{"id":"bgbl2-2015-20-3","kind":"bgbl2","year":2015,"number":20,"date":"2015-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2015/20#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2015-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2015/bgbl2_2015_20.pdf#page=37","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-guatemaltekischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2015-06-10T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015 1001\nBekanntmachung\nder deutsch-guatemaltekischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juni 2015\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 13. Oktober 2014/24. Oktober 2014 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guatemala über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit (Vorhaben „Friedliches Zusammenleben\nund sichere Räume für Jugendliche in Zentralamerika\n(CONVIVIR)“) unter Bezugnahme auf das Abkommen vom\n19. November 2012 über Finanzielle Zusammenarbeit\n2009 (BGBl. 2013 II S. 228) ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 17. Dezember 2014\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juni 2015\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2015\nBotschaft                                         Ciudad de Guatemala, 13 de octubre 2014\nder Bundesrepublik Deutschland\nGuatemala-Stadt\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf Ziffer 2.2.2.1 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 20. und\n21. November 2012 sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 19. November\n2012 über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Friedliches Zusammenleben und\nsichere Räume für Jugendliche in Zentralamerika (CONVIVIR)“ zur Ergänzung des Vorha-\nbens folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n„1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Guatemala oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro) für das Vorhaben „Friedliches\nZusammenleben und sichere Räume für Jugendliche in Zentralamerika (CONVIVIR)“\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-\ngestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der\ngesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der\nsozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Guatemala, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nFinanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1 genannte Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls auf Antrag der Regierung von Guatemala ein Dar-\nlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nGuatemala zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\n6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. November 2012 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Friedliches Zusammen-\nleben und sichere Räume für Jugendliche in Zentralamerika (CONVIVIR)“ auch für diese\nVereinbarung.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“"]}