes-\nrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der\nItalienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs\nNorwegen, der Russischen Föderation, des Königreichs Schweden, der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft, des Königreichs Spanien und des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland unterzeichnete Protokoll über den\nBeitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom\n16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotron-\nstrahlungsanlage (BGBl. 2006 II S. 470) wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, wird im\nBundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 15. Juni 2015\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nDr. T h o m a s R o t h\nProtokoll\nüber den Beitritt\nder Regierung der Russischen Föderation\nzu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988\nüber den Bau und Betrieb\neiner Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage\nDie Regierung des Königreichs Belgien,                             im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, die (mit Aus-\nnahme der Regierung des Königreichs der Niederlande, die am\ndie Regierung des Königreichs Dänemark,\n9. Dezember 1991 unterzeichnet hat) am 16. Dezember 1988 in\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,                   Paris das Übereinkommen über den Bau und den Betrieb einer\ndie Regierung der Republik Finnland,                            Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (im Folgenden als\n„Übereinkommen“ bezeichnet) unterzeichnet haben,\ndie Regierung der Französischen Republik,\ndie Regierung der Italienischen Republik,                       einerseits\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande,                     und die Regierung der Russischen Föderation\ndie Regierung des Königreichs Norwegen,\nandererseits –\ndie Regierung des Königreichs Schweden,\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,               in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien, wie in\nder Präambel des Übereinkommens zum Ausdruck gebracht,\ndie Regierung des Königreichs Spanien,\nhoffen, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und    beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Über-\nNordirland,                                                       einkommens zu unternehmen beabsichtigen,","1008               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015\nin Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der Gesellschaft        wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs\n„Europäische Synchrotronstrahlungsanlage“ (im Folgenden als         Dänemark, der Republik Finnland, des Königreichs Nor-\n„Gesellschaft“ bezeichnet) im Oktober 2011 einstimmig in Über-      wegen und des Königreichs Schweden gemeinsam als eine\neinstimmung mit dem Übereinkommen vereinbart hat, die               einzige Vertragspartei handeln,\nRussische Föderation zum Beitritt zum Übereinkommen zu den\ngleichen Bedingungen wie die anderen Vertragsparteien einzu-        und wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des König-\nladen,                                                              reichs Belgien und des Königreichs der Niederlande gemein-\nsam als eine einzige Vertragspartei handeln –\nin Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der Gesellschaft am     in der Erkenntnis, dass die Regierung der Russischen Föde-\n18. Juni 2012 einstimmig eine Entschließung in Übereinstimmung      ration diesem Übereinkommen als neue Vertragspartei nach\nmit Artikel 12 des Übereinkommens angenommen hat, in der die        dem am 23. Juni 2014 und am 15. Juli 2014 unterzeichneten\nMöglichkeit vorgesehen ist, der Russischen Föderation einen         Beitrittsprotokoll beigetreten ist;\nEigentumsanteil von 6 Prozent an der Gesellschaft anzubieten\nund dafür einen einmaligen Beitrag von zehn Millionen Euro          in dem Wunsch, die Stellung Europas in der Welt weiter zu\n(10 000 000 Euro) von der Russischen Föderation als Ausgleichs-     festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über\nzahlung für die Baukosten zu akzeptieren,                           interdisziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;\nin der Erkenntnis, dass die Synchrotronstrahlung in Zukunft\nin Anbetracht der Tatsache, dass der Eigentumsanteil von         auf vielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung in\n6 Prozent an der Gesellschaft einem jährlichen Beitrag zum          der Industrie große Bedeutung haben wird;\nHaushalt der Gesellschaft in Höhe von fünf Millionen zweihun-\nderteinundsechzigtausend Euro (5 261 000 Euro) auf dem Preis-       in der Hoffnung, dass sich andere europäische Staaten an\nniveau von 2012 entspricht –                                        den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im\nRahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsich-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  tigen;\naufbauend auf der erfolgreichen Zusammenarbeit europäi-\nArtikel 1                             scher Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissen-\nschaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherrschaft und im\nIn Übereinstimmung mit Artikel 12 des Übereinkommens tritt       Rahmen der am 10. Dezember 1985 in Brüssel geschlosse-\ndie Regierung der Russischen Föderation dem Übereinkommen           nen Vereinbarung durchgeführten Vorarbeiten sowie gestützt\nals Vertragspartei durch den Erwerb von 6 Prozent der Aktien der    auf das Protokoll vom 22. Dezember 1987;\nGesellschaft bei, was einem Eigentumsanteil von 6 Prozent an\nder Gesellschaft entspricht.                                        aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb der Euro-\npäischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer leistungs-\nstarken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch ihre\nArtikel 2\nWissenschaftler zu fördern –\nDie Regierung der Russischen Föderation leistet einen ein-\nsind wie folgt übereingekommen:“.\nmaligen Beitrag von zehn Millionen Euro (10 000 000 Euro) vor\nMehrwertsteuer als Ausgleichszahlung für die Baukosten, der für  2. Artikel 6 Absatz 3 wird geändert und durch den folgenden\ndie Modernisierung und Stärkung der wissenschaftlichen Kapa-        neuen Artikel 6 Absatz 3 ersetzt:\nzitäten der Gesellschaft aufzuwenden ist. Dieser Beitrag muss\ninnerhalb eines Jahres nach dem Unterzeichnungsdatum dieses            „(3) Die Mitglieder der Gesellschaft tragen in folgendem\nProtokolls geleistet werden.                                        Verhältnis zu den Betriebskosten vor Mehrwertsteuer bei:\n27,5 Prozent für die Mitglieder aus der Französischen Repu-\nArtikel 3                             blik (einschließlich eines Sitzstaatzuschlags von 2 Prozent);\nDas Übereinkommen wird wie folgt geändert:                       24 Prozent für die Mitglieder aus der Bundesrepublik\nDeutschland;\n1. Die Präambel wird geändert und durch die folgende neue\nPräambel ersetzt:                                              13,2 Prozent für die Mitglieder aus der Italienischen Repu-\nblik;\n„Die Regierung des Königreichs Belgien,\n10,5 Prozent für die Mitglieder aus dem Vereinigten König-\ndie Regierung des Königreichs Dänemark,                        reich Großbritannien und Nordirland;\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,                  6 Prozent für die Mitglieder aus der Russischen Föderation;\ndie Regierung der Republik Finnland,                           5,8 Prozent für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien\nund aus dem Königreich der Niederlande;\ndie Regierung der Französischen Republik,\n5 Prozent für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark,\ndie Regierung der Italienischen Republik,\naus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande,                 und aus dem Königreich Schweden;\ndie Regierung des Königreichs Norwegen,                        4 Prozent für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien;\ndie Regierung der Russischen Föderation,                       4 Prozent für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft.\ndie Regierung des Königreichs Schweden,\nErhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,           von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Arti-\nkel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der\ndie Regierung des Königreichs Spanien und                      Mitglieder aus der Französischen Republik auf 26 Prozent\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien       sowie nach Erreichung dieses Prozentsatzes für die Verrin-\nund Nordirland,                                                gerung der Beiträge der Mitglieder aus jeder Vertragspartei\num einen Betrag, der proportional ihrem derzeitigen Beitrag\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,                entspricht, zu verwenden; jedoch darf der Beitrag von Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015                               1009\ngliedern aus einer einzelnen Vertragspartei nicht auf unter                                     Artikel 5\n4 Prozent gesenkt werden.“.\nDieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an\ndem alle Unterzeichnervertragsparteien und die Regierung der\nArtikel 4\nRussischen Föderation der Regierung der Französischen Repu-\nDie Satzung der Gesellschaft „Europäische Synchrotronstrah-        blik als Verwahrerin des Übereinkommens mitgeteilt haben, dass\nlungsanlage“ (Anlage 1 des Übereinkommens) wird in Überein-           sie die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen ver-\nstimmung mit diesem Protokoll geändert.                               fassungsrechtlichen Verfahren durchgeführt haben.\nGeschehen zu Grenoble am 23. Juni 2014 und zu Paris am\n15. Juli 2014 in deutscher, englischer, französischer, italienischer,\nniederländischer, russischer und spanischer Sprache in einer Ur-\nschrift, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Urschrift des Protokolls wird bei der Regierung der Fran-\nzösischen Republik hinterlegt; diese übermittelt allen Vertrags-\nparteien und der Regierung der Russischen Föderation beglau-\nbigte Abschriften.\nFür die Regierung der Französischen Republik\nGabriele Fioni\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStefan Kern\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nJean Moulin\n(Diese Unterschrift bindet\ndie Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemein-\nschaft und die Französische Gemeinschaft.)\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nAnders Kjaer\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nJosé R. Sánchez-Quintana\nFür die Regierung der Republik Finnland\nPekka Kosonen\nFür die Regierung des Vereinigten Königreichs\nvon Großbritannien und Nordirland\nGrahame A. Blair\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nElisa Molinari\nFür die Regierung des Königreichs Norwegen\nInga Marie Weidemann Nyhamar\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nRon Dekker\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nVeniamin Kaganov\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nLars Kloo\nFür die Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft\nMartin Steinacher"]}