{"id":"bgbl2-2015-20-4","kind":"bgbl2","year":2015,"number":20,"date":"2015-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/20#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_20.pdf#page=39","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsfonds der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (Fondo Indígena) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-06-11T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015             1003\nFalls sich die Regierung der Republik Guatemala mit den unter den Nummern 1 bis 7\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem\ndie Regierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nMaßgebend ist der Tag der Mitteilung.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nMatthias Sonn\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Guatemala\nHerrn Carlos Raúl Morales Moscoso\nGuatemala-Stadt\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Entwicklungsfonds der indigenen Völker\nLateinamerikas und der Karibik (Fondo Indígena)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 2015\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 21. Januar 2015\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwick-\nlungsfonds der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (Fondo Indígena)\n(Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zentralamerika“) ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. Januar 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015\nDer Botschafter                                                La Paz, den 21. Januar 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Vorsitzender des Verwaltungsrats,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in La Paz vom\n17. Dezember 2013 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschla-\ngen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland räumt dem Generalsekretariat des Ent-\nwicklungsfonds der indigenen Völker Lateinamerikas und der Karibik (Fondo para el\nDesarrollo de los Pueblos Indígenas de América Latina y El Caribe), im Folgenden\nFondo Indígena genannt, ein, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen\nFinanzierungsbeitrag von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro) zu\nerhalten, wobei dessen Erhalt und die Durchführung, gemäß gemeinsamen Einver-\nständnis, an die koordinierende, indigene und kleinbäuerliche Vereinigung für gemein-\nschaftliche Agroforstwirtschaft in Mittelamerika (Asociación Coordinadora Indígena y\nCampesina de Agroforestería Comunitaria Centroamericana), im Folgenden ACICAFOC\ngenannt, für das Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zentralame-\nrika“ delegiert werden, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaft-\nlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infra-\nstruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat des Fondo\nIndígena durch ein anderes Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\nstruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesse-\nrung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, ersetzt werden, welches die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nerfüllt.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Generalsekretariat des\nFondo Indígena zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Zu-\nsatzmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und ACICAFOC zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2020.\n6. Das Generalsekretariat des Fondo Indígena bemüht sich darum, dass der Abschluss\nund die Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge von Steuern und sons-\ntigen Abgaben in den Mitgliedsländern des Fondo Indígena befreit werden.\n7. Das Generalsekretariat des Fondo Indígena bemüht sich darum, dass bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen\nwerden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nder Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen erteilt und eingeholt werden.\n8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der\nVereinbarung vom Generalsekretariat des Fondo Indígena veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\ntrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}